BFH: Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte richtet sich nach tatsächlicher Nutzung des Dienstwagens

12.06.2008

Bundesfinanzhof

Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens

typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um

monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt

werden kann. Für diesen Zuschlag kommt es nach zwei Urteilen des

Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. April 2008 darauf an, ob und in welchem Umfang

der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.

1. Dem Urteil VI R 68/05 lag ein sog. Park-and-Ride-Fall zugrunde, in dem der

Kläger, ein Verband, seinem Hauptgeschäftsführer (H) einen Dienstwagen auch

für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt hatte.

Beim Lohnsteuerabzug ermittelte er den Zuschlag nicht auf der Grundlage der

Entfernung von der Wohnung des H zur Arbeitsstätte (118 km), sondern nach der

Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof (3,5 km), weil er davon ausging, dass

H von dort aus mit der Bahn zur Arbeitsstätte gefahren war. Das Finanzamt

(FA) legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zur Arbeitsstätte zugrunde..

Der BFH bestätigte (anders als die Vorinstanz) die vom Kläger vorgenommene

Ermittlung des Zuschlags. Er sah den Zweck der Zuschlagsregelung darin, den -

überschießenden - pauschalen Werbungskostenabzug für die Fahrten zwischen

Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernungspauschale) zu kompensieren, der dem

Arbeitnehmer bei Nutzung eines Dienstwagens zustehe, ohne dass dieser eigene

Aufwendungen zu tragen habe. Aus der Korrekturfunktion des Zuschlags ergebe

sich, dass für den Zuschlag ebenso wie für die Entfernungspauschale nur auf

die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens abzustellen sei. Zwar spreche ein

Anscheinsbeweis dafür, dass H den Dienstwagen für die gesamte Entfernung zur

Arbeitsstätte genutzt habe. Dieser könne jedoch durch Vorlage einer auf H

ausgestellten Jahres-Bahnfahrkarte entkräftet werden. Der BFH verwies den

Streitfall zur Nachholung entsprechender Feststellungen an die Vorinstanz

zurück.

2. Das Urteil VI R 85/04 betraf einen Fall, in dem dem Kläger, einem

Außendienstmitarbeiter, von seinem Arbeitgeber für Kundenbesuche ein

Dienstwagen überlassen wurde, den dieser auch für Fahrten zwischen Wohnung

und Arbeitsstätte nutzen durfte. Der Kläger suchte an einem Arbeitstag in der

Woche den Betriebssitz des Arbeitgebers auf. Das FA sah den Betriebssitz als

(regelmäßige) Arbeitsstätte an und erhöhte bei der Veranlagung des Klägers

den Bruttoarbeitslohn um den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und

Arbeitsstätte.

Der BFH beurteilte (ebenso wie die Vorinstanz) den Betriebssitz als

(regelmäßige) Arbeitsstätte, da diesem Ort durch das fortdauernde und

wiederholte Aufsuchen gegenüber den Tätigkeitsstätten des Klägers bei den

Kundenbesuchen eine hinreichend zentrale Bedeutung zukomme. Im Gegensatz zur

Vorinstanz machte er den Ansatz des Zuschlags aber davon abhängig, dass der

Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt wurde. Zur

Klärung dieser Frage verwies der BFH die Streitsache an die Vorinstanz

zurück. Für die Nutzung des Dienstwagens bestehe ein Anscheinsbeweis, der vom

Kläger entkräftet werden könne. Für den Fall, dass der Kläger den Dienstwagen

einmal wöchentlich für die Fahrten zum Betriebssitz genutzt habe, sei bei der

Ermittlung des Zuschlags auf die Anzahl der tatsächlich durchgeführten

Fahrten abzustellen und entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 des

Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Einzelbewertung der Fahrten entsprechend

§ 8 Abs. 2 Satz 5 EStG vorzunehmen.

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