D&O: Wer zahlt am Ende? Regress von Unternehmensgeldbußen gegenüber Geschäftsleitern
Die Frage, ob Unternehmen Geldbußen gegenüber Geschäftsleitern als Schaden geltend machen können und ob D&O-Versicherer hierfür einstehen müssen, ist bislang nicht abschließend geklärt. Kürzlich hat das OLG Frankfurt a. M. (Urt. v. 21. Oktober 2025 - Az. 31 U 3/25) entschieden, dass ein Vorstandsmitglied für eine gegen die Gesellschaft verhängte Geldbuße nach § 93 AktG haftet. Es hat dabei die Argumentationslinie des Kartellrechtssenats des BGH zum so genannten Bußgeldregress übernommen.
Der Kartellrechtssenat hatte sich im Jahr 2025 bereits mit der Frage der Regressfähigkeit von Unternehmensgeldbußen beschäftigt (BGH, Aussetzungs- und Vorlagebeschluss v. 11. Februar 2025 – KZR 74/23). Dabei äußerte er im Hinblick auf das nationale Recht „Bedenken“ gegen eine Einschränkung des Bußgeldregresses gegen Geschäftsleiter. Da dieses Verfahren eine Kartellgeldbuße zum Gegenstand hatte, die zumindest teilweise auf Verstößen gegen Unionsrecht (Art. 101 AEUV) basierte, legte der Kartellrechtssenat den Fall jedoch mit Blick auf die Frage der Vereinbarkeit mit Unionsrecht dem EuGH zur Entscheidung vor.
Das OLG Frankfurt a.M. hat in seiner aktuellen Entscheidung wegen der grundlegenden Bedeutung der Rechtssache die Revision zum BGH zugelassen (Az. II ZR 163/25). Anders als im vorbezeichneten Fall ist jedoch nicht der Kartellrechtssenat, sondern der Gesellschaftsrechtssenat zuständig. Zudem ist (wohl eher) nicht mit einer Vorlage an den EuGH zu rechnen. Damit eröffnet sich für den sachnäheren Gesellschaftsrechtssenat des BGH die Möglichkeit, ein lang erwartetes Grundsatzurteil - insbesondere zu der seit Jahren umstrittenen Frage des Bußgeldregresses gegen Geschäftsleiter - zu fällen.
1. Geldbuße wegen fehlenden Bilanzeides, § 120 Abs. 12 nr. 5 WpHG
Die Klägerin, eine börsennotierte AG, verfolgt im Wege des Binnenregresses Haftungsansprüche gegen das beklagte ehemalige Vorstandsmitglied wegen einer von der BaFin festgesetzten Unternehmensgeldbuße.
Der Beklagte war vom 1. Januar 2018 bis 20. Dezember 2018 alleiniges Vorstandsmitglied der Klägerin. Am 16. August 2018 veröffentlichte die Klägerin für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres 2018 einen Halbjahresfinanzbericht auf ihrer Internetseite. In diesem Bericht fehlte der sogenannte Finanz- und Lageberichtseid („Bilanzeid“). Dieser Fehler war zuvor weder den damit befassten internen Abteilungen noch dem Aufsichtsrat oder dem Wirtschaftsprüfer der Klägerin aufgefallen.
Wegen des fehlenden Bilanzeides setzte die BaFin gegen die Klägerin nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG eine Unternehmensgeldbuße i.H.v. EUR 290.000 fest. Die Klägerin legte keinen Einspruch ein, sondern überwies den Betrag an die BaFin und forderte den Beklagten auf, einen Betrag i.H.v. EUR 297.503,50 und weiteren EUR 16.184,00 Rechtsanwaltskosten zu zahlen (Gesamtbetrag i.H.v. EUR 313.687,50).
Das Landgericht hatte den Beklagten erstinstanzlich zu einer Zahlung in Höhe von EUR 310.408,50 nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen hatte der Beklagte Berufung eingelegt. 2. BußgeldRegress über Vorstandshaftung nach § 93 Abs. 2 AktG
Das OLG Frankfurt a. M. bestätigte im Anschluss an den Kartellrechtssenat des BGH den Regress. Das Gericht gelangte zu der Überzeugung, dass ein Vorstandsmitglied, das entgegen den Vorgaben des § 115 Abs. 2 WpHG keinen den Anforderungen der §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB entsprechenden Bilanzeid abgibt, die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gemäß § 93 Abs. 1 AktG verletzt. Die Abgabe des Bilanzeides sei eine höchstpersönliche Pflicht eines Vorstandsmitglieds. Ein Leitungsorgan hafte für eine Geldbuße, die der Gesellschaft aufgrund eines ihm zurechenbaren Pflichtverstoßes gemäß § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG auferlegt wurde, auf der Grundlage von § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG.
Geldbußen sind nach Auffassung des OLG Frankfurt a. M. nicht vom Anwendungsbereich des § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG ausgenommen. Das Gericht verweist wie zuvor bereits der Kartellrechtssenat des BGH darauf, dass den Gesetzesmaterialien keine Hinweise auf eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs zu entnehmen seien. Auch stünden weder der Straf- und Präventionscharakter der finanzaufsichtsrechtlichen Verbandsgeldbuße nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG noch die gesetzliche Möglichkeit, neben dem Organ auch das Unternehmen zu sanktionieren, der Regressfähigkeit der Geldbuße entgegen.
Der Binnenregress einer Unternehmensgeldbuße nach § 120 Abs. 12 Nr. 5 WpHG stünde auch nicht in Widerspruch zu dem der Norm zugrundeliegenden Repressionsziel. Der Sanktionszweck werde bereits durch die Verhängung und Bezahlung einer Geldbuße erreicht.
Das Gericht betont, dass das straf- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionssystem klar vom zivilrechtlichen Schadensersatzsystem zu trennen sei. Der Bußgeldregress diene ausschließlich der Kompensation eines Vermögensnachteils. Die Möglichkeit einer gegebenenfalls eintretenden Doppelbelastung des Vorstandsmitglieds wegen einer direkten Sanktionierung durch die BaFin und einer Inanspruchnahme durch das Unternehmen werde unter Berücksichtigung der Trennung des straf- und ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionssystems von zivilrechtlichen Regressansprüchen vom Gesetzgeber hingenommen und sei hinsichtlich des verfassungsrechtlichen Grundsatzes „ne bis in idem“ (Art. 103 III GG) unbedenklich.
Die Möglichkeit der Weiterreichung der Unternehmensgeldbuße an den Geschäftsleiter vereitele den Ahndungszweck auch deshalb nicht, weil selbst bei Vorliegen der Regressvoraussetzungen ein wirksamer und abschreckender Bußgeldbetrag bei dem Unternehmen verbleiben kann. Unternehmen könnten den ihnen entstandenen Schaden wegen beschränkter Deckungssummen der von ihm zugunsten des Geschäftsleiters abgeschlossenen D&O-Versicherung(en), darin vorgesehener Deckungsausschlüsse und typischerweise begrenzter persönlicher Leistungsfähigkeit des Geschäftsleiters im Einzelfall möglicherweise nur teilweise kompensieren. Zudem trage das Unternehmen das Prozess- und Insolvenzrisiko des Vorstandsmitglieds. Schließlich könne bereits die Veröffentlichung des Bußgeldbescheids zu einem Ansehensverlust und zu einer Beeinflussung der Marktbedingungen des Unternehmens führen.
Eine Haftungsbegrenzung aufgrund der organschaftlichen Fürsorgeplicht der Gesellschaft sei in Ermangelung eines gesetzlichen Anhaltspunkts nicht anzunehmen. Zudem habe die Klägerin ihre Fürsorgepflicht dadurch erfüllt, dass sie für den Beklagten eine D&O-Versicherung abgeschlossen habe. Soweit diese Versicherung greife, bestünde für eine Reduzierung kein Grund. 3. Einordnung und Ausblick
Es bleibt nun abzuwarten, wie der (sachnähere) Gesellschaftsrechtssenat des BGH die Frage des Bußgeldregresses bewerten wird, und damit insbesondere, ob er sich den Erwägungen des Kartellrechtssenats des BGH und des OLG Frankfurt a. M. anschließt oder zu abweichenden Ergebnissen gelangt.
In einem ähnlich gelagerten Fall (fehlender Bilanzeid) kam das Kammergericht (Urt. v. 1. Juli 2025 – 14 U 209/23) zum gleichen Ergebnis wie das OLG Frankfurt a. M. Auch dieser Fall liegt nun beim Gesellschaftsrechtssenat des BGH. Interessant dabei: Das Kammergericht hatte die Revision aus dem Grunde zugelassen, dass möglicherweise europarechtliche Vorschriften des Kapitalmarktrechts dem Bußgeldregress entgegenstehen könnten. Nicht auszuschließen ist daher, dass auch der Gesellschaftsrechtssenat des BGH die Thematik dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen wird. Allerdings sind die europarechtlichen Vorgaben hier deutlich geringer als im Fall des Kartellrechtsbußgelds.
Bevor der Gesellschaftsrechtssenat des BGH zur Frage des Bußgeldregresses gelangt, muss er zudem noch andere haftungsrechtliche Fragen klären, hier insbesondere die Relevanz des Umstands, dass sowohl den befassten internen Abteilungen als auch dem Aufsichtsrat und dem Wirtschaftsprüfer das Fehlen des Bilanzeids nicht aufgefallen ist.
So oder so verdeutlichen die von der Rechtsprechung in den letzten Jahren entschiedenen Haftungsfälle mehr als eindrücklich, dass sowohl die Beachtung der Gesetze (Legalitätspflicht) als auch die Einrichtung eines angemessenen Compliance Management Systems zur Verhinderung von Rechtsverstößen im Unternehmen (Legalitätskontrollpflicht) für Vorstände und Geschäftsführer der beste Schutz vor einer späteren Inanspruchnahme ist. Unabhängig von der Frage des Bußgeldregresses gibt es häufig weitere Schadenspositionen, aufgrund derer sich die Haftungsfrage stellt (und seien es „nur“ die Kosten für die anwaltliche Aufarbeitung des Falles). Gemäß der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 21. April 1997 – II ZR 175/95) darf der Aufsichtsrat nur in Ausnahmefällen davon absehen, bestehende Haftungsansprüche geltend zu machen. Abgesehen davon können Behörden bei vorwerfbaren Pflichtverletzungen gegebenenfalls persönliche Geldbußen gegen Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer festsetzen. Und schließlich sind gravierende Verfehlungen auch stets mit dem Risiko eines vorzeitigen Verlusts der Vorstands- bzw. Geschäftsführerposition sowie entsprechenden finanziellen und reputativen Folgen verbunden.
Mit Spannung werden auch die D&O-Versicherer die Rechtsprechungsentwicklung beobachten und dabei auf einen Richtungswechsel durch den EuGH hoffen. Sowohl das OLG Frankfurt a.M. als auch der BGH scheinen Geldbußen grundsätzlich als regressierbar anzusehen. Fahrlässig verursachte Verbandsgeldbußen könnten danach künftig mittelbar auf die D&O-Versicherungen abgewälzt werden. Wie die Versicherer hierauf – etwa durch Regelungen in ihren Versicherungsbedingungen – reagieren, bleibt abzuwarten.
Kristin Trittermann, LL.M.
Dr. Daniel Walden
Dr. Florian Weichselgärtner

