Cumulus-Fonds: Landgericht Mannheim verurteilt Sparkasse Rhein Neckar Nord - Darlehensverträge unwirksam - Anleger müssen Darlehen nicht zurückzahlen und erhalten ihr Geld zurück

22.07.2005

Kölberer Tittel Ahrens Gieschen

Bremen, 18. Juli 2005. Die Sparkasse Rhein Neckar Nord ist in einer Vielzahl von Verfahren zur Rückzahlung von Zinsen an die Anleger verurteilt worden. Gleichzeitig hat das Gericht festgestellt, dass die Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurückzahlen müssen (z.B. Urteile vom 29.06.2005, AZ 9 O 309/04; 9 O 306/04). Das Landgericht Mannheim folgt damit ohne Einschränkungen der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (2. und 11. Senat) zu den sog. Treuhandmodellen.

In den 90er Jahren sind viele Anleger von sogenannten Strukturvertrieben zum Abschluss von Beteiligungen in geschlossenen Immobilienfonds verleitet worden. Zur Vorbereitung wurden die späteren Geschädigten am Arbeitsplatz oder zu Hause von Vermittlern aufgesucht, die eine Steuerspar-Kapitalanlage anboten, die auch gleichzeitig zur Verbesserung der Altersversorgung dienen sollte. An ca. 10.000 Anleger wurden in diesem Zusammenhang geschlossene Immobilienfonds der Ludwigshafener FIBEG-Gruppe vermittelt. Im Prospekt trat als verantwortliche Gesellschaft jeweils die CUMULUS Gesellschaft für Immobilien- Investitionen mbH aus Neustadt an der Weinstraße auf. Die CUMULUS-Fonds investierten vorzugsweise in Einkaufszentren in den neuen Bundesländern. Die Liegenschaften wurden in den meisten Fällen von verbundenen Unternehmen, entweder der Delus Vermögensanlagen AG & Co KG aus Ludwigsha- fen oder der Gede Wohnimmobilien- und Verwaltungsgesellschaft mbH ebenfalls aus Ludwigshafen angekauft und an die Fondsgesellschaften zu überhöhten Preisen weiterverkauft.

Folgende CUMULUS-Fonds sind bekannt:

- Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 1 GdbR - Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 2 GdbR - Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 3 GdbR - Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 4 GdbR - Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 5 GdbR - Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 6 GdbR - Immobilienfonds Neue Bundesländer No. 12 GdbR - Einkaufszentrum Angermünde GdbR - Einkaufszentrum Ilsenburg GdbR - Einkaufszentrum Geithain GdbR - Einkaufszentrum Ohrdruf GdbR

Die prospektierten Ausschüttungen blieben kurze Zeit nach der Investitionsphase aus. Die Fonds befinden sich in wirtschaftlicher Schieflage.

Die Beteiligungen (Fondsanteile) sind in der Mehrzahl der Fälle durch Darlehen der Sparkasse Mannheim, heute Sparkasse Rhein Neckar Nord, oder der Kreissparkasse Ludwigshafen fremdfinanziert worden.

Bei den Darlehen besteht die Besonderheit darin, dass die Darlehensverträge nicht von den Anlegern selbst abgeschlossen und unterzeichnet worden sind. Der Anleger hat in den meisten Fällen eine notarielle Vollmacht unterzeichnet, die dem Treuhänder, der Firma Hoffmann und Kuhlmann Steuerberatungsgesellschaft mbH / Kuraconsult Steuerberatungsgesellschaft mbH eine umfassende Vollmacht erteilt, die auch zum Abschluss der Darlehensverträge berechtigte. Der Treuhänder hat dann den Darlehensvertrag mit den Banken ausgehandelt und für den Darlehensnehmer unterschrieben. Die Anleger haben die beteiligten Banken niemals von innen gesehen.

Aufgrund der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe steht fest, dass die Bevollmächtigung des Treuhänders gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Die Rechtsfolge ist eindeutig:

Die Darlehensverträge sind unwirksam - die Anleger und Darlehensnehmer müssen das Darlehen nicht zurückzahlen.

Inzwischen hat sogar der für seine bankenfreundliche Rechtsprechung bekannte 11. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe festgestellt, dass die Darlehensverträge unwirksam sind, weil keine wirksame Vollmacht vorlag und die Banken sich auch nicht auf sog. Duldungsvollmachten berufen können (BGH, Urteile vom 22.02.2005 - XI ZR 41/04 und XI ZR 43/04). Damit ist der letzten Hoffnung der Banken vom Bundesgerichtshof eine Absage erteilt worden, sich auf wirksame Verträge stützen zu können, um die Anleger zur Rückzahlung zu verpflichten.

Wir haben eine Vielzahl von Verfahren zugunsten der Anleger entscheiden können, die nunmehr ihr Geld zurückbekommen. Besonders hervorzuheben ist an dieser Stelle, dass auch diejenigen Anleger, die das Darlehen inzwischen getilgt haben, von der Bank die Rückzahlung verlangen können. Auch diesbezüglich haben wir bereits Urteile erstritten. Erste Geldeingänge können wir bereits verzeichnen.

Sehr wichtig für die Anleger ist, dass die Ansprüche auf Freistellung aus dem Darlehensvertrag nicht verjähren können. Es handelt sich nämlich um einen sog. Feststellungsanspruch, der nicht der Verjährung unterliegt. D.h. das Darlehen muss keinesfalls zurückgezahlt werden.

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