Bundesverband Presse-Grosso mit Gleiss Lutz erfolgreich: Bundesgerichtshof bestätigt das zentrale Verhandlungsmandat

08.10.2015

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das zentrale Mandat des Bundesverbandes Presse-Grosso für Verhandlungen mit Verlagen über Grosso-Konditionen nicht gegen Kartellrecht verstößt. Mit seinem Urteil klärte der BGH eine Grundsatzfrage des deutschen Pressegroßhandelsvertriebs und bestätigte damit auch die Europarechtskonformität des im Rahmen der letzten GWB-Novelle neu eingeführten § 30 Abs. 2a GWB. Gleiss Lutz hat in dem seit über fünf Jahren laufenden Rechtstreit den Bundesverband Presse-Grosso umfassend beraten und damit auch bei der Novellierung des GWB unterstützt.

Dem Bundesverband gehören verlagsunabhängige Presse-Grossisten in Deutschland an, die als Zwischenhändler Zeitungen und Zeitschriften an den Einzelhandel weiterverkaufen. Der Verband verhandelt bundesweit einheitliche Grosso-Konditionen mit den Verlagen und schließt entsprechende Branchenvereinbarungen ab. Infolgedessen gelten bundesweit für alle Presseerzeugnisse vergleichbare Vertriebsbedingungen, die einen freien Marktzugang und einen optimalen Titelwettbewerb im Einzelhandel ermöglichen.

Der Hamburger Bauer-Verlag sah das zentrale Verhandlungsmandat als unzulässige Kartellabsprache an und leitete 2010 durch seine Tochtergesellschaft Bauer Vertriebs KG ein Verfahren gegen den Bundesverband Presse-Grosso ein. Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Düsseldorf folgten zunächst der Rechtsauffassung des Verlages. Der Kartellsenat des BGH gab mit seinem Urteil vom 6. Oktober 2015 nun aber der Revision des Bundesverbandes Presse-Grosso statt und hob das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.2.2014 auf. Damit wurde die Klage des Bauer-Verlages abgewiesen und höchstrichterlich klargestellt, dass zentral verhandelte Branchenvereinbarungen im Pressevertrieb weiter zulässig sind.

Der BGH hob hervor, dass die dem Bundesverband angehörenden Presse-Grossisten durch § 30 Abs. 2a GWB mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, nämlich dem flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften, im Sinn von Art. 106 Abs. 2 AEUV betraut seien. Die Anwendung der sonstigen EU-Wettbewerbsregeln stünde der Aufgabenerfüllung durch die Grossisten entgegen. Dafür ist die Einschätzung des Gesetzgebers, der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften werde bei Anwendung der Wettbewerbsregeln auf das zentrale Verhandlungsmandat gefährdet, ausreichend. Daher kommt es nur zu einer eingeschränkten Anwendung des Kartellrechts im Bereich des Pressevertriebs.

Für den Grosso-Verband waren Prof. Dr. Rainer Bechtold (Kartellrecht, Stuttgart, inzwischen im Ruhestand) und Dr. Martin Raible (Partner, Kartellrecht, Düsseldorf) tätig, im Revisionsverfahren zudem der BGH-Anwalt Prof. Dr. Ralph Schmitt.

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