DLA Piper erwirkt richtungsweisendes Urteil gegen Gebührenerhebung für Erlaubnisse der gewerblichen Glücksspielvermittlung

25.09.2019

DLA Piper hat für einen gewerblichen Spielvermittler vor dem Verwaltungsgericht Berlin ein richtungsweisendes Urteil gegen das Land Niedersachsen erstritten. In diesem Urteil wird erstmals gerichtlich festgestellt, dass die Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren für Erlaubnisse zur gewerblichen Glücksspielvermittlung unwirksam ist. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgangspunkt des Verfahrens ist ein Gebührenbescheid des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport für die Vergabe einer Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung in einem sogenannten gebündelten Verfahren für sämtliche Bundesländer. Die einschlägige Tarifstelle des niedersächsischen Landesrechts sieht hierfür einen Gebührenrahmen von 1.000 bis 100.000 EUR je Bundesland vor.

Die Richter folgten nun der Argumentation der Klägerin, wonach die einschlägige Tarifstelle gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Bestimmtheitsgebot verstößt. Das Bestimmtheitsgebot müsse ein gewisses Maß an Orientierungssicherheit für den Betroffenen gewährleisten und die Möglichkeit einer willkürlichen, nicht überprüfbaren Regelung müsse ausgeschlossen sein. Die streitgegenständliche Tarifstelle gewährleiste dies nicht, da es keine nachvollziehbare Begründung für die Obergrenze des Gebührenrahmens gebe und es unklar sei, wie der – um den Faktor 100 gespreizte – Gebührenrahmen inhaltlich ausgefüllt werden soll. Zudem gälten umso strengere Anforderungen an die Bestimmtheit, je intensiver bzw. wiederkehrender die Gebührenlast auferlegt werde. Zulasten des Verordnungsgebers wirkte es sich deswegen aus, dass die streitgegenständliche Tarifstelle keine Berücksichtigung unterschiedlicher Laufzeiten vorsieht, obwohl eine Vermittlungserlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag stets befristet erteilt werden muss.

Die Rechtswidrigkeit der Tarifstelle führt in der Folge zur Rechtswidrigkeit – und damit zur Aufhebung – des vom beklagten Ministerium erlassen Gebührenbescheids. Hierin liegt die Bedeutung für die betroffenen Verkehrskreise.

Das DLA Piper-Team bestand aus dem federführenden Partner Dr. Michael Stulz-Herrnstadt, Counsel Christoph Engelmann und Senior Associate Fabian Jeschke (alle Öffentliches Wirtschaftsrecht/Medienrecht, Hamburg).

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