BFH: Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar
Bundesfinanzhof
Die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung
ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbar.
Im Streitfall erwarb der Kläger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es
binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust macht er vergeblich in seiner
Einkommensteuererklärung geltend. Auch vor dem Finanzgericht (FG) hatte der
Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff
"anderes Wirtschaftsgut" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Gegenstände
des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein
ausgeschlossen seien.
Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies in seinem Urteil vom 22. April 2008 IX R
29/06 anders und gab dem Kläger Recht. Das Gesetz erfasst anders als frühere
Fassungen des EStG alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der
Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein
Wirtschaftsgut. Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des
täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus dem
Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende
Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im
Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist
nicht Gesetz geworden. Der Kläger hatte den aus der Veräußerung
erwirtschafteten Verlust auch "erzielt". Das Gesetz objektiviert durch die
verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die
Einkünfteerzielungsabsicht.