Buchalik Brömmekamp erkämpft wichtige Entscheidung des Landgerichts zum ESUG

11.12.2012

· LG Duisburg: Nur der Schuldner darf Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren begründen

Düsseldorf/Duisburg, 6. Dezember 2012. Die Kanzlei Buchalik Brömmekamp hat vor dem Landgericht Duisburg einen richtungsweisenden Beschluss (vom 29.11.2012 - 7 T 185/12) im Hinblick auf die Begründung von Masseverbindlichkeiten in einem Verfahren nach § 270a InsO (vorläufige Eigenverwaltung) erstritten. Nachdem das Amtsgericht Duisburg nur dem vorläufigen Sachwalter das Recht auf die Begründung von Masseverbindlichkeiten zusprach, hob das Landgericht Duisburg als Beschwerdegericht diese Entscheidung auf und verfügte, dass in einem Verfahren nach § 270a InsO diese Ermächtigung nicht – wie das Amtsgericht meint - dem vorläufigen Sachwalter, sondern dem Schuldner selbst zu erteilen ist. Als maßgeblichen Grund hierfür führt das Landgericht Duisburg an, dass diese Lösung sowohl der gesetzlichen Systematik als auch dem Sinn und Zweck der durch das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) reformierten Vorschriften über die Eigenverwaltung entspreche.

Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen aus dem Baugewerbe mit derzeit 90 Mitarbeitern am 31. Oktober 2012 vor dem AG Duisburg u.a. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und gleichzeitig die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt. Weiterhin stellte die Schuldnerin den Antrag, dass die Schuldnerin bis zur Eröffnungsentscheidung vom Gericht ermächtigt wird, Masseverbindlichkeiten aus im Antrag beschriebenen Bereichen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse zu begründen. Hierzu hatte die Schuldnerin dem Insolvenzantrag eine konkrete Auflistung der einzugehenden Masseverbindlichkeiten (aufgeschlüsselt nach Lieferanten, Vertragsgegenstand und monatlicher Ausgabenhöhe) beigefügt. Außerdem wurde von der Schuldnerin dargelegt, weshalb die Eingehung dieser Verbindlichkeiten zur Sicherung der Betriebsfortführung erforderlich sei.

Das Amtsgericht Duisburg bestimmte mit Beschluss vom 6. November 2012 (Az. 62 IN 178/12), dass nicht - wie beantragt - der Schuldnerin, sondern dem vorläufigen Sachwalter die entsprechende Massebegründungskompetenz eingeräumt werde. Das Gericht folgte damit der Rechtsmeinung des Amtsgerichts Hamburg. Gegen diesen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg legte die Schuldnerin die sofortige Beschwerde ein, denn die Entscheidung führte dazu, dass die Schuldnerin nicht mehr als selbstständig handelndes Unternehmen am Markt auftreten konnte. Dadurch entstand bei den Kunden und Lieferanten der Schuldnerin außerdem der Eindruck, sie könne die momentane Krise aus eigener Kraft nicht überwinden. Die Sanierungsaussichten wurden dadurch erheblich beeinträchtigt. Das Amtsgericht Duisburg blieb bei seiner Auffassung und legte die Akte dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vor.

Das Landgericht Duisburg bestätigte in seinem Beschluss vom 29. November 2012, dass Lieferbeziehungen und sonstige Vertragsverhältnisse, die für eine Sanierung des Unternehmens zwingend notwendig sind, nur aufrecht erhalten werden können, wenn der Schuldner selbst Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse eingehen kann. Ansonsten drohen Lieferstopps seitens der Lieferanten und Produktionsverzögerungen auf Seiten des Insolvenzschuldners. Demzufolge ist die Begründung von Masseverbindlichkeiten im vorläufigen Eigenverwaltungsverfahren gemäß § 270a InsO elementar. Andernfalls würde faktisch eine Vorentscheidung gegen die Anordnung der Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren getroffen.

Markus Haase
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