Doerr Kühn Plück Makki Thoeren: Prospekthaftungsklage gegen die Deutsche Telekom AG
Doerr Kühn Plück Makki Thoeren
Erstes Musterverfahren im Telekomprozess beschlossen (KapMuG)
Die Rechtsanwaltskanzlei Doerr Kühn Plück Makki & Thoeren, die in dem Verfahren gegen die Deutsche Telekom AG vor dem Landgericht Frankfurt am Main wegen Prospekthaftung von den etwa 17.000 Klägern circa 7.000 Kläger vertritt, teilt mit, dass das Landgericht Frankfurt am Main am 21.12.2005 erstmals im elektronischen Klageregister des Bundesanzeigers unter dem Aktenzeichen 3-07 O 126/03 KapMuG II einen Musterfeststellungsantrag veröffentlicht hat. Die im Klageregister eingetragenen Kläger werden von der Kanzlei Doerr Kühn Plück Makki & Thoeren vertreten. Der Musterfeststellungsantrag betrifft den so genannten 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG vom 26.05.2000. Das Verfahren hat eine Pilotfunktion für alle vor dem Landgericht anhängigen Klagen betreffend den 3. Börsengang der Deutschen Telekom AG.
Der Beschluss lautet auszugsweise wie folgt:
Seitens der Kläger - vertreten durch die Rechtsanwälte Doerr Kühn Plück Makki & Thoeren - wurde ein Antrag auf Durchführung eines Musterverfahrens nach 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gestellt.
Ziel des Antrags ist die Feststellung, dass die in dem Aktienprospekt (Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz i.S. 1 WpPG) der Beklagten vom 26.05.2000, dessen Gegenstand 512.000.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Deutschen Telekom AG, eingeteilt in 200.000.000 Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 , sowie bis zu 76.800.000 auf den Namen lautende Stückaktien der Deutschen Telekom AG, eingeteilt in bis zu 30.000.000 Stückaktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von 2,56 im Hinblick auf die den Konsortialbanken eingeräumte Mehrzuteilungsoption, jeweils aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau, jeweils mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2000 ist, für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere enthaltenen wesentlichen Angaben unrichtig bzw. unvollständig sind und den Klägern daher ein Anspruch aus Prospekthaftung g
emäß 44 Börsengesetz zusteht.
Mit dieser Veröffentlichung ist der Weg dafür frei gemacht, dass nunmehr das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über die Unrichtigkeit bzw. Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts der Deutschen Telekom AG für den 3. Börsengang eine Entscheidung trifft.
Als Reaktion auf Missstände am Neuen Markt und das Frankfurter Telekom-Verfahren, in dem 17.000 Anleger der Deutschen Telekom AG vorwerfen, beim Börsengang 1999 und 2000 falsche Angaben gemacht und unter anderem die Konzernimmobilien zu hoch bewertet zu haben, wurde Mitte des Jahres 2005 das Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ("KapMuG") verabschiedet, das am 1.11.2005 in Kraft getreten ist. Es soll die Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter Informationen erleichtern.
Das "KapMuG" sieht für Massenklagen wegen fehlerhaften Kapitalmarktinformationen vor, in einer Musterklage gleich lautende Tatsachen- und Rechtsfragen vor einem Oberlandesgericht zu klären.
Eine Besonderheit dieses Gesetzes ist, dass das Land Hessen - und nicht die Klägerseite - die auf 17 Millionen geschätzten Kosten der Sachverständigengutachten vorstrecken muss.
Doerr Kühn Plück Makki & Thoeren
Rechtsanwälte
Ralf Plück
Rechtsanwalt
Peter Kühn
Rechtsanwalt
Diane Hilty
Rechtsanwältin