Austmann & Partner: Verjährungshemmung von Kartellschadensersatzansprüchen - Entscheidung des BGH zugunsten von Kartellgeschädigten

13.06.2018

Thomas Austmann, Partner und Namensgeber der Düsseldorfer Wirtschaftskanzlei AUSTMANN & PARTNER, weist auf die Bedeutung der Entscheidung des BGH vom heutigen Tag über die Verjährungshemmung von Kartellschadensersatzansprüchen hin.

Der BGH hat heute in seiner mit Spannung erwarteten Entscheidung die seit Jahren in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstrittene Frage nach der Verjährung von Kartellschadensersatzansprüchen zugunsten von Kartellgeschädigten entschieden (Urteil des BGH vom 12. Juni 2018, KZR 56/16 – Grauzementkartell II). Das Urteil hat über den dort entschiedenen Fall zum Grauzementkartell hinaus erhebliche Bedeutung für zahlreiche andere Klagen Kartellgeschädigter, insbesondere auch zum sogenannten Lkw-Kartell.

Im entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Baustoffhändlerin, die gegen eine Zementherstellerin Schadensersatzansprüche geltend gemacht hat, da sie zwischen 1993 und 2002 wegen deren Beteiligung an einem Kartell überhöhte Preise für Zement habe zahlen müssen. Die Beklagte hatte mit anderen Zementherstellern unter Verstoß gegen das Kartellrecht Gebiets- und Quotenabsprachen getroffen. Gegen sie wurde deshalb 2003 ein Bußgeld festgesetzt. Der Bußgeldbescheid wurde 2013 durch eine Entscheidung des Kartellsenats des BGH rechtskräftig.

Die Parteien stritten nun insbesondere um die Frage der Anwendbarkeit einer verjährungshemmenden Vorschrift aus dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf Fälle vor Inkrafttreten dieses Gesetzes im Juli 2005. Vereinfacht gesagt sieht die Norm (§ 33 Absatz 5 GWB 2005) vor, dass der Lauf der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Kartellverstoßes durch die Einleitung eines Bußgeldverfahrens wegen dieses Verstoßes gehemmt wird.

Der BGH hat hierzu entschieden, „dass § 33 Absatz 5 GWB 2005 (jetzt § 33h Absatz 6 GWB) auch auf Schadensersatzansprüche Anwendung findet, die ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der Norm am 1. Juli 2005 begangen wurden, und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren“.

Die Anwendbarkeit der Verjährungshemmung ist über den konkreten Fall hinaus für kartellrechtswidrige Absprachen, die vor langer Zeit begannen, von besonderer Bedeutung. So dauerte etwa das Lkw-Kartell, das derzeit viele Gerichte beschäftigt, nach den Feststellungen der Europäischen Kommission von 1997 bis 2011 an. Ohne die Anwendbarkeit der Verjährungshemmung auf „Altfälle“ wären heute grundsätzliche alle Ansprüche bis Juli 2005 verjährt – eine Privilegierung der Kartellanten auf Kosten zahlreicher Kartellgeschädigter.

Rechtsanwalt Thomas Austmann aus Düsseldorf dazu: „Das Urteil des BGH schafft Klarheit über einen maßgeblichen Streitpunkt in den Verhandlungen zwischen den Kartellmitgliedern und den Kartellgeschädigten. Das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung zur Frage der Verjährung von Altfällen kann durch die Mitglieder eines Kartells nun nicht mehr anspruchsmindernd in die Waagschale geworfen werden. Dies ist aktuell insbesondere für das Lkw-Kartell von Bedeutung, begannen die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen der Kartellanten bereits 1997.“

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