CMS Hasche Sigle erstreitet beim Bundesgerichtshof Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer

17.05.2010

CMS Hasche Sigle

München – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung (Aktenzeichen II ZR 70/09) jetzt erstmals geklärt, dass GmbH-Geschäftsführer unter das Kündigungsschutzgesetz fallen können. Künftig werden sich aus einem Arbeitsverhältnis aufsteigende Geschäftsführer oder solche mit einem besonderen Sicherungsbedürfnis darauf verlassen können, dass die Gerichte den vereinbarten Kündigungsschutz anerkennen. Eine wirklich belastbare Absicherung erfordert dennoch eine sorgfältige Vertragsgestaltung.

Diese grundlegende Entscheidung für GmbH-Geschäftsführer hat CMS Hasche Sigle gemeinsam mit dem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt Prof. Dr. Achim Krämer erstritten. Dr. Eckhard Schmid, Partner bei CMS Hasche Sigle, hatte einen betroffenen Geschäftsführer gegen die Austria Leasing GmbH vor dem BGH vertreten.

Geschäftsführer sind laut Kündigungsschutzgesetz keine Arbeitnehmer und genießen daher auch nicht deren Kündigungsschutz. Bislang war fraglich, ob Geschäftsführer den Kündigungsschutz durch eine Vereinbarung im Geschäftsführerdienstvertrag erreichen können. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main hatte dies unter Hinweis auf die Prinzipien des GmbH-Rechts abgelehnt – ebenso wie die rechtswissenschaftliche Literatur. Auch das OLG Hamm hatte einem Geschäftsführer den vereinbarten Kündigungsschutz letztlich versagt.

Der BGH hat das Urteil des OLG Frankfurt nun aufgehoben und die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes festgestellt. Die Karlsruher Richter betonten, dass das normalerweise für Geschäftsführer nicht geltende Kündigungsschutzgesetz im Rahmen der Vertragsfreiheit zwischen den Parteien vereinbart werden kann. Die Gesellschafterversammlung einer GmbH könne dieser derartige Fesseln anlegen.

Daher könne die Gesellschafterversammlung einen Geschäftsführer auch in dessen Dienstvertrag besser stellen: etwa durch eine Versorgungszusage, durch eine sehr lange Kündigungsfrist, durch die Zusage einer beamtenähnlichen Stellung, die Beschränkung der Beendigung auf eine außerordentliche Kündigung oder eben auch durch die Zusage von Kündigungsschutz wie bei einem Arbeitnehmer, so der BGH.

Dass eine GmbH von Gesetzes wegen zunächst große Freiheit habe und der Geschäftsführer normalerweise nicht kündigungsgeschützt ist, die Gesellschafterversammlung dann aber die GmbH empfindlich binden kann, garnierte der Senatsvorsitzende mit einem Zitat aus Goethes Faust: "Das erste steht uns frei, beim zweiten sind wir Knechte."

Berater CMS Hasche Sigle:

Dr. Eckhard Schmid, Arbeitsrecht

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof:

Prof. Dr. Achim Krämer

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