CMS gewinnt mit TenneT vor Bundesverwaltungsgericht: Grünes Licht für wichtiges Netzausbauprojekt

10.04.2017

Hamburg – Das Bundesverwaltungsgericht hat am 6. April 2017 die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau und den Betrieb der Höchstspannungsverbindung des Übertragungsnetzbetreibers TenneT zwischen den Umspannwerken Ganderkesee und St. Hülfe bei Diepholz abgewiesen. Gegen die kombinierte 380 Kilovolt-Höchstspannungsfrei- und -erdkabelleitung hatten fünf Grundstückseigentümer, der Landkreis Oldenburg sowie der Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Niedersachen, geklagt. Der Landkreis Oldenburg hatte seine Klage bereits vor der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen.

Ein CMS-Team um Lead Partner Dr. Fritz von Hammerstein hat TenneT in dem in erster und letzter Instanz geführten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten.

TenneT ist einer der größten europäischen Übertragungsnetzbetreiber. Mit fast 3.000 Mitarbeitern, einem Umsatz von 3,2 Milliarden Euro und einem Anlagevermögen von 19 Milliarden Euro sichert TenneT die Stromversorgung von rund 41 Millionen Endverbrauchern in den Niederlanden und in Deutschland.

Das Netzausbauprojekt ist ein wichtiger Baustein der Energiewende. Es soll die Stromversorgung der Region stabilisieren. Der vor allem durch Windkraft produzierte Strom aus Niedersachsen soll zu den großen Verbrauchszentren transportiert werden. Die 60 Kilometer lange Trasse ist Teil der als Vorhaben Nr. 2 („Neubau Höchstspannungsleitung Ganderkesee - Wehrendorf“) im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) aufgeführten Höchstspannungsleitung, einem Pilotvorhaben zum Test von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz.

Die von den Klägern gegen den Planfeststellungsbeschluss der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vorgebrachten Einwände hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Planung stehe mit geltendem Naturschutzrecht im Einklang. Von einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes „Diepholzer Moorniederung“ könne ebenso wenig ausgegangen werden, wie von einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote oder die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung. Das Vorhaben sei auch mit den Vorgaben des EnLAG sowie mit geltendem Raumordnungsrecht vereinbar. Abwägungsfehler lägen nicht vor. Eine weitergehende Ausführung der Leitung als Erdkabel könnten die Kläger nicht beanspruchen. Die Aktenzeichen beim BVerwG lauten: 4 A 2 – 6.16, 4 A 16.16.

CMS Hasche Sigle

Dr. Fritz von Hammerstein, Lead Partner
Dr. Christiane Kappes, Partner
Dr. Neele Ann Christiansen
Dr. Insa Nutzhorn
Dr. Nadine Lichtblau, alle Senior Associates, alle Umwelt- und Planungsrecht

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