ARGE-Phoenix: Erstes obsiegendes Urteil gegen die BaFin im Schadensfall Phoenix Kapitaldienst GmbH – ARGE-Phoenix obsiegt ganz überwiegend mit ihrer Akteneinsichtsklage gegen die BaFin auf Basis des neuen Informationsfreiheitsgesetzes IFG – Durchbruch für die zivilrechtliche Anspruchsdurchsetzung bei Kapitalmarktschäden

21.07.2008

Tilp Rechtsanwälte

Kirchentellinsfurt/Frankfurt am Main, 21. Juli 2008. Die Kanzleien TILP Rechtsanwälte und NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft haben im Rahmen ihres gemeinsamen Joint Ventures PIA ProtectInvestAlliance für die ARGE-Phoenix das erste obsiegende Urteil gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin im Massenschadensfall um die insolvente Phoenix Kapitaldienst GmbH erstritten. Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main gab mit erst jetzt zugestelltem Urteil vom 12.03.2008 (Az.: 7 E 5426/06(2) ) der Klage der PIA/ARGE Phoenix überwiegend statt und verpflichtete die BaFin weitgehend zur Einsicht in ihre Akten im Fall Phoenix. Das Verwaltungsgericht wies die Klage lediglich insoweit ab, als es um Aktenteile geht, die die Korrespondenz zwischen der BaFin und der Financial Services Authority (FSA, britische Finanzaufsichtsbehörde) betreffen und schränkte die Akteneinsicht nur ein, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter betroffen sind.

Durchbruch für die zivilrechtliche Anspruchsdurchsetzung bei Kapitalmarktschäden

„Für die Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Kapitalanleger kommt diesem Urteil grundsätzliche Bedeutung zu, weil Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte nach dem Urteil gerade auch dann bestehen sollen, wenn sie zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche dienen sollen“ erklärt Rechtsanwalt Andreas Tilp. Nach der bisherigen Rechtslage wird die BaFin nur im öffentlichen Interesse tätig. Über Akteneinsichtsrechte nach dem IFG ist es nunmehr individuell geschädigten Investoren möglich, die Arbeitsergebnisse der BaFin auch zivilrechtlich zu nutzen.

Neue Erkenntnisse gegenüber weiteren Haftungsgegnern

„Wir erwarten durch die nun von uns einzusehenden Akten der BaFin neue Erkenntnisse, die wir zur Durchsetzung der Ansprüche unserer Mandanten gegen weitere Gegner nutzen werden“, erläutert sein Kollege Klaus Nieding. Insbesondere für das laufende Verfahren gegen die Frankfurter Sparkasse beim OLG Frankfurt am Main relevante Unterlagen dürften jetzt in den Besitz der ARGE-Phoenix gelangen. Nach ihrer Auffassung haftet die Frankfurter Sparkasse den Phoenix-Opfern wegen Beihilfe zu einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 39, 34a WpHG auf Schadensersatz. Da die BaFin nach den Ausführungen im Urteil auch solche Unterlagen freizugeben hat, aus denen sich ihr eigenes Aufsichtsversagen ergibt, wird die ARGE-Phoenix die Akten auch unter dem Aspekt auswerten, ob unter den gegebenen Umständen des Einzelfalls nicht doch auch eine Haftung der BaFin in Betracht kommt.

Sprungrevision zum BVerwG zugelassen

Die für das Informationsfreiheitsgesetz spezialzuständige Kammer des Frankfurter Verwaltungsgerichts kam dem Antrag der ARGE-Phoenix nach und ließ die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zu. „Das Gericht folgt uns auch in der Auffassung, dass diesem Verfahren rechtsgrundsätzliche Bedeutung zukommt. Über die Sprungrevision können wir direkt eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeiführen“ kommentiert Nieding. „Trotz einer nur geringfügigen Klagabweisung wird das Urteil von uns angefochten, da die ARGE-Phoenix der Meinung ist, dass diese rechtlich nicht gerechtfertigt war“.

Auswirkung auf laufende IFG-Verfahren

Beim Verwaltungsgericht Frankfurt sind weitere Auskunftsklagen der PIA nach dem IFG rechtshängig im Rahmen der von ihr betriebenen Projekte ARGE-AMIS und ARGE-DBVI. Hierzu Rechtsanwalt Tilp: „Vor dem Hintergrund der von uns erstrittenen Entscheidung sind wir zuversichtlich, dass das Gericht auch in den weiteren Verfahren, die wir aktuell führen, zu unseren Gunsten entscheiden wird. Wir prognostizieren, dass sich das bisherige Verständnis des Handelns der BaFin vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung des Informationsfreiheitsgesetzes grundsätzlich zugunsten individuellen Anlegerschutzes ändern wird.“

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