CMS erfolgreich für Adblock Plus vor dem BGH gegen Axel Springer
Köln – Der BGH hat die rechtliche Zulässigkeit von Adblock Plus bestätigt. Damit stimmt das oberste deutsche Zivilgericht mit den Wertungen der Oberlandesgerichte Hamburg und München überein und hebt die einzige teilweise Verurteilung von Adblock Plus des OLG Köln auf. Hatte noch das OLG Köln in seiner Entscheidung einerseits die rechtliche Zulässigkeit von Adblockern bejaht, aber als einziges Gericht in Deutschland das Geschäftsmodell des entgeltlichen Whitelisting bei Adblock Plus als unzulässig angesehen, folgt nun der BGH in allen Punkten der Argumentation von CMS.
"Adblocker werden final als Realität für die digitale Wirtschaft bestätigt", erklärt Dr. Pietro Graf Fringuelli, Strategy Lead Partner. Damit stimmt der Senat mit der Auffassung von Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio überein, der den Einsatz eines Adblockers von der negativen Informationsfreiheit gedeckt sieht.
"Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH die Rechte von Unternehmen, Verbrauchern Produkte anzubieten, die diesen die Kontrolle über ihre digitale Privatsphäre geben", kommentiert Dr. Heike Blank, Litigation Lead Partner. "Aufgabe der werbetreibenden Industrie wird es nun sein, nutzerfreundliche Werbemodelle zu entwickeln."
Der BGH bestätigt damit die langjährigen Erfahrungen des interdisziplinären Litigation Teams um Fringuelli und Blank. CMS-Partner Fringuelli resümiert: "In Zeiten disruptiver Geschäftsmodelle müssen sich auch im Medienbereich traditionelle Unternehmen den neuen Herausforderungen stellen, statt überholte Geschäftsmodelle zu verteidigen, die nicht mehr dem Nutzerinteresse entsprechen."
CMS Deutschland
Dr. Pietro Graf Fringuelli, Strategy Lead Partner, TMC
Dr. Heike Blank, Litigation Lead Partner, IP
Kai Neuhaus, Partner, Competition & EU
Antonia Witschel, Senior Associate, IP
Dr. Patrick Ehinger, Senior Associate
Dr. Karin Schmidtmann, Senior Associate, beide TMC
Eyeo GmbH
Kai Recke, General Legal Counsel
Prozessvertretung vor dem BGH
Rechtsanwalt Axel Rinkler, Karlsruhe