Die von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte im Vorjahr vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erreichte Verurteilung des früheren Geschäftsführers der Firma Phoenix Kapitaldienst GmbH, Frankfurt a. M., zum Schadensersatz, ist rechtskräftig

21.03.2005

Jens Graf Rechtsanwälte

Die von der Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte im Vorjahr vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main erreichte Verurteilung des früheren Geschäftsführers der Firma Phoenix Kapitaldienst GmbH, Frankfurt a. M., zum Schadensersatz, ist rechtskräftig. Sie billigte dem Geschädigten u. a. einen weitgehenden Zinsanspruch zu. Damit haften die Phoenix als sog. „Warenterminvermittlerin“ und nach Titelumschreibung die Erben ihres ehemaligen Geschäftsführers nicht nur auf Ersatz des bei angeblich erfolgten Börsenspekulationsgeschäften verloren gegangenen Einsatzes, sondern schulden darauf eine hohe Verzinsung über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht Frankfurt ging die Berufungsinstanz von einer Haftung des Geschäftsführers der Vermittlungsfirma wegen sittenwidrigen Missbrauchs geschäftlicher Überlegenheit aus, weil er veranlasste bzw. bewusst nicht verhinderte, dass die Unternehmung die nicht sachkundigen Kunden nicht ausreichend aufklärte, um sie über das Risiko der von ihr angebotenen Termingeschäfte zu täuschen.

Die Phoenix Kapitaldienst GmbH ist eine seit mehr als zwei Jahrzehnten in Frankfurt am Main ansässige Unternehmung und damit vermutlich eine der letzten Adressen des ehemals sog. Grauen Kapitalmarktes. Sie ist vor wenigen Tagen in die Schlagzeilen geraten, weil der Verdacht unlauteren Geschäftsgebarens im Zusammenhang mit einem von ihr gemanagten Börsenspekulationskonto bestehen soll.

Der Fall zeigt, dass die Aufarbeitung selbst über ein Jahrzehnt zurückliegender Schadensfälle durchaus von Erfolg gekrönt sein kann. Vor diesem Hintergrund rät die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte auch in der jetzigen Situation ihren Mandanten zu entschlossenem Vorgehen.

Zu warnen ist aber vor sich in einem solchen Umfeld tummelnden Geschäftemachern. Sie warten nicht selten unaufgefordert mit angeblich „todsicheren“ Vorhaben zur Erlangung von Schadensersatz auf, die sich bei näherem, informierten Hinsehen als haltlose Versprechungen erweisen. Nicht unwahrscheinlich werden ehemalige Mitarbeiter von Phoenix mit Kundenlisten hausieren gehen und sog. „Interessengemeinschaften“ initiieren wollen. Selbst Kollegen soll angesichts herumgeisternden Schadenssummen in angeblich dreistelliger Millionenhöhe gelegentlich die diese Berufsgruppe überwiegend auszeichnende Zurückhaltung abhanden gekommen sein. Dabei sagt schon eine alte Lebensweisheit, dass es eng wird, wenn zu viele gleichzeitig durch ein Nadelöhr wollen.

Die Kanzlei Jens Graf Rechtsanwälte wird sich der Aufregung nicht anschließen, erlaubt sich aber den Hinweis, dass sie über konkrete Anhaltspunkte und Informationen verfügt, die schon jetzt die erforderlichenfalls auch gerichtliche Inanspruchnahme einer der an den Vorgängen beteiligten Adressen angezeigt erscheinen lässt, und zwar zusätzlich zu den in solchen Konstellationen „üblichen Verdächtigen“ und Sicherungseinrichtungen.

Die daraus mit Wahrscheinlichkeit resultierende Vorgehensweise ist vorrangig geeignet für natürliche und juristische Personen mit höheren Schadensbeträgen.

Wir bitten um Verständnis, wenn wir es nicht für angezeigt halten, einem über den Kreis unserer Mandanten hinausgehenden Publikum Einzelheiten zu offenbaren. Es liegt auf der Hand, dass sich aus allgemein zugänglichen Quellen nicht nur die Geschädigten informieren.

Düsseldorf, den 17. März 2005

 

Jens Graf Rechtsanwälte

 

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