BV ESUG: Das Rettungswerkzeug Eigenverwaltung funktioniert
ESUG Evaluierung zieht positives Fazit: Erwartungen wurden erfüllt
Meilenstein für eine positive Veränderung der Insolvenzkultur
Düsseldorf / Berlin. 11. Oktober 2018. Das ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) hat die Erwartungen erfüllt und ist ein Meilenstein für eine Verbesserung der deutschen Insolvenzkultur. Die Evaluierung des vor rund sechs Jahren in Kraft getretenen Sanierungsgesetzes zieht damit ein positives Fazit, erklärte Justizministerin Dr. Katarina Barley bei der Ergebnisvorstellung im Bundestag.
„Das Rettungswerkzeug Eigenverwaltung funktioniert. Als Erfolgsfaktoren erweisen sich die rechtzeitige Antragstellung und eine professionelle Beratung. Das umfasst die Vorabstimmung mit dem Gericht, ein plausibles Sanierungskonzept und die Unterstützung der wesentlichen Gläubiger für den Sanierungsweg“, sieht sich Robert Buchalik, Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes ESUG und Sanierung (BV ESUG), durch das Gutachten bestätigt. Er begrüßt die positiven Einschätzungen von Justizministerin Barley ausdrücklich, die eher in großen gesamtwirtschaftlichen Bögen und nicht in kleinen Karos denkt. „Frau Barley zeigt“, so Buchalik, „dass Justizpolitik an dieser schwierigen Schnittstelle zwischen Krise und Insolvenz immer auch Gesellschafts- und in diesem Fall besonders auch Wirtschaftspolitik ist, und dieses Denken wird durch die Ministerin in hervorragender Weise repräsentiert.“
Die Kritiken zum ESUG sind durchaus unterschiedlich: So bewerten vor allem Schuldner- und Unternehmensberater, Geschäftsleiter wie auch Gläubiger, Gläubigerberater und Mitglieder im Gläubigerausschuss das ESUG positiv und sehen ihre Erwartungen eher als erfüllt an. Die Sachwalter und Insolvenzverwalter, die bei der Eigenverwaltung anstatt einer Regelinsolvenz wirtschaftliche Nachteile erfahren, bewerten es zumindest als befriedigend, fürchten aber erkennbar um ihren Einfluss im Insolvenzverfahren. Einige Richter und Rechtspfleger stehen dem Gesetz immer noch skeptisch gegenüber. Eine Rückkehr zum alten Insolvenzrecht wird von der fünfköpfigen Expertenkommission in dem 330 Seiten starken Bericht jedoch erfreulicherweise nicht empfohlen. „Der bestehende gesetzliche Werkzeugkasten kann noch verbessert werden, jedoch ist er im Interesse der Wirtschaft weiter auszubauen“, fordert Sanierungsexperte Buchalik, Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft Buchalik Brömmekamp.
Die Studie untersuchte rund 1.600 Eigenveraltungsverfahren innerhalb der vergangenen fünf Jahre. Das ist ein Anteil von rund 3,5 Prozent an allen Unternehmensinsolvenzen. Besonders beliebt ist das Verfahren bei größeren Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern und einem Umsatz von über 10 Mio. Euro. Laut der Expertenanalyse funktioniere das Insolvenzplanverfahren im Wesentlichen gut und die Anwendungsmöglichkeiten haben sich deutlich erweitert. Die positiven Auswirkungen vor allem auf die Gläubiger zeigen darüber hinaus die erzielten Befriedigungsquoten. In der Eigenverwaltung liegen diese durchschnittlich bei zehn Prozent, so eine erweiterte Studie des BV ESUG. Dieser Wert liegt damit deutlich über den oft niedrig einstelligen Werten von zwei bis drei Prozent, die im klassischen Regelverfahren erreicht werden.
Die Befürchtung, dass durch die Stärkung der Gläubigerrechte die Unabhängigkeit der Verwalter leide, haben sich nicht bewahrheitet. Zumal viele Sachwalter ihre Aufsichtsrolle deutlich aktiv wahrnehmen und teilweise Aufgaben des Schuldners übernehmen. Dass sich auf diese Weise der Kreis der Insolvenzverwalter, die für solche Sanierungen überhaupt als Sachwalter infrage kommen, deutlich verkleinert, ist aus der Sicht des Beiratsvorsitzenden des BV ESUG, Prof. Dr. Hans Haarmeyer, ein zu begrüßender Effekt des ESUG. Das Gesetz fördere die unternehmerisch denkenden Verwalter mit Sanierungsansatz gegenüber den „Plattmachern“.
Deutliche Vorteile des vielfach gerühmten Schutzschirmverfahrens nach § 270b InsO werden in der Studie nicht gesehen. Diese zweite Form der Eigenverwaltung, die Unternehmen nutzen können, sofern diese noch nicht zahlungsunfähig sind, fristet auch aufgrund einer gesetzlichen Fehlkonstruktion ein Schattendasein und kommt in der Praxis immer weniger zur Anwendung. Lediglich 300 Verfahren wurden bisher gezählt. Vor diesem Hintergrund fordert der BV ESUG den schnellen Aufbau eines präventiven, außergerichtlichen Sanierungsverfahrens nach der für Anfang 2019 zu erwartenden Richtlinie der EU. Bei dessen Inkrafttreten könnte das Schutzschirmverfahren ersatzlos entfallen.
Bei der Anordnung der Eigenverwaltung sind sich das Justizministerium und die Expertengruppe uneins. Der Bericht empfiehlt eine stärkere Begrenzung des Zugangs zur Eigenverwaltung. Justizministerin Barley bekräftigt dagegen, dass die Studienteilnehmer keine zu häufige Anordnung der Eigenverwaltung oder gar eine häufige Anordnung an nicht geeignete Schuldner gesehen hätten. „Hier sind“, so Prof. Haarmeyer, „insbesondere die Insolvenzgerichte gefordert, um schon im Rahmen der Zulassung eines Antrags die Ziele des Gesetzgebers konsequenter zur Anwendung zu bringen. Die dabei anzuwendenden Kriterien liegen seit Jahren offen, werden aber in der Praxis leider immer noch zu häufig nicht zur Anwendung gebracht und ungeeignete Schuldner werden gerichtlich durchgewunken“. Weitere Ausschlusskriterien wie Lohn- und Gehaltsrückstände oder noch offene öffentlichen Abgaben und Steuern könnten ungeeignete Unternehmen von vornherein vom Zugang ausschließen.
Während die Zusammenarbeit mit den Gerichten schon bei den Vorgesprächen als auch später bei der Abstimmung des Insolvenzplanes gut verläuft, sehen die Beteiligten die Befähigung der Gerichte im Umgang mit komplexen Sanierungen eher skeptisch. „Ein für das Insolvenzgericht verpflichtendes Vorgespräch sollte deshalb zwingend in das Gesetz aufgenommen werden, denn nur so können etwaige Hürden bereits vor Beginn des Verfahrens beseitigt werden“, erklärt Robert Buchalik. Ebenso müsste zwingend die Berechtigung des eigenverwaltenden Schuldners im Rahmen einer Betriebsfortführung Masseverbindlichkeiten begründen zu können, gesetzlich klar geregelt werden.
Das komplexe Eigenverwaltungsverfahren funktioniert in der Regel immer dann, wenn es von einer vorherigen professionellen Beratung begleitet wird. Im Fokus stehen dabei die Kosten von Verwaltern, Gerichten und Beratern. „Das vordergründige Argument, die Eigenverwaltung produziere Mehrkosten, geht in der Praxis allerdings in Leere. Die Gerichte fordern immer einen Kostenvergleich zwischen Eigenverwaltung und Regelinsolvenz. Liegen die Kosten der Eigenverwaltung höher, wird die Eigenverwaltung von den Gerichten abgelehnt“, meint der Sanierungsexperte und BV ESUG Vorstand Robert Buchalik. Die Steigerung der Kosten wird zudem maßgeblich durch die erhöhten gesetzlichen und gerichtlichen Anforderungen an einen Antrag auf Eigenverwaltung getrieben. Die Vorlage einer solchen Vergleichsrechnung sollte daher zwingend vorgeschrieben werden, um möglichem Missbrauch vorzubeugen und zugleich den Gerichten eine eindeutige Entscheidungsvorlage zur Verfügung stellen zu können.
Hintergrundinformationen:
Mit dem ESUG sollten ab März 2012 die Rahmenbedingungen für eine Sanierung von Unternehmen in der Krise verbessert werden. Gefährdeten Unternehmen soll eine zweite Chance gegeben werden. Dazu wurden die Rechte der Gläubiger, insbesondere bei der Auswahl des Insolvenzverwalters, und das Eigenverwaltungsverfahren gestärkt. In diesem Verfahren entwickelt der Unternehmer eigenverantwortlich ein Sanierungskonzept. Dieses Konzept wird dann anschließend regelmäßig als Insolvenzplan, dem die Gläubiger zustimmen müssen, umgesetzt.