Auswirkungen des Iran-Krieges auf internationale Handelsbeziehungen: Dr. Vanessa Pickenpack klärt die wichtigsten Rechtsfragen

10.03.2026

Die militärische Eskalation im Iran belastet internationale Lieferketten und wirft für Unternehmen zentrale Rechtsfragen auf, etwa zur Risikoverteilung bei Lieferstörungen, zur Anwendung von Force-Majeure-Klauseln oder zur möglichen Beendigung von Verträgen. Dr. Vanessa Pickenpack, Rechtsanwältin und Partnerin der Wirtschaftskanzlei Oppenhoff, erläutert die rechtlichen Folgen für Verträge im Rahmen von internationalen Handelsbeziehungen und ordnet ein, welche Handlungsoptionen Unternehmen jetzt haben.

Steigende Ölpreise und gestörte Lieferketten stellen Unternehmen weltweit vor Herausforderungen. Risiken ergeben sich unter anderem durch mögliche Blockaden der Straße von Hormus sowie durch Einschränkungen im Luftverkehr. Besonders betroffen sind Branchen mit stark international verzahnten Lieferketten, etwa die Automobilindustrie, der Handel, die Konsumgüterbranche und der Bausektor.

Wer trägt das Risiko, wenn die Lieferkette durch den Iran-Krieg gestört wird?

Dr. Vanessa Pickenpack: „Das Risiko gestörter Lieferketten liegt grundsätzlich beim Lieferanten. Er muss dafür sorgen, dass die vereinbarte Lieferung erfolgt, auch wenn externe Ereignisse wie der Iran-Krieg die Lieferwege beeinträchtigen. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, nach Alternativen zu suchen, etwa anderen Transportwegen oder Ersatzlieferanten, selbst wenn ihm dadurch Mehrkosten entstehen. Welche Maßnahmen dem Lieferanten im Einzelfall zumutbar sind, hängt von den konkreten Umständen ab und muss sorgfältig abgewogen werden.

Unternehmen sollten zudem beachten, dass sie ihr Vertragspartner frühzeitig über absehbare Lieferausfälle informieren müssen, um ihrer Schadensminderungspflicht zu genügen. Eine transparente und zügige Kommunikation ist in Krisensituationen wichtig, um Streitigkeiten zu vermeiden. Eine sorgfältige und vollständige Dokumentation ist unerlässlich, sollte sich eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht vermeiden lassen.“

Greifen Force-Majeure-Klauseln bei Lieferausfällen oder -verzögerungen durch den Iran-Krieg?

Dr. Vanessa Pickenpack: „Force-Majeure- bzw. Höhere-Gewalt-Klauseln decken unvorhersehbare und nicht beeinflussbare Ereignisse ab. Häufig werden Kriege, Blockaden oder staatliche Eingriffe explizit als Fall von höherer Gewalt genannt. Unter solche Klauseln kann bspw. die Blockade der Straße von Hormus fallen, wenn ein Seetransport vereinbart wurde. Liegt höhere Gewalt vor, können Unternehmen vorübergehend von ihren Leistungspflichten befreit sein und die Pflicht des Vertragspartners zur Gegenleistung entfällt ebenfalls.

Wichtig ist, dass Force-Majeure-Klauseln meist strenge Mitteilungspflichten und -fristen vorsehen. Außerdem können den Lieferanten Mitwirkungspflichten treffen.“

Dürfen Unternehmen Verträge wegen extremer Preisanstiege anpassen oder beenden?

Dr. Vanessa Pickenpack: „Das hängt maßgeblich von den Vertragsbedingungen ab. Ohne ausdrückliche Preisanpassungs- oder Härtefallklausel sind die Parteien grundsätzlich an die vereinbarten Konditionen gebunden. In der Regel trägt der Auftragnehmer das Risiko von Preissteigerungen. Ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht kann im Vertrag vorgesehen sein, etwa wenn das Ereignis der höheren Gewalt über einen bestimmten Zeitraum andauert.

Fehlt eine solche Regelung, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht gezogen werden. Das ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich und erfordert eine umfassende Einzelfallprüfung. Voraussetzung ist insbesondere, dass sich die Geschäftsgrundlage durch den Iran-Krieg in unvorhersehbarer Weise verändert hat und das Festhalten an den ursprünglich vereinbarten Vertragskonditionen nicht zumutbar ist. Hier kann relevant werden, dass mit einer militärischen Eskalation – und etwaigen damit verbundenen Preissteigerungen – in diesem schon jahrzehntelang andauernden Konflikt innerhalb einer politisch instabilen Region in den letzten Monaten durchaus zu rechnen war.

Ist eine Anpassung des Vertrages nicht möglich oder unzumutbar, kann der Vertrag durch Rücktritt oder Kündigung beendet werden. Dies ist stets eine Einzelfallentscheidung. Allgemeingültige Zumutbarkeitsschwellen existieren nicht.

Um Risiken zu vermeiden, sollten Unternehmen grundsätzlich eine Eskalation möglichst vermeiden und vorrangig eine einvernehmliche Anpassung des Vertrages anstreben. Rücktritte, Kündigungen, Lieferstopps oder Preiserhöhungen bergen meist Schadensersatzrisiken.“

Welche Pflichten treffen die Geschäftsleitung in der Krise?

Dr. Vanessa Pickenpack: „Die Geschäftsleitung trägt in geopolitischen Krisensituationen wie dem Iran-Krieg eine besondere Verantwortung. Sie ist verpflichtet, die mit der Krise verbundenen Risiken laufend zu überwachen und zu bewerten, insbesondere hinsichtlich Lieferketten, Absatzmärkten und die allgemeine Geschäftstätigkeit. Bei erkennbaren Risiken muss sie Alternativen prüfen und die Lieferketten gegebenenfalls neu strukturieren.

In Krisensituationen sind Dokumentations- und Informationspflichten besonders wichtig: Alle Maßnahmen und Entscheidungen sollten sorgfältig dokumentiert werden, um die Einhaltung gesetzlicher und regulatorischer Anforderungen nachweisen zu können. Wesentliche Risiken und ergriffene Maßnahmen müssen zeitnah und umfassend an Gesellschafter, Aufsichtsorgane und gegebenenfalls Behörden kommuniziert werden. Die Missachtung dieser Pflichten kann nicht nur das Unternehmen, sondern auch die Organmitglieder persönlich erheblich belasten. Proaktives Handeln, transparente Kommunikation und die Einhaltung aller relevanten Vorgaben sind daher unerlässlich.“

Wie lassen sich Streitigkeiten vermeiden und wie können sich Unternehmen für den Ernstfall rüsten?

Dr. Vanessa Pickenpack: „Leistungsstörungen, etwa durch Lieferausfälle, Verzögerungen oder Qualitätsmängel infolge geopolitischer Krisen wie dem Iran-Krieg, können zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten zwischen Vertragspartnern führen. Diese verschlingen interne Unternehmensressourcen und Geld.

Ein proaktives und streitvermeidendes Krisenmanagement mit frühzeitiger rechtlicher Beratung ist daher lohnend: Eine zügige, offene und transparente Kommunikation mit dem Vertragspartner kann dabei helfen, Konflikte frühzeitig zu erkennen und im besten Fall einvernehmlich zu lösen. Zudem gilt es, die eigenen Rechte und Pflichten, die Handlungsoptionen sowie Chancen und Risiken einer streitigen Auseinandersetzung zu klären. Auf Streitvermeidung spezialisierte Anwälte können die Kommunikation begleiten oder führen und sie in Richtung Einigung lenken.

Für den Fall, dass sich eine Eskalation dennoch nicht vermeiden lässt, sollten Unternehmen rechtzeitig Vorsorge treffen. Im Ernstfall ist eine umfassende und lückenlose Dokumentation entscheidend: Unternehmen sollten alle relevanten Vorgänge, Maßnahmen und Entscheidungen sorgfältig dokumentieren, die Kommunikation archivieren und etwaige auflaufende Schäden festhalten und belegen. Das erleichtert die Beweisführung in einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Unternehmen, die jetzt neue Geschäftsbeziehungen eingehen, die vom Iran-Krieg betroffen sein könnten, sollten die Risiken bei der Vertragsgestaltung berücksichtigen. Aus aktuellem Anlass sind Klauseln zu Haftung, Vertragsänderungen, Informationspflichten und Streitbeilegung besonders relevant.“

Zur Autorin:

Vanessa Pickenpack berät und vertritt nationale und internationale Unternehmen in zivil-, handels- und wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere in Krisensituationen. Sie unterstützt Mandanten bei der rechtlichen Einordnung aktueller Entwicklungen und bei deren strategischer Bewältigung, unter anderem bei Lieferkettenstörungen aufgrund geopolitischer Risiken. Ihr Tätigkeitsspektrum umfasst die Gestaltung und Anpassung von Verträgen, die außergerichtliche Konfliktlösung sowie die Vertretung vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten.

Zur Kanzlei:

Oppenhoff ist eine Full-Service-Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Köln, Frankfurt und München (ab 1. Mai 2026). Mit über 100 Berufsträgerinnen und Berufsträgern berät Oppenhoff in allen wichtigen Bereichen des Wirtschafts- und Steuerrechts. Mit der Oppenhoff Foreign Trade Group bündelt die Kanzlei interdisziplinäre Expertise zu außenwirtschaftsrechtlichen Fragestellungen, insbesondere zu Exportkontrollen, Sanktionen, Investitionsprüfungen und Zöllen. Sie unterstützt Unternehmen bei den rechtlichen Herausforderungen, die sich aus geopolitischen Entwicklungen ergeben.

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