BFH: Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossenem Teilnehmerkreis
Bundesfinanzhof
Mit Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 22/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH)
entschieden, dass eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene
Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur
pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende
Betriebsveranstaltung darstellt.
Im Streitfall führte eine international tätige Beratungsgesellschaft
(Arbeitgeber) verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte
durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit
musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Die Gesellschaft ging von
steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus; die den Führungskräften
zugeflossenen geldwerten Vorteile sollten deshalb nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2 des Einkommensteuergesetzes pauschal mit einem Steuersatz von 25 %
versteuert werden. Demgegenüber ermittelte das Finanzamt (FA) die Lohnsteuer
mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz.
Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Er führte zunächst aus, dass
Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit
auch das Betriebsklima förderten. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers
eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten, liege daher aufgrund des
eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese
Freigrenze von 150 Euro war jedoch im Streitfall erheblich überschritten. Der
BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der
Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen
Betriebsangehörigen offen stehe; die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe
sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Die
Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % sei
strukturell darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung
von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der
Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern
unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde
insoweit die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der
Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich
Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der
Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der
Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.