Axel Springer gewinnt mit Raue LLP gegen Facebook-Hetzerin

14.12.2015

Berlin, 11. Dezember 2015 – Raue LLP hat das Verlagshaus Axel Springer erfolgreich in einem grundlegenden Prozess über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Facebook-Kommentaren vertreten, in denen Nutzer gegen Flüchtlinge hetzen.

Die Bild-Zeitung hatte Ende Oktober 2015 in ihrer Printausgabe wie auch auf bild.de die Identität von Facebook-Nutzern öffentlich gemacht, die in dem sozialen Netzwerk ausländerfeindliche und menschenverachtende Beiträge gegen Flüchtlinge gepostet hatten. Bild veröffentlichte dabei auch die bei Facebook hinterlegten Namen und Profilbilder der fraglichen Personen. Hiergegen wehrte sich eine Facebook-Nutzerin, deren Original-Post als Screenshot in dem Artikel abgebildet worden war.

Das Landgericht München I wies deren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nun zurück und hat damit erstmals ausdrücklich entschieden, dass die Presse nicht nur die Hetzbeiträge, sondern auch die Identität der Verfasser öffentlich machen darf.

Die Nutzerin könne sich nicht erfolgreich auf ihr Recht am eigenen Bild berufen. Vielmehr überwiegen im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung die Interessen der Bild-Zeitung an einer Berichterstattung über das Phänomen der Facebook-Hetze gegen Flüchtlinge als zeitgeschichtliches Ereignis. Dabei dürfe die Bild-Zeitung auch das Profilbild der Facebook-Nutzerin zeigen, das sie selbst öffentlich gemacht habe.

Auch aus urheberrechtlicher Sicht ist die Veröffentlichung nach Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Da die Nutzerin ihr Profilbild ohne Einschränkungen bei Facebook eingestellt hatte, ist die weitere Verbreitung durch andere Medien im Internet nach der Rechtsprechung des EuGH schon keine weitere öffentliche Wiedergabe. Das Gericht folgte im Übrigen der Argumentation der Bild-Zeitung, wonach daneben die Schranke des § 48 UrhG für die Wiedergabe öffentlicher Reden durch Medien auf die Verbreitung von Facebook-Posts samt Profilbild analog anzuwenden ist. Im Übrigen ist die Veröffentlichung des Screenshots sowohl vom Zitatrecht nach § 51 UrhG als auch von der Schranke für Tagesereignisse nach § 50 UrhG gedeckt.

Das Landgericht München kommt damit zum gleichen Ergebnis wie der deutsche Presserat, das Selbstkontrollorgan der deutschen Presseverleger, der in einem letzte Woche veröffentlichten Beschluss entschieden hat, dass die Berichterstattung der Bild-Zeitung nicht gegen Grundsätze des Pressekodex verstoße.

Raue LLP (Berlin): Partner Dr. Ulrich Amelung, Senior Associate Dr. Felix Stang (beide Medienrecht)

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