BFH: Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossenem Teilnehmerkreis

26.03.2009

Bundesfinanzhof

Mit Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 22/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH)

entschieden, dass eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene

Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur

pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende

Betriebsveranstaltung darstellt.

Im Streitfall führte eine international tätige Beratungsgesellschaft

(Arbeitgeber) verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte

durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit

musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Die Gesellschaft ging von

steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus; die den Führungskräften

zugeflossenen geldwerten Vorteile sollten deshalb nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.

2 des Einkommensteuergesetzes pauschal mit einem Steuersatz von 25 %

versteuert werden. Demgegenüber ermittelte das Finanzamt (FA) die Lohnsteuer

mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Er führte zunächst aus, dass

Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit

auch das Betriebsklima förderten. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers

eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten, liege daher aufgrund des

eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese

Freigrenze von 150 Euro war jedoch im Streitfall erheblich überschritten. Der

BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der

Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen

Betriebsangehörigen offen stehe; die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe

sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Die

Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % sei

strukturell darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung

von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der

Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern

unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde

insoweit die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der

Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich

Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der

Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der

Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit.

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