BEITEN BURKHARDT als Wegbereiter der neuen Delisting-Rechtsprechung

15.11.2013

München, 13. November 2013 – Die internationale Wirtschaftskanzlei BEITEN BURKHARDT hatte sich gegen die auf das Jahr 2002 zurückgehende "Macrotron-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs gewandt. Dies mit zwei Argumenten: Erstens seien beim Börsenrückzug weder Abfindungsangebote an Minderheitsaktionäre noch Spruchverfahren verfassungsrechtlich möglich. Zweitens sei die in der "Macrotron-Rechtsprechung" enthaltene Rechtsfortbildung auch unterhalb der verfassungsrechtlichen Ebene methodisch unzulässig und von den Fachgerichten zu korrigieren.

BEITEN BURKHARDT hatte auf Basis dieser Argumentation im vergangenen Jahr das inzwischen berühmt gewordene Delisting-Urteil des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 3142/07) erwirkt. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil den grundrechtlichen Schutz für Minderheitsaktionäre bei einem Börsenrückzug definiert und die Auffassung von BEITEN BURKHARDT bestätigt, dass weder Abfindungsangebote an Minderheitsaktionäre noch Spruchverfahren verfassungsrechtlich geboten sind. Das Bundesverfassungsgericht hat damit den Weg geebnet für die endgültige Überwindung der von BEITEN BURKHARDT bekämpften "Macrotron-Rechtsprechung".

Der Bundesgerichtshof hat nun nur 16 Monate nach dem verfassungsgerichtlichen Urteil bestätigt, dass er die "Macrotron-Rechtsprechung" aufgibt (Az.: II ZB 26/12). Beim Börsenrückzug brauchen die Minderheitsaktionäre kein Abfindungsangebot und es gibt kein Spruchverfahren. Auch ist kein Hauptversammlungsbeschluss erforderlich. Diese Entscheidung zählt zu den wichtigsten der letzten Jahre, sie wäre ohne den letztjährigen Spruch der Verfassungsrichter nicht denkbar gewesen.

Das wegweisende verfassungsgerichtliche Urteil hatten die BEITEN BURKHARDT Partner Dr. Axel Goetz (Federführung, Gesellschaftsrecht) und Dr. Stephen Lampert (Öffentliches Recht, beide München) erreicht.

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