Auswirkungen von Corona: Trotz Krise sind die Unternehmensinsolvenzen weiter deutlich rückläufig

16.06.2020

Die heute von der Creditreform veröffentlichten Zahlen der Unternehmensinsolvenzen zeigen einen weiteren deutlichen Rückgang für das 1. Halbjahr 2020. Ursache sind die ausgesetzten Insolvenzantragspflichten und das deutlich eingeschränkte Antragsverhalten der Gläubiger. Nach Aufhebung der Krisenmaßnahmen ist mit einem starken Anstieg der Insolvenzzahlen zu rechnen.

Die Creditreform* hat heute die Insolvenzzahlen für das 1. Halbjahr 2020 veröffentlicht. Bei den Unternehmensinsolvenzen zeigt sich ein deutlicher Rückgang um 8,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Auch das Statistische Bundesamt hatte diesen Trend in der vergangenen Woche in seiner Pressemitteilung** vom 8.6.2020 nachgewiesen. Hier wurde einen Rückgang der eröffneten Unternehmensinsolvenzen um 14,9 Prozent für den Monat Mai prognostiziert. Grund sind die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und die daraufhin eingeführten gesetzlichen Hilfsmaßnahmen.

„Es zeigt sich, dass die Zahl der Unternehmensinsolvenzverfahren nach Einführung der gesetzlichen Ausnahmen in der Covid-19-Pandemie gegenüber dem Vorjahr nochmals deutlich gesunken ist. Das Vorjahr war bereits ein historischer Tiefstand nach Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999“, erläutert Dr. Christoph Niering, Insolvenzverwalter und Vorsitzender des Berufsverbands der Insolvenzverwalter Deutschlands, VID. „Der Vergleich mit den Zahlen des Finanzkrisenjahrs 2009 macht deutlich, wie stark die aktuellen Krisenmaßnahmen von Bund und Ländern auf das Insolvenzgeschehen eingewirkt haben. Doch die Tendenz der rückläufigen Insolvenzzahlen wird auf Dauer nicht zu halten sein“, so Niering weiter.

Spätestens nach Aufhebung der Krisenmaßnahmen rechnet der Berufsverband der Insolvenzverwalter in kürzester Zeit mit einer hohen Zahl von Unternehmensinsolvenzen. „Auch vor der Coronakrise steckten bereits einige Branchen in einem Strukturwandel. Die Entwicklung der Insolvenzzahlen hängt davon ab, ob es diese Unternehmen geschafft haben, sich an die wirtschaftlichen Marktveränderungen anzupassen. Das veränderte Konsumverhalten der Kunden wird darüber hinaus eine entscheidende Rolle spielen“, so der VID Vorsitzende weiter.

Zum Hintergrund

Die Bundesregierung schuf im Rahmen der COVID-19-Gesetzgebung eine Reihe von Hilfsmaßnahmen für die durch die Krise in Not geratenen Unternehmen. Neben finanziellen Hilfen wurden temporär die Insolvenzantragspflichten ausgesetzt und die Antragsrechte der Gläubiger deutlich eingeschränkt.

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Die Einschränkung von Fremdanträgen ist bis zum 28.06.2020 begrenzt. Laut §4 COVInsAG kann das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung diese Maßnahmen bis zum 31.03.2021 verlängern.

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