Bundesgerichtshof folgt Auffassung von Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Dr. Steinhübel & von Buttlar
Laut Beschluss des BGH ist unabhängig vom Datum der Veröffentlichung des
Prospektes für Schadenersatzklagen aufgrund fehlerhafter Verkaufsprospekte
das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Emittent seinen Sitz hat. Die
ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt nach dem
Verkaufsprospektgesetz ist durch das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
mit Wirkung zum 1. November 2005 entfallen.
Stuttgart, im Juni 2008: Im Fall einer Schadenersatzklage gegen die Verantwortlichen für die
Insolvenz der DM Beteiligungen AG, kurz DM AG, oblag es dem BGH, das zuständige Gericht
zu bestimmen, da die Oberlandesgerichte Köln und Dresden voneinander abweichende
Ansichten über die Zuständigkeit hatten. Im Beschluss vom 20. Mai 2008, Aktenzeichen X
ARZ 98/08, bestätigt der BGH die Argumentation und den Antrag der Stuttgarter
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, dass das Landgericht Düsseldorf als
zuständiges Gericht zu bestimmen sei.
Schon das OLG Köln wollte, wie von der Dr. Kanzlei Steinhübel & von Buttlar angeregt, das
Landgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht bestimmen, da hier der Sitz der DM AG war.
Allerdings widersprach dies der Auffassung des OLG Dresden (1 AR 45/07). Hiernach läge die
Zuständigkeit für Streitigkeiten, die sich auf Prospekte beziehen, die vor dem 1. Juli 2005
veröffentlicht wurden, ausschließlich beim Landgericht Frankfurt. Diese Ansicht führt aber
dazu, dass bei mehreren Anlagen, je nach Veröffentlichungsdatum des Prospektes,
unterschiedliche Gerichte über Schadenersatzforderungen zu entscheiden hätten. Eine
Trennung der Prozesse wäre die Folge.
Rechtsanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel begrüßt den Beschluss des BGH: „Die Entscheidung ist
von grundsätzlicher Bedeutung, weil durch eine im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
(KapMuG) vorgenommene Zuständigkeitsänderung Unklarheit darüber bestand, vor welchem
Gericht Klagen zu verhandeln sind, welche sich auf Ansprüche aus Prospekten beziehen, die
vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wurden. Für Klagen von Anlegern, die sowohl aufgrund von
vor als auch nach dem 1. Juli 2005 veröffentlichten Prospekten Beteiligungen gezeichnet
hatten, waren im Fall von Schadenersatzklagen unterschiedliche Gerichte zuständig, wodurch
der Prozess natürlich stark verzögert wurde.“
Der BGH begründet seinen Beschluss mit Inkrafttreten des im Jahre 2005 beschlossenen
KapMuG. Artikel 7 KapMuEG setze die bis dato bestehende Vorschrift aus § 13 Abs. 2 des
Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) mit Wirkung zum 1. November 2005
außer Kraft. Das KapMuG ziele auf eine Bündelung und Konzentration gleichgerichteter
Ansprüche vieler Geschädigter aufgrund falscher Darstellungen gegenüber dem Kapitalmarkt.
Deshalb wäre mit dem § 32b der Zivilprozessordnung ein ausschließlicher Gerichtsstand bei
falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformationen am Sitz des Emittenten
oder Anbieters der Vermögensanlagen bestimmt worden. Diese Neuregelung in Artikel 7
KapMuEG hebe die frühere Bestimmung von Frankfurt als ausschließlichen Gerichtsstand
gemäß § 13 Abs. 2 VerkProspG auf.
Im vorliegenden Fall beabsichtigt ein von der Kanzlei vertretener Anleger gegen mehrere
Verantwortliche Schadenersatzklage aufgrund von Prospekthaftung und unerlaubter Handlung
zu erheben. Er hatte 2005 Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtwert von 15.000 €
erworben. Allerdings war die AG bereits 2003 nicht mehr in der Lage, die ausgegebenen
Inhaberschuldverschreibungen auf Grundlage operativer Gewinne zurückzuzahlen. Die Klage
richtet sich gegen Personen, die in unterschiedlichen Funktionen für die DM AG tätig waren
und ihren allgemeinen Gerichtsstand bei vier unterschiedlichen Landgerichten haben. So
sollen der ehemalige Vorstand der DM AG, ein Mitglied des Aufsichtsrats, die alleinige
Aktionärin der DM AG sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und eine
Steuerberatungsgesellschaft, die für die DM AG tätig waren, auf Schadenersatz verklagt
werden.
Rückführung von Anlagekapital verwendete. Die Verkaufsprospekte, die dem Anleger bei
Zeichnung der Anleihen vorlagen, seien unrichtig und unvollständig gewesen, so der Vorwurf.
Bevor Klage erhoben werden kann, war es aus prozessökonomischen Gründen geboten,
einen gemeinsamen Gerichtsstand bestimmen zu lassen. Der Beschluss des BGH ermöglicht
es nun, alle Beteiligten am selben Gericht, nämlich dem Landgericht Düsseldorf, zu verklagen.
Über die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar:
Die im Jahre 1999 gegründete Kanzlei gehört laut JUVE Handbuch 2005/2006 und 2006/2007 zu den
führenden deutschen Wirtschaftskanzleien. Mit ihren Schwerpunkten auf Kapitalmarktrecht, Bank- und
Börsenrecht sowie Aktienrecht betreuen derzeit sechs Rechtsanwälte ein breites Mandantenspektrum. Die
kontinuierlich wachsende Anwaltskanzlei vertritt die Interessen von Aktionären und geschädigten
Kapitalanlegern. Weitere Informationen online abrufbar unter www.kapitalmarktrecht.de.
Borgmeier Public Relations Sabine Berekoven, Nina Königsmark
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