Bundesgerichtshof folgt Auffassung von Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren

26.06.2008

Dr. Steinhübel & von Buttlar

Laut Beschluss des BGH ist unabhängig vom Datum der Veröffentlichung des

Prospektes für Schadenersatzklagen aufgrund fehlerhafter Verkaufsprospekte

das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk der Emittent seinen Sitz hat. Die

ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt nach dem

Verkaufsprospektgesetz ist durch das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

mit Wirkung zum 1. November 2005 entfallen.

Stuttgart, im Juni 2008: Im Fall einer Schadenersatzklage gegen die Verantwortlichen für die

Insolvenz der DM Beteiligungen AG, kurz DM AG, oblag es dem BGH, das zuständige Gericht

zu bestimmen, da die Oberlandesgerichte Köln und Dresden voneinander abweichende

Ansichten über die Zuständigkeit hatten. Im Beschluss vom 20. Mai 2008, Aktenzeichen X

ARZ 98/08, bestätigt der BGH die Argumentation und den Antrag der Stuttgarter

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, dass das Landgericht Düsseldorf als

zuständiges Gericht zu bestimmen sei.

Schon das OLG Köln wollte, wie von der Dr. Kanzlei Steinhübel & von Buttlar angeregt, das

Landgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht bestimmen, da hier der Sitz der DM AG war.

Allerdings widersprach dies der Auffassung des OLG Dresden (1 AR 45/07). Hiernach läge die

Zuständigkeit für Streitigkeiten, die sich auf Prospekte beziehen, die vor dem 1. Juli 2005

veröffentlicht wurden, ausschließlich beim Landgericht Frankfurt. Diese Ansicht führt aber

dazu, dass bei mehreren Anlagen, je nach Veröffentlichungsdatum des Prospektes,

unterschiedliche Gerichte über Schadenersatzforderungen zu entscheiden hätten. Eine

Trennung der Prozesse wäre die Folge.

Rechtsanwalt Dr. Heinz O. Steinhübel begrüßt den Beschluss des BGH: „Die Entscheidung ist

von grundsätzlicher Bedeutung, weil durch eine im Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz

(KapMuG) vorgenommene Zuständigkeitsänderung Unklarheit darüber bestand, vor welchem

Gericht Klagen zu verhandeln sind, welche sich auf Ansprüche aus Prospekten beziehen, die

vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wurden. Für Klagen von Anlegern, die sowohl aufgrund von

vor als auch nach dem 1. Juli 2005 veröffentlichten Prospekten Beteiligungen gezeichnet

hatten, waren im Fall von Schadenersatzklagen unterschiedliche Gerichte zuständig, wodurch

der Prozess natürlich stark verzögert wurde.“

Der BGH begründet seinen Beschluss mit Inkrafttreten des im Jahre 2005 beschlossenen

KapMuG. Artikel 7 KapMuEG setze die bis dato bestehende Vorschrift aus § 13 Abs. 2 des

Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes (VerkProspG) mit Wirkung zum 1. November 2005

außer Kraft. Das KapMuG ziele auf eine Bündelung und Konzentration gleichgerichteter

Ansprüche vieler Geschädigter aufgrund falscher Darstellungen gegenüber dem Kapitalmarkt.

Deshalb wäre mit dem § 32b der Zivilprozessordnung ein ausschließlicher Gerichtsstand bei

falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformationen am Sitz des Emittenten

oder Anbieters der Vermögensanlagen bestimmt worden. Diese Neuregelung in Artikel 7

KapMuEG hebe die frühere Bestimmung von Frankfurt als ausschließlichen Gerichtsstand

gemäß § 13 Abs. 2 VerkProspG auf.

Im vorliegenden Fall beabsichtigt ein von der Kanzlei vertretener Anleger gegen mehrere

Verantwortliche Schadenersatzklage aufgrund von Prospekthaftung und unerlaubter Handlung

zu erheben. Er hatte 2005 Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtwert von 15.000 €

erworben. Allerdings war die AG bereits 2003 nicht mehr in der Lage, die ausgegebenen

Inhaberschuldverschreibungen auf Grundlage operativer Gewinne zurückzuzahlen. Die Klage

richtet sich gegen Personen, die in unterschiedlichen Funktionen für die DM AG tätig waren

und ihren allgemeinen Gerichtsstand bei vier unterschiedlichen Landgerichten haben. So

sollen der ehemalige Vorstand der DM AG, ein Mitglied des Aufsichtsrats, die alleinige

Aktionärin der DM AG sowie die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und eine

Steuerberatungsgesellschaft, die für die DM AG tätig waren, auf Schadenersatz verklagt

werden.

Rückführung von Anlagekapital verwendete. Die Verkaufsprospekte, die dem Anleger bei

Zeichnung der Anleihen vorlagen, seien unrichtig und unvollständig gewesen, so der Vorwurf.

Bevor Klage erhoben werden kann, war es aus prozessökonomischen Gründen geboten,

einen gemeinsamen Gerichtsstand bestimmen zu lassen. Der Beschluss des BGH ermöglicht

es nun, alle Beteiligten am selben Gericht, nämlich dem Landgericht Düsseldorf, zu verklagen.

Über die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar:

Die im Jahre 1999 gegründete Kanzlei gehört laut JUVE Handbuch 2005/2006 und 2006/2007 zu den

führenden deutschen Wirtschaftskanzleien. Mit ihren Schwerpunkten auf Kapitalmarktrecht, Bank- und

Börsenrecht sowie Aktienrecht betreuen derzeit sechs Rechtsanwälte ein breites Mandantenspektrum. Die

kontinuierlich wachsende Anwaltskanzlei vertritt die Interessen von Aktionären und geschädigten

Kapitalanlegern. Weitere Informationen online abrufbar unter www.kapitalmarktrecht.de.

Borgmeier Public Relations Sabine Berekoven, Nina Königsmark

Rothenbaumchaussee 5 20148 Hamburg Tel.: 040/4130 960

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