Bethge & Partner: Wohnungseigentumsrecht - Verwalterzustimmung und Schadensersatz

12.06.2009

Bethge & Partner

Werden die Eigentümergemeinschaft und der Verwalter wegen einer nicht erteilten Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungs- bzw. Teileigentums auf Schadensersatz in Anspruch genommen, haben sie darzulegen und zu beweisen, dass ein wichtiger Grund für die Verweigerung der Zustimmung vorgelegen hat. So entschied das OLG Brandenburg mit Beschluss vom 12. Januar 2008.

Praxistipp

Die Teilungserklärung kann bestimmen, dass die Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters bedarf. Diese Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund, der in der Person des Erwerbers liegt, versagt werden. Der Verwalter muss wissen, dass er sich ggf. schadensersatzpflichtig macht, wenn er die Zustimmung verweigert, ein wichtiger Grund jedoch nicht vorlag. Dies ist im Einzelfall jeweils sorgfältig zu prüfen. So liegt ein wichtiger Grund z.B. regelmäßig nicht in Beitrags- und Wohngeldrückständen des Veräußerers. Die Wohnungseigentümer können nach der Novellierung des WEG nunmehr jedoch mit Stimmenmehrheit entgegen der Teilungserklärung beschließen, dass eine solche Veräußerungsbeschränkung aufgehoben wird, § 12 Abs. 4 WEG.

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