DLA Piper erwirkt grundsätzliches Urteil zu Sonntagsöffnungen
24. Oktober 2025 – DLA Piper hat das Modehaus Jakob Jost, ein traditionsreiches Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in Grünstadt, bei einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren gegen die Betty Barclay Group vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken erfolgreich vertreten. Das Gericht stellte mit Urteil vom 23. Oktober 2025 fest, dass eine spezielle Verordnung des Landes Rheinland-Pfalz über Geschäftsöffnungen an sämtlichen Feriensonntagen im Zweibrücken Fashion Outlet (ZFO) rechtswidrig ist und die Wettbewerberin folglich an diesen Sonntagen nicht mehr öffnen darf.
Das Urteil ist von besonderer Bedeutung, da es eine jahrelange Privilegierung von Geschäften im ZFO beendet und insoweit gleiche Wettbewerbsbedingungen im stationären Einzelhandel stärkt. Die nun gekippte Regelung erlaubte es Betty Barclay aufgrund der Nähe des ZFO zum Flugplatz Zweibrücken, an bis zu 12 Sonntagen im Jahr zu öffnen, obwohl dort seit 2014 kein Linienflugverkehr mehr stattfindet. Das OLG entschied nun, dass diese erhebliche Änderung der der Verordnung zugrunde liegenden Umstände zu deren Verfassungswidrigkeit führt, so dass auch die rechtliche Grundlage für die Sonntagsöffnungen entfällt.
Zuvor hatte bereits der Bundesgerichtshof der Mandantin in grundlegenden Rechtsfragen Recht gegeben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Modehaus Jakob Jost wurde im Verfahren durch den BTE Bundesverband des Deutschen Textil-, Schuh- und Lederwareneinzelhandels e.V. unterstützt.
Verfahrensbeteiligte:
Vertreter der Klägerin, Modehaus Jakob Jost GmbH: DLA Piper Hamburg: Partner Dr. Justus Herrlinger und Associate Dr. Jonas Kranz
4. Zivilsenat des OLG Zweibrücken: 4 U 202/21

