BFH: Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes

26.03.2009

Bundesfinanzhof

Urteile vom 14. Januar 2009 I R 52/08 und I R 36/08

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. Januar 2009 in zwei Grundsatzurteilen über Streitfragen zu

§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entschieden. Einerseits konnten danach vor 2008

Abschreibungen auf sog. kapitalersetzende Darlehen steuermindernd vorgenommen werden.

Andererseits werden Holding-Kapitalgesellschaften einem Finanzunternehmen gleichgestellt, so dass

sich Gewinne und Verluste aus den Beteiligungsgesellschaften auf die Körperschaftsteuer auswirken.

§ 8b KStG betrifft sog. Schachtelbeteiligungen, welche eine Körperschaft (Obergesellschaft) an einer

anderen Körperschaft (Untergesellschaft) hält. Um wirtschaftliche Doppelbesteuerungen zu

vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung bezogen werden, bei der

Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Gleiches gilt für Gewinne aus der

Veräußerung entsprechender Anteile (§ 8b Abs. 2 KStG). Diesen Vorteilen stehen Nachteile

gegenüber: Es gelten 5 v.H. der jeweiligen Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben

abgezogen werden dürfen (sog. Schachtelstrafe, § 8b Abs. 5 KStG). Außerdem werden

Gewinnminderungen aus solchen Anteilen nicht berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG). Sowohl die

Schachtelvorteile als auch die Schachtelnachteile gelten jedoch (u.a.) nicht für Kreditinstitute und

Finanzdienstleistungsinstituten sowie für Finanzunternehmen (§ 8b Abs. 7 KStG). Diese Ausnahme

bezweckt vor allem, den Abzug von Verlusten aus dem Handel von Wertpapieren zu erhalten.

Die Finanzverwaltung nimmt an, dass auch Wertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende

Darlehen, die die Obergesellschaft der Untergesellschaft gewährt, als nicht abzugsfähige

Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3 KStG anzusehen sind. Diese Streitfrage hat der BFH

im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 52/08 zugunsten der Kapitalgesellschaft entschieden und die

Wertabschreibungen steuerlich berücksichtigt. Das gilt jedoch nur für die Vergangenheit. Für

Veranlagungszeiträume ab 2008 wurde das Gesetz entsprechend verschärft; seither bleiben

Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen grundsätzlich unberücksichtigt.

Die Finanzverwaltung wendet § 8b KStG wegen der Ausnahmeregelung in § 8b Abs. 7 KStG nicht nur

auf Kreditinstitute, sondern auch auf Beteiligungsgesellschaften (sog. Industrie-Holdings) nicht an.

Das hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08 bestätigt. Entsprechende Dividenden und

Veräußerungsgewinne sind also steuerpflichtig; sog. M &A-Geschäfte werden dadurch erschwert.

Konsequenz dieser Entscheidung ist aber auch, dass Verluste und andere Gewinnminderungen aus

den Beteiligungen uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Insbesondere in wirtschaftlichen

Krisenzeiten wie gegenwärtig dürfte das von Vorteil sein.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell