BFH: Kontaktlisten als ermäßigt zu besteuernde Druckerzeugnisse
Bundesfinanzhof
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Mai 2009 XI R 75/07 über die
Höhe des Steuersatzes für Umsätze aus dem Verkauf von Listen mit persönlichen
Angaben von kontaktsuchenden Personen (sog. Kontaktlisten) entschieden.
Sofern diese Listen für eine unbestimmte Anzahl von Interessenten hergestellt
werden, handelt es sich um Lieferungen von Druckerzeugnissen, die lediglich
dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegen.
In dem vom BFH entschiedenen Streitfall bot eine Gesellschaft für
Partnervermittlung mittels Zeitungsannoncen eine für Damen kostenlose
Partnervermittlung an. Diese trugen in einen Aufnahmebogen ihre Adresse und
Telefonnummer sowie Angaben zur Person (Alter, Größe, Figur, Haarfarbe,
Augenfarbe, Familienstand, Kinder) ein und konkretisierten ihre Wünsche
hinsichtlich der gesuchten Herren. Nachdem die Partnervermittlung die
angegebene Telefonnummer überprüft und Bewerbungen mit finanziellen
Interessen oder unseriösen Angaben aussortiert hatte, bereitete sie die aus
den Aufnahmebögen gewonnenen Informationen drucktechnisch auf und erstellte
hieraus eine immer wieder aktualisierte Kontaktliste. Das Finanzamt und das
Finanzgericht gingen davon aus, dass der wirtschaftliche Gehalt der Leistung
in der Verschaffung von Kontaktmöglichkeiten bestehe und die aus dem Verkauf
erzielten Umsätze daher dem Regelsteuersatz unterliegen.
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und entschied, dass es sich um die
Lieferung von Druckerzeugnissen handelt, für die der ermäßigte Steuersatz
gilt. Entscheidungserheblich war dabei, dass die Kontaktlisten (nach
Postleitzahlen geordnet) Adressen, Telefonnummern und persönliche Angaben von
kontaktwilligen Damen aus dem gesamten Bundesgebiet enthielten und somit
nicht auf die individuellen Wünsche des jeweiligen Interessenten
zugeschnitten waren.