BAG: Sachgrundlose Befristung und kirchliche Arbeitsrechtsregelungen

27.03.2009

Bundesarbeitsgericht

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines

Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei

Jahren zulässig. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG kann die Höchstdauer

der Befristung durch Tarifvertrag abweichend von Satz 1 festgelegt werden. In kirchlichen

Arbeitsrechtsregelungen kann von der Höchstbefristungsdauer nicht zuungunsten

des Arbeitnehmers abgewichen werden. Dies hat der Siebte Senat des

Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin, einer Organisation der Evangelischen

Kirche, als Mitarbeiter im Verwaltungsdienst beschäftigt. Die Parteien schlossen im

Februar 2004 einen für zwei Jahre sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag, an den

sich unmittelbar ein weiterer befristeter Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. März 2006

bis zum 31. Dezember 2006 anschloss. Nach einer von der bei der Beklagten gebildeten

Arbeitsrechtlichen Kommission verabschiedeten Arbeitsrechtsregelung ist die

Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG bis zur Dauer von

drei Jahren möglich.

Die Klage, mit der der Mitarbeiter die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend

gemacht hat, war in allen Instanzen erfolgreich. Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission

der Beklagten beschlossene Regelung ist kein Tarifvertrag iSd. § 14 Abs. 2

Satz 3 TzBfG. Das durch Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen garantierte

Selbstordnungs- und Selbstbestimmungsrecht gebietet es nicht, ihnen wie Tarifvertragsparteien

zu ermöglichen, in ihren Arbeitsrechtsregelungen von den Vorgaben

in § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zuungunsten des Arbeitnehmers abzuweichen. Die

sachgrundlose Befristung im dritten Beschäftigungsjahr des Arbeitnehmers war deshalb

nicht statthaft.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. März 2009 - 7 AZR 710/07 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 21. Juni 2007 - 10 Sa 225/07 -

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