Bethge & Partner: Wohnraummietrecht - Renovierungskosten bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

12.06.2009

Bethge & Partner

Der BGH hat aktuell entschieden, dass dem Wohnungsmieter ein Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten gegen den Vermieter zustehen kann, wenn die Endrenovierungsklausel im Mietvertrag unwirksam ist und der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Klausel eine Endrenovierung ausgeführt hat. Die Renovierung sei dann vom Mieter ohne Rechtsgrund erbracht worden, so dass ihm ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehe (§ 812 BGB). Der Wert der Renovierung könne vom Gericht auf der Grundlage der üblichen Vergütung von Renovierungsleistungen geschätzt werden. Führt der Mieter diese in Eigenleistung, bemesse sich der Wert der Dekorationsleistungen nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

Ein Schadenersatzanspruch sei daneben nur gegeben, wenn dem Vermieter im konkreten Fall ein Verschuldensvorwurf wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln gemacht werden könne. Ebenso scheide ein Aufwendungsersatzanspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Der Mieter, der aufgrund vermeintlicher Verpflichtung Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig. Die Renovierungsarbeiten stellen einen Teil des Entgelts für die Überlassung des Wohnraums dar.

Kommentar

Der BGH hat einmal mehr die Rechte des Mieters gestärkt. Anders als z. B. die Landgerichte Karlsruhe (Az. 9 S 479/05) und Wuppertal (Az. 9 S 478/06) verneint der BGH allerdings einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, da der Mieter im eigenen Pflichtenkreis tätig sei. Soweit der BGH seine Entscheidung auf § 812 BGB stützt, ist § 814 BGB zu beachten. Jedenfalls dann, wenn der Mieter zum Zeitpunkt der Renovierung die Unwirksamkeit der Klausel kannte, wird ihm kein Anspruch gegen den Vermieter zustehen (§ 814 BGB). Das Urteil liegt noch nicht im Volltext vor. Es bleibt daher abzuwarten, ob sich der BGH auch mit dieser Frage auseinandergesetzt hat.

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