DEHOGA mit Gleiss Lutz erfolgreich: Bettensteuer teilweise verfassungswidrig

16.07.2012

Gleiss Lutz hat im Auftrag des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands e. V. (DEHOGA) erfolgreich zwei Hoteliers in Musterverfahren um die so genannte Bettensteuer vertreten: Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied in der Revisionsinstanz, dass Gemeinden Steuern nur auf privat veranlasste Hotelübernachtungen erheben dürfen, nicht aber auf solche, die beruflich zwingend erforderlich sind.

Damit dürfen Kommunen in Deutschland zukünftig pauschal keine Bettensteuer mehr erheben. Da die weit überwiegende Zahl der Übernachtungen - je nach Kommune bis zu 85 Prozent - auf beruflich veranlasste Übernachtungen entfällt, ist es fraglich, ob die Kommunen an dieser Steuer festhalten.

Die Hoteliers aus Trier und Bingen am Rhein, hatten gegen die Satzungen der beiden Städte geklagt. Diese enthielten die Erhebung einer Kultur- und Tourismusförderabgabe, wie die Bettensteuer auch genannt wird. Grundsätzlich war die Frage zu klären, ob es sich bei der Abgabe um eine Aufwandsteuer (im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG) handelt. Eine Aufwandsteuer darf nur die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende persönliche Leistungsfähigkeit besteuern, nicht hingegen Tätigkeiten zur Einkommenserzielung oder aufgrund einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung. Das BVerwG hielt demnach - anders als in der Vorinstanz das OVG Koblenz - die Besteuerung beruflich veranlasster Übernachtungen für unzulässig. Das Gericht erklärte die Satzungen der betroffenen Städte in vollem Umfang für unwirksam. Es fehle jegliche Regelung, wie berufsbedingte Übernachtungen von privaten zu unterscheiden seien und wie entsprechende Angaben kontrolliert werden sollten.

Das Gleiss Lutz-Team bestand aus Prof. Dr. Rupert Scholz (Of Counsel), Prof. Dr. Christoph Moench (Partner) und Dr. Jan Hennig (alle Berlin).

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