BFH: Gebrauchtwagenverkauf innerhalb eines Jahres nach Anschaffung steuerbar

12.06.2008

Bundesfinanzhof

Die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach Anschaffung

ist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerbar.

Im Streitfall erwarb der Kläger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es

binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust macht er vergeblich in seiner

Einkommensteuererklärung geltend. Auch vor dem Finanzgericht (FG) hatte der

Kläger keinen Erfolg. Nach Auffassung des FG fallen unter den Begriff

"anderes Wirtschaftsgut" in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG keine Gegenstände

des täglichen Gebrauchs, bei denen Wertsteigerungen von vornherein

ausgeschlossen seien.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah dies in seinem Urteil vom 22. April 2008 IX R

29/06 anders und gab dem Kläger Recht. Das Gesetz erfasst anders als frühere

Fassungen des EStG alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Der

Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein

Wirtschaftsgut. Der BFH hielt sich nicht für berechtigt, Wirtschaftsgüter des

täglichen Verbrauchs mangels objektiven Wertsteigerungspotentials aus dem

Anwendungsbereich der Vorschrift herauszunehmen. Eine entsprechende

Einschränkung aufgrund eines Gesetzesentwurfs der Bundesregierung im

Zusammenhang mit der Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung ist

nicht Gesetz geworden. Der Kläger hatte den aus der Veräußerung

erwirtschafteten Verlust auch "erzielt". Das Gesetz objektiviert durch die

verhältnismäßig kurzen Veräußerungsfristen in typisierender Weise die

Einkünfteerzielungsabsicht.

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