BFH: Ermittlung der Fahrtkosten im Rahmen einer längerfristigen, jedoch befristeten Fortbildungsmaßnahme
Bundesfinanzhof
Mit Urteil vom 10. April 2008 VI R 66/05 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine
Rechtsprechung zur Ermittlung von Fahrtkosten zu einer nebenberuflichen
Bildungsstätte fortentwickelt.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer neben seiner Vollbeschäftigung vier
Jahre lang an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen
Bildungsmaßnahme teilgenommen. Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut
als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte des Klägers und
berücksichtigte daher die Fahrtkosten nur durch Ansatz der
Entfernungspauschale.
Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an. Eine Bildungseinrichtung
wird im Allgemeinen nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Einkommensteuergesetz a.F. (EStG) (jetzt § 9 Abs. 2
EStG), wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch
vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt. Die Fahrtkosten zu dem
Bildungsinstitut sind deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in
tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der BFH hob zur
Begründung insbesondere hervor, der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte,
der demjenigen des Tätigkeitsmittelpunkts i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.. 5
Satz 2 EStG (zum Verpflegungsmehraufwand) entspreche, sei nur erfüllt, wenn
die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der
bisherigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige
Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur
regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Die Voraussetzungen einer regelmäßigen
Arbeitsstätte seien auch nicht erfüllt, wenn ein Bildungsinstitut im Rahmen
einer nebenberuflichen Fortbildungsmaßnahme längerfristig über vier Jahre
aufgesucht werde.