BFH: Bankgeheimnis steht nicht generell Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankprüfung im Wege

18.03.2009

Aderhold v. Dalwigk Knüppel Rechtsanwaltsgesellschaft

Mit Urteil vom 9. Dezember 2008 VII R 47/07 hat der Bundesfinanzhof (BFH)

darüber befunden, ob anlässlich einer Außenprüfung des Finanzamts (FA) bei

einem Kreditinstitut Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter von

Bankkunden erteilt werden dürfen, wenn die gewonnenen Erkenntnisse im

Zusammenhang mit sog. legitimitätsgeprüften Guthabenkonten oder Depots

stehen. Dabei ging es um die Tragweite des Schutzbereichs des § 30a Abs. 3

der Abgabenordnung (AO), nach dessen Wortlaut solche Guthabenkonten oder

Depots anlässlich einer Bankenprüfung "nicht zwecks Nachprüfung der

ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden" dürfen

(sog. Bankgeheimnis). Der VII. Senat des BFH hat nun entschieden, dass

Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung mit Bezug auf

legitimationsgeprüfte Guthabenkonten oder Depots dann zulässig sind und

gleichwohl den Kernbestand des Bankgeheimnisses wahren, wenn sich ein unter

Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzes des sog. Bankgeheimnisses zu

bestimmender hinreichender Anlass für die "Nachprüfung der steuerlichen

Verhältnisse" anhand der konkreten Ermittlungen im Einzelfall und der in

vergleichbaren Prüfsituationen gewonnenen verallgemeinerungsfähigen

Erkenntnisse nachvollziehbar ergibt.

Im Streitfall hatte das Finanzgericht (FG) beabsichtigte Kontrollmitteilungen

für zulässig gehalten. Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das

FG zur weiteren Prüfung zurückverwiesen. Der BFH konnte den Feststellungen

des FG nicht entnehmen, welche Umstände den Prüfer im Einzelnen veranlasst

hatten, die umstrittenen Kontrollmitteilungen zu fertigen. Anders als das FG

hielt er es jedenfalls für nicht ausreichend, pauschal von hohen

Schadensersatzzahlungen für Wertpapierfehlkäufe auf nicht unerhebliches

Kapitalvermögen und hieraus erzielte höhere Kapitaleinnahmen als vom

Steuerpflichtigen angegeben zu schließen und dies damit zu untermauern, dass

gerade im Bereich der Kapitaleinkünfte das Erklärungsverhalten vieler

Steuerpflichtiger alles andere als vorbildlich sei. Im zweiten Rechtsgang

wird das FA Gelegenheit haben, die Kriterien darzulegen, die möglicherweise

einen hinreichenden Anlass für die beabsichtigten Kontrollmitteilungen

ergeben.

Mit dem Urteil hat sich der VII. Senat einer früheren Entscheidung des VIII.

Senats des BFH angeschlossen. In der Vergangenheit waren sich die Senate des

BFH in der hier entschiedenen Frage nicht völlig einig. Übereinstimmung

bestand zwar darin, dass Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer

Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich

legitimationsgeprüfter Konten mitgeteilt werden dürfen, für den Regelfall, in

dem die Mitteilungen nur der Gewinnung von Prüfmaterial für die Veranlagung

dienen, gingen die Meinungen aber auseinander. Während der VIII. Senat § 30a

Abs. 3 AO dahin auslegte, dass auch solche Kontrollmitteilungen durch den

Außenprüfer bei hinreichendem Anlass gefertigt und ausgeschrieben werden

dürfen, war der VII. Senat allerdings bei der bloß summarischen Prüfung in

einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem unbeschadet entsprechender

Zweifel von der Verfassungsmäßigkeit der Norm auszugehen war der

Auffassung, dass eine solche Auslegung eine ungerechtfertigte Aushöhlung des

Bankgeheimnisses bedeute, da ein hinreichender Anlass Voraussetzung für jede

Anfertigung von Kontrollmitteilungen sei. Wenigstens ein Kernbestand des

Bankgeheimnisses müsse gewahrt bleiben, solange die Norm vom Gesetzgeber

trotz der geäußerten Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit nicht aufgehoben

und auch nicht für verfassungswidrig erklärt worden ist.

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