Buchalik Brömmekamp: EN Storage GmbH - Anleger werden zur Kasse gebeten, Insolvenzverwalter fordert Zahlungen zurück

13.07.2018

Herrenberg / Düsseldorf. 12. Juli 2018. Derzeit wird in Stuttgart das Strafverfahren gegen die beiden geschäftsführenden Gesellschafter sowie die Steuerberaterin der EN Storage GmbH verhandelt. Parallel hierzu haben die ersten Anleger vom Insolvenzverwalter Dr. Holger Leichtle Post erhalten. Diese Schreiben enthalten keine guten Nachrichten für die früheren Investoren und jetzigen Insolvenzgläubiger. Zahlungen, welche die EN Storage GmbH in den letzten vier Jahren vor dem Insolvenzantrag an die Anleger leistete, werden nun vom Insolvenzverwalter zurückgefordert.

Was fordert der Insolvenzverwalter?

Hintergrund für die Rückforderungen von Insolvenzverwalter Leichtle ist die Insolvenzanfechtung. Den Rückforderungsanspruch stützt er u.a. darauf, dass die Insolvenzschuldnerin ein „Schneeballsystem“ betrieben habe und es damit keinen Rechtsgrund für die an die Anleger geflossenen Zahlungen gab.

Zwar hat der Bundesgerichtshof bei der Auszahlung von Scheingewinnen und Schneeballsystemen schon häufig gegen den Anleger entschieden. Im Einzelfall bestehen aber gute Chancen, den Anspruch ganz oder zumindest teilweise abzuwehren. Insolvenzverwalter übersehen oft wichtige Details bei der Anwendung des hier maßgeblichen § 134 der Insolvenzordnung (InsO). Fraglich ist schon, ob die Zahlungen der späteren Insolvenzschuldnerin auf Gewinne und die geleistete Einlage erfolgten. Hier steckt der Teufel im Detail.

Bislang haben nur einige Anleger einen solchen Brief erhalten, da nach Angaben des Insolvenzverwalters bislang nicht in allen Fällen der Sachverhalt ausermittelt sei und zunächst „Musterprozesse“ geführt werden sollen, was der Gläubigerausschuss beschlossen habe. Den betroffenen Anlegern wurde eine im Verhältnis zu den Rückforderungsbeträgen vergleichsweise kurze Frist, innerhalb derer sie den Betrag zahlen sollen, gesetzt. Zur Begründung des Rückforderungsanspruchs verweist der Insolvenzverwalter auf den mitverschickten Klageentwurf, womit den Anlegern klar vor Augen geführt werden soll, dass ein Prozess droht, wenn sie den Betrag nicht zahlen.

Dass der Insolvenzverwalter dahingehende Ansprüche versuchen wird durchzusetzen, hat Rechtsanwalt Sascha Borowski von Buchalik Brömmekamp schon zu Beginn des Verfahrens prognostiziert.

Insbesondere Anleger, die mit der EN Storage GmbH sogenannte Kauf- und Überlassungsverträge schlossen, müssen mit einer Inanspruchnahme durch den Verwalter rechnen. Die vom Insolvenzverwalter geltend gemachten Ansprüche verjähren erst mit Ablauf des Jahres 2020.

Was können Anleger tun?

Anleger, die solche Schreiben erhalten, sollten diese Aufforderungen weder unterschätzen noch ignorieren. Vielmehr sollten die betroffenen Investoren sich von Insolvenzanfechtungs- sowie Bank- und Kapitalmarktrechtsspezialisten beraten lassen, bevor sie dem Insolvenzverwalter antworten. Auch der ungeprüfte Ausgleich des Forderungsbetrages stellt keine Alternative für den Anleger dar.

Als erstes sollte geprüft werden, ob der zurückgeforderte Betrag tatsächlich ausgezahlt wurde. Dies wird zwar regemäßig der Fall sein, eine dahingehende Prüfung der Investoren sollte gleichwohl erfolgen, um Fehler des Verwalters aufzudecken. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob ein anfechtbarer Anspruch überhaupt besteht. Sollte auch dies der Fall sein, stellt sich die Frage, ob die Anleger möglicherwiese entreichert sind. Ein juristischer Laie kann dies aber nicht beurteilen, da hierzu die Auswertung der Rechtsprechung der letzten Jahre zwingend erforderlich ist.

Versuche der geschädigten Investoren den Fall der Entreicherung gegenüber dem Verwalter selbst darzulegen, scheitern regelmäßig. Eine sinnvolle und erfolgsversprechende Verteidigung in späteren Prozessen ist für den Anwalt dann kaum noch möglich. Allein die Aussage, dass man das Geld nicht mehr habe oder sich entreichert fühle, reicht für die Verteidigung nicht aus.

Auch Anleger, die vom Insolvenzverwalter bisher nicht in Anspruch genommen wurden, sollten sich schon jetzt anwaltlich beraten lassen, um auf die Inanspruchnahme vorbereitet zu sein. Bereits jetzt steht fest, dass die Rückforderung durch den Verwalter jederzeit droht und dann aufgrund der kurz gesetzten Frist des Verwalters nur wenig Zeit verbleibt, um eine Entreicherung zu prüfen, eine Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung zu stellen etc.

Ebenso wenig können sich Anleger auf die Reform der Insolvenzanfechtung, die im vergangenen Jahr in Kraft trat, verlassen. Sie verbessert zwar die Chancen für die Gläubiger, allerdings gilt das neue Recht nur für Insolvenzverfahren, die ab dem 5. April 2017 eröffnet wurden.

Weitere Informationen erhalten Anleger zum Fall En Storage sowie zu Kapitalanalgen in der Krise unter www.kapitalanlagen-krise.de. Die Seite www.insolvenzanfechtung-buchalik.de informiert über die Rechte von Gläubigern im Rahmen der Insolvenzanfechtung

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell