BFH: Kontaktlisten als ermäßigt zu besteuernde Druckerzeugnisse

19.08.2009

Bundesfinanzhof

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Mai 2009 XI R 75/07 über die

Höhe des Steuersatzes für Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen

Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten) entschieden.

Sofern diese Listen für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt

werden, handelt es sich um Lieferungen von Druckerzeugnissen, die lediglich

dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegen.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall bot eine Gesellschaft für

Partnervermittlung mittels Zeitungsannoncen eine für Damen kostenlose

Partnervermittlung an. Diese trugen in einen Aufnahmebogen ihre Adresse und

Telefonnummer sowie Angaben zur Person (Alter, Größe, Figur, Haarfarbe,

Augenfarbe, Familienstand, Kinder) ein und konkretisierten ihre Wünsche

hinsichtlich der gesuchten Herren. Nachdem die Partnervermittlung die

angegebene Telefonnummer überprüft und Bewerbungen mit finanziellen

Interessen oder unseriösen Angaben aussortiert hatte, bereitete sie die aus

den Aufnahmebögen gewonnenen Informationen drucktechnisch auf und erstellte

hieraus eine immer wieder aktualisierte Kontaktliste. Das Finanzamt und das

Finanzgericht gingen davon aus, dass der wirtschaftliche Gehalt der Leistung

in der Verschaffung von Kontaktmöglichkeiten bestehe und die aus dem Verkauf

erzielten Umsätze daher dem Regelsteuersatz unterliegen.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und entschied, dass es sich um die

Lieferung von Druckerzeugnissen handelt, für die der ermäßigte Steuersatz

gilt. Entscheidungserheblich war dabei, dass die Kontaktlisten (nach

Postleitzahlen geordnet) Adressen, Telefonnummern und persönliche Angaben von

kontaktwilligen Damen aus dem gesamten Bundesgebiet enthielten und somit

nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Interessenten

zugeschnitten waren.

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