BFH: Grundsatzentscheidungen zu Schachtelbeteiligungen nach § 8b des Körperschaftsteuergesetzes
Bundesfinanzhof
Urteile vom 14. Januar 2009 I R 52/08 und I R 36/08
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. Januar 2009 in zwei Grundsatzurteilen über Streitfragen zu
§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) entschieden. Einerseits konnten danach vor 2008
Abschreibungen auf sog. kapitalersetzende Darlehen steuermindernd vorgenommen werden.
Andererseits werden Holding-Kapitalgesellschaften einem Finanzunternehmen gleichgestellt, so dass
sich Gewinne und Verluste aus den Beteiligungsgesellschaften auf die Körperschaftsteuer auswirken.
§ 8b KStG betrifft sog. Schachtelbeteiligungen, welche eine Körperschaft (Obergesellschaft) an einer
anderen Körperschaft (Untergesellschaft) hält. Um wirtschaftliche Doppelbesteuerungen zu
vermeiden, bleiben Dividenden, die aus einer derartigen Beteiligung bezogen werden, bei der
Ermittlung des Einkommens außer Ansatz (§ 8b Abs. 1 KStG). Gleiches gilt für Gewinne aus der
Veräußerung entsprechender Anteile (§ 8b Abs. 2 KStG). Diesen Vorteilen stehen Nachteile
gegenüber: Es gelten 5 v.H. der jeweiligen Bezüge als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben
abgezogen werden dürfen (sog. Schachtelstrafe, § 8b Abs. 5 KStG). Außerdem werden
Gewinnminderungen aus solchen Anteilen nicht berücksichtigt (§ 8b Abs. 3 KStG). Sowohl die
Schachtelvorteile als auch die Schachtelnachteile gelten jedoch (u.a.) nicht für Kreditinstitute und
Finanzdienstleistungsinstituten sowie für Finanzunternehmen (§ 8b Abs. 7 KStG). Diese Ausnahme
bezweckt vor allem, den Abzug von Verlusten aus dem Handel von Wertpapieren zu erhalten.
Die Finanzverwaltung nimmt an, dass auch Wertabschreibungen auf sog. eigenkapitalersetzende
Darlehen, die die Obergesellschaft der Untergesellschaft gewährt, als nicht abzugsfähige
Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3 KStG anzusehen sind. Diese Streitfrage hat der BFH
im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 52/08 zugunsten der Kapitalgesellschaft entschieden und die
Wertabschreibungen steuerlich berücksichtigt. Das gilt jedoch nur für die Vergangenheit. Für
Veranlagungszeiträume ab 2008 wurde das Gesetz entsprechend verschärft; seither bleiben
Wertminderungen aus Gesellschafterdarlehen grundsätzlich unberücksichtigt.
Die Finanzverwaltung wendet § 8b KStG wegen der Ausnahmeregelung in § 8b Abs. 7 KStG nicht nur
auf Kreditinstitute, sondern auch auf Beteiligungsgesellschaften (sog. Industrie-Holdings) nicht an.
Das hat der BFH im Urteil vom 14. Januar 2009 I R 36/08 bestätigt. Entsprechende Dividenden und
Veräußerungsgewinne sind also steuerpflichtig; sog. M &A-Geschäfte werden dadurch erschwert.
Konsequenz dieser Entscheidung ist aber auch, dass Verluste und andere Gewinnminderungen aus
den Beteiligungen uneingeschränkt zu berücksichtigen sind. Insbesondere in wirtschaftlichen
Krisenzeiten wie gegenwärtig dürfte das von Vorteil sein.