BAKinso e.V.: Die Neustrukturierung der deutschen Sanierungskultur nicht übers Knie brechen !

07.12.2020

 

Was gut ist, kann nur in Ruhe besser werden. Dies gilt auch für das deutsche Insolvenz- und Sanierungsrecht.

Die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen, über Entschuldung und über Tätigkeitsverbote sowie über Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 (Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz) (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 18) – im Folgenden: Richtlinie – und die Evaluation des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (Bundestagsdrucksache 19/4880) geben Anlass zur Fortentwicklung und Ergänzung des Sanierungs- und Insolvenzrechts.

Aber nach Art. 34 Abs.1 der Richtlinie ist eine nationale Umsetzung erst zum 17.7.2021 notwendig, nach Abs.2 der Vorschrift kann sogar wegen „besonderer Schwierigkeiten“ eine Prolongation um ein Jahr erfolgen. Solche „Schwierigkeiten“ wären in Anbetracht der pandemiebedingt seit März 2020 gegebenen reduzierten direkten Kommunikations- und fachwissenschaftlichen Austauschmöglichkeiten sogar auch zu bejahen.

Das BMJV hat mit Rundschreiben v. 18.9.2020 einen Referentenentwurf eines „SanInsFoG“ zur Umsetzung der beiden vorgenannten Anforderungsbereiche vorgelegt, die Fachwelt hatte eine Stellungnahmemöglichkeit v. zwei Wochen. Mit dem rasch folgenden Regierungsentwurf v. 14.10.2020 war eine offiziell eingeräumte Stellungnahmefrist nicht mehr verbunden.

Das SanInsFoG beinhaltet mit dem StaRUG (Art.1) die Schaffung eines völlig neuen Rechtsrahmens zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierung (mit 108 Regelungen). In weiteren Änderungen der Insolvenzordnung und zahlreicher Begleitgesetze sind u.a. folgende grundlegende Bausteine vorgesehen: - eine grundlegende Neufassung der Geschäftsleiterhaftung und Geschäftsleiterpflichten, sowie Ausweitung der Beraterhaftung - eine grundlegende Neudefinition der Insolvenzgründe der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung - eine grundlegende Neukonzeption der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung - Neustrukturierungen im Insolvenzplanverfahren - Umstrukturierungen und Neukonzeption der deutschen Insolvenz- und Restrukturierungsgerichtsbarkeit - Änderungen der Insolvenzverwalter- und Neufassung der Sanierungsbeauftragtenvergütung.

Damit handelt es sich um eine grundlegende Neuordnung des deutschen Sanierungsrechtes. Dennoch soll das Gesamtgesetzespaket binnen kürzester Frist beraten werden und Anfang des Jahres 2021 in Kraft treten. Nicht nur aus Sicht der insolvenzgerichtlichen Rechtsanwenderinnen und Rechtanwender ist von diesem Vorgehen abzuraten.

Die Gesetzgebungsanlässe für das SanInsFoG sind –ursprünglich- unabhängig v. dem Anlass der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie gesetzt worden. Sie eignen sich auch jetzt nicht zu deren kurzfristiger Bewältigung. Das komplexe und gerade für den Bereich der Klein- und mittelständischen Unternehmen (KMU) mit den derzeitig vorgesehenen Regelungen zur Bewältigung wirtschaftlicher Pandemiefolgen nicht zielgerecht konzipierte Vorhaben, die gesetzlichen Bedingungen für Unternehmenssanierungen in Deutschland auf dogmatisch, haftungsrechtlich und verfahrensmäßig „neue Füße“ zu stellen, ist keine „Medizin“ für die Pandemiefolgen.

Der Gesetzgeber hat hier bisher mit Einzelregelungsgesetzen, die übergangsweise gelten sollen, z.B. dem COVInsAG bereits gegengesteuert; dieses Instrumentarium ist dem Veranlassungsanlass auch weiterhin angemessen. Eine völlige Neuausrichtung der deutschen Sanierungskultur unter einem „Eildiktat“ könnte hingegen kontraproduktive Folgen zeitigen. Um das deutsche Insolvenzrecht weiterzuentwickeln und das präventive Sanierungsrecht neu zu entwickeln ist es erforderlich mit allen Beteiligten einen konstruktiven und in der Sache offenen Diskurs zu führen, auch über die Ausgewogenheit v. grundsätzlichen Regelungsansätzen im Hinblick auf das Ausbalancieren des angemessenen Maßes v. Schuldnerschutz- zulasten v. weniger Gläubigerschutz. Dabei sind die Insolvenzgerichte miteinzubeziehen, was bisher aus unserer Sicht nicht ausreichend gelungen ist. Gerade Insolvenz- und künftige Restrukturierungsgerichte werden die Hauptlast der Auslegung v. unbestimmten Rechtsbegriffen und unklaren Verfahrenswegen zu tragen haben. Dies gilt es zugunsten klug vordiskutierter Regelungsklarheit zu vermeiden. Die Gerichte haben derzeit auch weder die materiellen noch die personellen Ressourcen zur Umsetzung der neuen Regelungen und hatten bisher auch keine Vorbereitungszeit für Schulungen und inhaltliche Vorbereitungen.

Die insolvenzrechtliche und gesellschaftsrechtliche Fachwelt konnte unter den gegenwärtigen Pandemiebedingungen den komplexen Gesetzentwurf nicht ausreichend diskutieren, untereinander abwägen und im gegenseitigen Austausch prüfen und erwägen, ob die relevanten Stellschrauben zutreffend gesetzt sind. Ein transparenter Diskussionsprozess ist notwendig. Dies wird auch durch die Beschlüsse des Bundesrates v. 27.11.2010 (BR-Drs. 619/20) bestätigt.

BAKinso e.V. appelliert daher an Politik und Ministerien: Ermöglichen Sie eine fundierte und abgewogene Fachdiskussion, in der alle relevanten Verbände und fachwissenschaftlichen Ansichten Gehör finden können und ermöglichen Sie allen betroffenen Gerichten eine ausreichende Vorbereitungszeit. Verschieben Sie ein Inkrafttreten der in Aussicht genommen Umsetzungsgesetze bis zum richtlinienmäßig vorgesehenen Termin im Juli 2021.

Vorstand und Beirat

1.12.2020

 

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