DHPG zur Beschäftigung von Flüchtlingen: Die wichtigsten fünf staatlichen Fördermöglichkeiten für Unternehmen

26.04.2016

Bonn, 26. April 2016 – Die historisch hohe Zahl an Flüchtlingen in der Bundesrepublik Deutschland hat zu zahlreichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Herausforderungen geführt. Eine rasche Integration der bleibeberechtigten Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt ist von besonderem Interesse für den Staat, ist sie doch der zentrale Baustein für eine dauerhafte wirtschaftliche Perspektive. Hierfür plant die Bundesregierung derzeit Erleichterungen im Rahmen des geplanten Integrationsgesetzes unter anderem im Bereich Arbeitsrecht.

Doch schon heute gibt es eine Reihe von staatlichen Fördermöglichkeiten für Unternehmen, die Flüchtlinge beschäftigen oder beschäftigen möchten.

Dr. Anja Branz, Rechtsanwältin und Arbeitsrechtsexpertin bei der DHPG in Bonn, stellt die fünf wichtigsten Regelungen vor.

Diese gelten sowohl für Flüchtlinge, als auch für deutsche Staatsangehörige.

1) Eingliederungszuschuss

Der Arbeitgeber kann zur Eingliederung von arbeitssuchenden und erschwert vermittelbaren Arbeitnehmern einen Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich der Minderleistung erhalten.

Dr. Anja Branz: „Eine erschwerte Vermittlung kann sich zum Beispiel aus gesundheitlichen Einschränkungen, dem Vorliegen einer Behinderung oder einem fehlenden Berufsabschluss ergeben. Der EGZ kann maximal 50 % des gezahlten Entgelts betragen und für die Dauer von zwölf Monaten ausgezahlt werden.“

Der EGZ muss vor Beginn der Beschäftigung bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Diese muss zustimmen. Für Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis kann der Arbeitgeber sofort einen EGZ erhalten, für Geduldete und Asylbewerber nach drei Monaten.

2) Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Um die vorhandenen berufsfachlichen Kenntnisse eines Flüchtlings festzustellen, kann der Arbeitgeber eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) durchführen. Die MAG darf nicht länger als sechs Wochen dauern.

Dr. Anja Branz erläutert: „Für diesen Zeitraum gelten die Bestimmungen des Mindestlohnes nicht, da die MAG kein Beschäftigungsverhältnis oder Praktikum ist. Dies muss jedoch im Vorfeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Diese muss auch zustimmen. Flüchtlinge mit Aufenthaltsstatus dürfen grundsätzlich sofort an der MAG teilnehmen, Geduldete und Asylbewerber nach drei Monaten.“

3) Einstiegsqualifizierung

Möglich ist auch eine Einstiegsqualifizierung (EQ) nach § 54a SGB III über einen Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bewerber aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt ist.

Dr. Anja Branz: „Einstiegsqualifizierungen kommen insbesondere bei Sprach- und Bildungsdefiziten sowie Eingewöhnungsschwierigkeiten der betroffenen Menschen in einem ungewohnten Umfeld in Betracht. Für die Dauer einer EQ muss der Arbeitgeber keinen Mindestlohn zahlen.“

Die Förderung einer EQ muss bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden, die Ausländerbehörde muss dies genehmigen. Des Weiteren ist der Abschluss eines EQ-Vertrages zwischen Arbeitgeber und Flüchtling erforderlich, in dem die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt wird. Die Asylberechtigten dürfen grundsätzlich daran teilnehmen, Asylbewerber und Geduldete nach einem Aufenthalt von drei Monaten.

4) Förderung für Umschulung oder Ausbildung („Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung“)

Dr. Anja Branz kommentiert: „In Fällen, wo eine Umschulung oder Ausbildung sinnvoll erscheint, kann eine solche Maßnahme gefördert werden. Es ist zu vermuten, dass nicht jeder Flüchtling einen in Deutschland anerkannten Beruf erlernt hat, viele junge Menschen dürften noch keine Ausbildung haben. Insofern kann die Förderung einer Umschulung oder Ausbildung eine attraktive Möglichkeit für Unternehmen und Arbeits- bzw. Ausbildungssuchende sein.“

Eine Förderung nach §§ 81 ff. SGB III für eine betriebliche Umschulung oder Ausbildung bedarf der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und der Genehmigung der Ausländerbehörde. Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entfällt bei anerkannten Ausbildungsberufen.

5) Förderung von ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH)

Seit dem 1. Januar 2016 können Geduldete erstmals bei ihrer Ausbildung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen, § 75 SGB III, unterstützt werden.

Dr. Anja Branz führt aus: „Die abH sind primär für förderungsbedürftige junge Menschen gedacht und gehen über die Inhalte der Ausbildung hinaus. Sie umfassen beispielsweise Sprachkurse oder sozialpädagogische Begleitung, um einen erfolgreichen Start ins Berufsleben flankierend zu ermöglichen.“

abH können maximal bis zu sechs Monate nach Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses genutzt werden. Die Kosten werden durch die Agenturen für Arbeit oder Jobcenter vollständig getragen.

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