BFH: Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten Fortbildungsmaßnahme

12.06.2008

Bundesfinanzhof

Mit Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine

Rechtsprechung zur Ermittlung von Fahrtkosten zu einer nebenberuflichen

Bildungsstätte fortentwickelt.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung vier

Jahre lang an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen

Bildungsmaßnahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut

als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte des Klägers und

berücksichtigte daher die Fahrtkosten nur durch Ansatz der

Entfernungspauschale.

Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an. Eine Bildungseinrichtung

wird im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9

Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz a.F. (EStG) (jetzt § 9 Abs. 2

EStG), wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch

vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt. Die Fahrtkosten zu dem

Bildungsinstitut sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in

tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der BFH hob zur

Begründung insbesondere hervor, der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte,

der demjenigen des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.. 5

Satz 2 EStG (zum Verpflegungsmehraufwand) entspreche, sei nur erfüllt, wenn

die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der

bisherigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige

Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur

regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Die Voraussetzungen einer regelmäßigen

Arbeitsstätte seien auch nicht erfüllt, wenn ein Bildungsinstitut im Rahmen

einer nebenberuflichen Fortbildungsmaßnahme längerfristig über vier Jahre

aufgesucht werde.

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