DLA Piper erringt für Transatel Erfolg vor BNetzA in Grundsatzverfahren zum regulierten Großkundenroaming im Bereich Internet-of-Things

20.06.2018

19. Juni 2018

DLA Piper hat für den französischen Telekommunikationsanbieter Transatel SA einen Erfolg in einem telekommunikationsrechtlichen Streitbeilegungsverfahren vor der Bundesnetzagentur (BNetzA) errungen. Die BNetzA hat in diesem Grundsatzverfahren den deutschen Mobilfunknetzbetreiber Telefónica Germany GmbH & Co. OHG dazu verpflichtet, Transatel den Entwurf eines Vertrags über den Zugang zum regulierten Großkundenroaming vorzulegen.

Transatel ist als Mobile Virtual Network Enabler (MVNE) tätig und bietet weltweit Mobilfunkdienste u.a. in den Bereichen Machine-to-Machine (M2M) und Internet-of-Things (IoT) an. Zur Erbringung dieser Dienste schließt das Unternehmen Roamingverträge mit den Netzbetreibern der jeweiligen Länder, in denen es seine Dienste anbietet. In Deutschland hatte der Mobilfunknetzbetreiber Telefónica den Antrag von Transatel auf Vorlage des Entwurfs eines Vertrags über den Zugang zum – in der EU durch die Roaming-Verordnung regulierten – Großkundenroaming abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung u.a. damit, dass Transatel seine SIM-Karten zur Identifikation seiner Kunden nicht mit länderspezifischen (z.B. französischen), sondern mit von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zugeteilten nicht-geographischen Teilnehmerkennungen (sog. IMSI mit der MCC 901) versieht, die nicht in den Geltungsbereich der Roaming-Verordnung fielen.

Dem hat die BNetzA nun eine Absage erteilt und in dem von Transatel eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren, zu dem zahlreiche weitere Telekommunikationsunternehmen sowie der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. beigeladen waren, entschieden, dass die Ablehnung seitens Telefónica rechtswidrig war und der Vertragsentwurf nunmehr vorzulegen ist. Nach Ansicht der BNetzA ist für die Anwendung der EU-Roaming-Verordnung nicht die verwendete Teilnehmerkennung maßgeblich, sondern das tatsächliche Heimatnetz desjenigen, der den Zugang begehrt. Da es sich bei Transatel um ein französisches Unternehmen mit französischem Heimatnetz handelt, hat es einen Anspruch auf den Vertrag nach der EU-Roaming-Verordnung, wobei Transatel die Möglichkeit einzuräumen ist, die mobile Landeskennung 901 zu verwenden.

Vor dieser Entscheidung hatte die BNetzA das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) kontaktiert, das insbesondere die Position teilt, dass die EU-Roaming-Verordnung auch Roaming-Dienste abdeckt, die Transatel über IMSI mit der MCC 901 für Kunden mit einem Heimnetzwerk in einem EU-Mitgliedstaat anbietet. Die Entscheidung der BNetzA und die Stellungnahme des GEREK sind die ersten zu dieser Frage in Deutschland und Europa.

In der Pressemitteilung der BNetzA vom 7. Juni 2018 erläutert Jochen Homann, Präsident der BNetzA, die Entscheidung wie folgt: „Die Entscheidung setzt einen wichtigen Impuls für Wettbewerb und Innovationen auf den Vorleistungsmärkten gerade auch in den Bereichen wie dem Internet der Dinge oder der Kommunikation zwischen Maschinen“ (https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/20180607_Roaming.html).

Das Verfahren wurde für Transatel federführend betreut von Partner Dr. Michael Stulz-Herrnstadt und Senior Associate Christoph Engelmann (beide Öffentliches Wirtschaftsrecht/Medienrecht, Hamburg). Das DLA Piper Team bestand weiterhin aus Partner Dr. Mathias Schulze-Steinen (Corporate, Frankfurt), über den der Kontakt zum Mandanten zustande kam, und Associate Fabian Jeschke (ebenfalls Öffentliches Wirtschaftsrecht/Medienrecht, Hamburg).

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