Anwaltskanzlei Siemon: Schutzschirmantrag der Schlosshotel Hugenpoet GmbH zurückgenommen

20.12.2013

Am 29.11.2013 hatte die Betreibergesellschaft des international im Hotel- und Gastronomienbereich bekannte 5 Sterne Hotels Schloss Hugenpoet einen Antrag im Schutzschirmverfahren beim AG Essen gestellt. Das AG Essen hatte den Schutzschirm angeordnet und Rechtsanwalt Klaus Siemon zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Von dem Verfahren betroffen waren 90 Arbeitnehmer des in Essen-Kettwig gelegenen Schlosses. Das Schloss kann auf eine lange Geschichte zurückweisen. Es wurde in der jetzt bestehenden Form von 1872 bis 1879 erbaut und steht seitdem im Eigentum einer in der Region ansässigen alten Adelsfamilie. Als Königsgut Karls des Großen fand der Vorgängerbau Hugenpoets schon im Jahr 778 erstmals urkundliche Erwähnung. Die Betreibergesellschaft erwirtschaftete in einem schwierigen Marktumfeld aufgrund regionaler Veränderungen und vor dem Hintergrund eines kostenträchtigen hohen Standards, den 5 Sterne Betriebe bieten müssen, dennoch operativ positive Ergebnisse. Belastungen durch Verbesserungen der Bausubstanz führten zum Schutzschirmantrag. Der vorläufige Sachwalter führte mit den Beteiligten eine umfassende Risikoanalyse durch, wodurch die Betreibergesellschaft und der Eigentümer zu dem Ergebnis gelangten, dass eine Lösung der Situation außerhalb eines Insolvenzverfahrens die bessere Sanierungsvariante darstellt. Infolgedessen kam es zur Rücknahme des Schutzschirmantrages Mitte Dezember 2013. Rechtsanwalt Siemon dazu: „In Bezug auf den Schutzschirm in Eigenverwaltung herrschen bei den betroffenen Unternehmern Fehlvorstellungen darüber vor, welche Auswirkungen die Stellung eines solchen Antrages haben wird. Man erkennt erst im Verfahren, dass es sich trotz „Schutzschirm“ um ein Insolvenzverfahren handelt. Zwar will man die Sanierungsoption eines Insolvenzplans nutzen, macht sich aber nicht klar, dass es insolvenzrechtliche Einschnitte gibt, die das Geschäftsmodell beeinträchtigen können, aber Haftungs- und Risikosituationen für die Geschäftsführung entstehen können, von denen man nicht geglaubt hatte, dass es sie gibt. So kann etwa die Kündigung eines Swap-Geschäftes zu Anspruchssituationen führen, die die Risikobewertung vollständig zu verändern in der Lage ist.“

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