Austmann & Partner: Keine Torschluss-­‐Panik bei der Unternehmensnachfolge

09.07.2014

Heute hat das Bundesverfassungsgericht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verhandelt. Die Richter zweifeln vor allem am Ausmaß der Begünstigungsvorschriften für Unternehmen.

Familienunternehmer sollten sich nicht von der bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer zu voreiligen Übertragungen drängen lassen. „Unternehmer, die in absehbarer Zeit ihre Nachfolge regeln wollen, sollten die Entwicklung bei der Erbschaftsteuer sehr genau verfolgen, sich aber nicht von der allgemeinen Panik anstecken lassen. Die reibungslose Unternehmensnachfolge muss zuerst wirklich gewollt, dann steuerlich genau geprüft und schließlich rechtlich sauber umgesetzt sein“, raten die Rechtsanwälte Dr. Nina Böttger und René Udwari von der Wirtschaftskanzlei Austmann & Partner aus Düsseldorf.

Nachdem der Gesetzgeber mit der Begünstigung von Familienbetrieben und mittelständischen Unternehmen durch besondere Bewertungsvorschriften bereits vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert ist, steht nun das seit 2009 geltende Erbschaftsteuergesetz in Frage. Seit der Reform des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) kann betriebliches Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen schenkungsteuerfrei beziehungsweise erbschaftsteuerfrei auf die nächste Generation übergehen. Aber bereits im vergangenen Jahr verschärfte der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine steuerfreie Übertragung. „Wer jetzt noch schenkt, muss mit spitzer Feder rechnen und sein Unternehmen ganz genau unter die Lupe nehmen“, erläutert Udwari. „Eine verpatzte ‚Last-­‐Minute-­‐Schenkung’ nach geltendem Recht könnte sonst teurer werden als eine Übertragung zu einem späteren Zeitpunkt.“ Das betrifft vor allem die Zehn-­‐Prozent-­‐ Grenze für das sogenannte Verwaltungsvermögen.

Sofortige Verschlechterung durch die Entscheidung unwahrscheinlich In der heutigen mündlichen Verhandlung äußerten die Richter des Ersten Senats vor allem Bedenken hinsichtlich des Ausmaßes der Begünstigung für die Übertragung von Unternehmen. Als wahrscheinlich gilt, dass das Gericht wenigstens die Möglichkeit der Erbschaft-­ beziehungsweise Schenkungsteuerfreiheit für die Übertragung eines Unternehmens („Vollverschonung“) verwirft. In diesem Fall könnten Unternehmer mit einiger Wahrscheinlichkeit auch nach der Entscheidung noch für eine gewisse Zeit zumindest die sogenannte Regelverschonung in Anspruch nehmen. Dabei bleiben unter bestimmten Voraussetzungen immerhin 85 Prozent steuerfrei. „Der bisherigen Praxis des Bundesverfassungsgerichts entspräche es, dass es die Fortgeltung des Erbschaftsteuergesetzes in seiner heutigen Form anordnet und dem Gesetzgeber eine Frist zur Nachbesserung aufgibt“, so Udwari. Die Möglichkeit, dass das AUSTMANN & PARTNER Partnerschaft von Rechtsanwälten Rheinisches Palais Breite Straße 27 D-­‐40213 Düsseldorf Tel. +49(0)211.300435-­‐00 Fax +49(0)211.300435-­‐99 www.austmannpartner.com Thomas Austmann Rechtsanwalt Dipl.-­‐Oec., MBA Partner Dr. Nina Böttger Rechtsanwältin Partnerin Dr. Erbo Heinrich Rechtsanwalt Partner Ulf Marquardt Rechtsanwalt Lic. en droit Dr. Philipp Wiegand Rechtsanwalt René Udwari Rechtsanwalt Dr. Robert Fischer Rechtsanwalt Amtsgericht Essen PR 2729 Steuernummer 133/5701/2215 USt-­‐ID NR: DE 285590568 2 Bundesverfassungsgericht das geltende Erbschaftsteuergesetz als Ganzes rückwirkend für nichtig erklärt, ist eher unwahrscheinlich. Derartige Bedenken waren dem Verlauf der heutigen Verhandlung nicht zu entnehmen. Unwahrscheinlich ist auch, dass das Gericht nur die Begünstigungsregeln für Betriebsvermögen mit sofortiger Wirkung verwirft.

Auf jeden Fall erforderlich: flexible Vertragsgestaltung

Vermögensübertragungen, die noch vor der Entscheidung erfolgen, sollten umfassend von Rechtsanwälten und Steuerberatern betreut werden: „Wer vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch schenkt, sollte neben einer genauen steuerlichen Prüfung der Begünstigungsvoraussetzungen auch größten Wert auf eine flexible rechtliche Gestaltung legen,“ meint Dr. Nina Böttger. „Der Schenkungsvertrag sollte wasserdichte Widerrufs-­‐ und Steuerklauseln enthalten, um auf eine zukünftige Änderung der Rechtslage reagieren zu können. Weitsichtige Unternehmer müssen außerdem neben den Steuereffekten auch die Zukunft des gesamten Unternehmens und der Familie im Blick haben,“ so Böttger weiter. „Die Nachfolge des Unternehmers muss für beide Seiten, Junior und Senior, sitzen wie ein Maßanzug.“

Offene Steuerbescheide genau prüfen

Gelassen bleiben können auch Unternehmer, die bereits geschenkt, aber noch keinen bestandskräftigen Steuerbescheid erhalten haben: Seit 14. November 2012 erlassen die Finanzämter Erbschaft-­‐ und Schenkungsteuerbescheide im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nur noch vorläufig. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die geltenden günstigen Regeln des ErbStG verwirft, können diese Bescheide auf Grund einer Spezialvorschrift in der Abgabenordnung nicht mehr deswegen zulasten des Steuerpflichtigen geändert werden. „Wer einen ansonsten aus seiner Sicht günstigen vorläufigen Bescheid vorliegen hat, sollte die Rechtslage nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts prüfen und gegebenenfalls einen Antrag auf Endgültigkeitserklärung beim Finanzamt stellen, damit das Finanzamt den Bescheid nicht aus anderen Gründen verschlechtert,“ rät Udwari.

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