Doerr Kühn Plück Makki & Thoeren: Informationen zum Umtauschangebot der Deutschen Telekom AG an die Aktionäre der T-Online AG und zu den rechtlichen Möglichkeiten der Kleinaktionäre

27.01.2005

Doerr Kühn Plück Makki & Thoeren

Aktueller Stand

 

Die Deutsche Telekom AG will ihre Internet-Tochter T-Online AG zum aktuellen Kursniveau wieder von der Börse nehmen. Den schätzungsweise 1,5 Mio. Kleinaktionären von T-Online bietet die Telekom eine Barzahlung von € 8,99/T-Online Aktie an. Bei Nichtannahme des Angebots, kommt ein Aktientausch zum Zuge.

Für die Millionen Telekom-Aktionäre sollen die Pläne nach den Angaben der Telekom keine Nachteile bringen.

Für T-Online Aktionäre der ersten Stunde wird der angekündigte Rückkauf der Anteile ein bitteres Verlustgeschäft werden. Zum Ausgabepreis von € 27,-- kam die Aktie im Frühjahr 2000 auf den Markt. Nur noch € 8.99 bietet die Telekom auf dem Marktniveau an. Dabei zieht das Geschäft bei Europas größten Internetanbieter an. Heute wurde das Umtauschverhältnis der Aktien bekannt gemacht: Wer die Aktien nicht zurück gibt, soll bei einer Wiedereingliederung 0,45 bis 0,55 Telekom Aktien je T-Online Aktie erhalten. Das heißt, dass die T-Online Aktionäre mit einem Umtauschwert von € 7,30 bis € 9,10 rechnen können, gemessen am aktuellen Kurs der Telekom-Aktie von € 16,56.

Die T-Online Aktie hatte sich zuletzt wieder etwas von einem Kurstief bei € 7,53 Anfang August erholt. Ihre schlechteste Notierung war im Herbst 2001 mit € 4,85. Der Höchstkurs lag auf dem Höhepunkt der Interneteuphorie Mitte 2000 bei € 48,--.

Rechtslage

 

Im Zuge der Wiedereingliederung soll T-Online mit dem Mutterkonzern verschmolzen werden. Erreicht die Telekom im Rahmen ihres Barabfindungsangebotes einen Anteil an T-Online von 90% oder mehr, entfällt die Zustimmungspflicht der Telekomhauptversammlung.

In jedem Fall muss der Zusammenschluss aber durch das T-Online-Aktionärstreffen genehmigt werden. Erforderlich ist eine ‹ Mehrheit. Dies stellt keine Hürde dar, denn die Telekom besitzt rund 74% an der Tochter. Die fehlenden Stücke dürfte sich die Telekom an der Börse besorgen oder schon besorgt haben.

Die T-Aktionäre, die das Angebot der Telekom nicht bis zum 4.Februar 2005 annehmen, bleiben zunächst Aktionäre von T-Online. Wird die von der Telekom und T-Online beabsichtigte Verschmelzung beider Unternehmen wirksam, verliert die T-Online ihre selbstständige Rechtspersönlichkeit. Alle T-Online-Aktionäre im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung werden automatisch Aktionäre der Telekom. Das Umtauschverhältnis der Telekom-Aktien, das den T-Online-Aktionären für ihre Aktien geboten wird, ist im Verschmelzungsvertrag festgelegt. Bereits im Öffentlichen Kaufangebot hat die Telekom erklärt, dass der Wert unter dem jetzigen Angebot liegen wird. Nach erfolgreicher Transaktion, voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2005, wird T-Online vom Kurszettel verschwinden.

Was können Kleinaktionäre der T-Online tun?

 

Nach dem Wirksamwerden der Verschmelzung kann jeder T-Online Aktionär, dem im Wege der Verschmelzung Telekom-Aktien gewährt wurden, das im Verschmelzungsvertrag bestimmte Umtauschverhältnis gerichtlich in einem sogenannten Spruchverfahren überprüfen lassen. In diesem Verfahren könnte das Gericht aus unterschiedlichen Gründen zu dem Schluss kommen, dass das in dem Verschmelzungsvertrag bestimmte Umtauschverhältnis aus Sicht der T-Online Aktionäre zu niedrig bemessen und den T-Online Aktionären deshalb ein Ausgleich durch bare Zuzahlung zu gewähren ist.

So kann das Gericht z.B. der Ansicht sein, dass bei der Ermittlung des Umtauschverhältnisses anders, als die Telekom dies getan hat, nicht das Ertragswertverfahren zu berücksichtigen ist, sondern andere Methoden anzuwenden sind, die den inneren Wert der T-Online besser erfassen.

Eine rechtskräftige Entscheidung in dem Spruchverfahren wirkt für und gegen alle T-Online Aktionäre, denen für ihre T-Online Aktien im Wege der Verschmelzung Aktien der Telekom gewährt wurden. Diejenigen T-Online Aktionäre, die ihre Aktien im Rahmen des Kaufangebotes oder anderweitig vor der Wirksamkeit der Verschmelzung veräußert haben, nehmen nicht am Spruchverfahren und einer möglichen baren Zuzahlung teil.

 

Zuständiges Gericht und Antragsfrist

 

Zuständig ist das Landgericht Darmstadt, weil dort die T-Online ihren Sitz hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, seit dem die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister als bekannt gemacht gilt. Die T-Aktionäre müssen hierbei konkret darlegen, welche Einwendungen sie gegen die Angemessenheit der Abfindung vorbringen. Ein Antragsrecht auf Verbesserung des Umtauschverhältnisses hat nicht zur Voraussetzung, dass der Antragsteller gegen den Umwandlungsbeschluss gestimmt oder Widerspruch zu Protokoll erklärt hat.

Für Anteilsinhaber, die selbst keinen Antrag stellen, ist die gerichtliche Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorgeschrieben.

Die Entscheidung des Gerichts ergeht durch Beschluss. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde statthaft.

Verfahrensdauer

 

Die Entscheidung über die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses oder der Barabfindung wird in der Regel nicht vom Gericht getroffen werden können. Regelmäßig werden entsprechende Gutachten in Auftrag gegeben. Durch das am 1. September 2003 in Kraft getretene Spruchverfahrensgesetz soll eine massive Beschleunigung des Gerichtsverfahrens eintreten. Konkrete Angaben zur Dauer des Verfahrens können auf Grund der Komplexität allerdings nicht gemacht werden.

Kosten

 

Die Gerichtskosten eines Spruchverfahrens sind von der Telekom zu tragen. Den Antragstellern können die Kosten nur auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ebenso hat die Telekom wegen der Kosten des Gutachtens einen Vorschuss zu leisten. Die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Antragsteller sind auf Anordnung des Gerichts von der Telekom zu tragen, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

Die Rechtsanwaltskanzlei Doerr Kühn Plück Makki & Thoeren ist in der Vergangenheit vor allem durch das Klageverfahren gegen die Deutsche Telekom AG wegen Prospekthaftung hervorgetreten. Im Rahmen dieses Verfahrens vertritt die Kanzlei von etwa 12.000 Klägern mit 6.200 Klägern mehr als die Hälfte sämtlicher Kläger. Die Rechtsanwaltskanzlei ist vom zuständigen Gericht als Kanzlei für verschiedene Musterkläger ausgewählt worden.

Bei Fragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte Ralf Plück (R.Plueck@RaeDoerr.de) und Peter Kühn (P.Kuehn@RaeDoerr.de) gerne zur Verfügung.

Weitere Informationen finden sie unter www.doerrpartners.de

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