Doerr Kühn Plück Makki & Thoeren: Verfahren gegen die Deutsche Telekom AG vor dem Landgericht Frankfurt am Main

24.10.2005

Doerr Kühn Plück Makki & Thoeren

Die Wiesbadener Rechtsanwaltskanzlei Doerr Kühn Plück Makki & Thoeren, die in dem Prozessverfahren gegen die Deutsche Telekom AG wegen Prospekthaftung von den rund 15.000 klagenden Aktionären etwa 7.000 Kläger vertritt, wird im Vorfeld zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Frankfurt am Main am 25. Oktober 2005 und zwecks Anwendung des am 1. November 2005 in kraft tretenden Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG), vorsorglich in zehn Klageverfahren jeweils 56 verschiedene Musterfeststellungsanträge in jeweils über 250seitigen Schriftsätzen stellen. Diese Feststellungsanträge haben nicht nur die nach Ansicht der Kläger fehlerhafte Immobilienbewertung der Deutschen Telekom AG zum Gegenstand, sondern beschäftigen sich unter anderem auch mit den unterlassenen Angaben im Verkaufsprospekt zum Aktienangebot an die Aktionäre der Firma VoiceStream Wireless Corp., der damit verbundenen Kapitalverwässerung, den unzureichenden Angaben bei dem beabsichtigten Erwerb der UMTS-Lizenzen, der mangelhaften Aufklärung der Aktionäre über die mit dem Kauf der Firma One2One verbundenen milliardenschweren Abschreibungsrisiken, den fehlerhaften Bewertungen bei Unternehmenszukäufen, der Unrichtigkeit des Verkaufsprospekts wegen nicht eingebrachter Sacheinlagen bei Gründung der Deutschen Telekom AG in einer Größenordnung von € 2,834 Milliarden durch den Bund und haben neben anderen Feststellungen auch die nach Ansicht der Kläger unrichtige Darstellung der Kapitalausstattung der Deutschen Telekom AG, wie auch unter anderem die Frage der vorhersehbaren massiven Abschreibungen, zum Inhalt.

Ferner soll auf Grund der Musteranträge festgestellt werden, dass der Verkaufsprospekt der Deutschen Telekom AG vom 26. Mai 2000 bereits deshalb unrichtig war, weil nicht hinreichend darüber informiert worden ist, dass mehr als die Hälfte des bei Gründung der Deutschen Telekom AG ausgewiesenen Eigenkapitals per 1. Januar 1995 nur aus der Aufwertung von Grundbesitz zu einem angeblichen Verkehrswert bestanden hatte und dass die Bilanzierung der Deutschen Telekom AG sich in diesem quantitativ entscheidenden Punkt von der Bilanzierung aller anderen börsennotierten Gesellschaften grundlegend unterscheidet.

Dem KapMuG stehen wir nach wie vor kritisch gegenüber, weil den Klägern im Unterschied zu dem bisherigen Recht eine Tatsacheninstanz abgenommen wird und zusätzlich Rechtsmittel stark eingeschränkt und auch ausgeschlossen sind. Wenn aber das KapMuG ab dem 1. November 2005 rechtswirksam wird, müssen die nach diesem Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten im Interesse der Kläger vollständig ausgeschöpft werden.

Mit dem KapMuG wird juristisches Neuland betreten. Es wird nicht ausgeschlossen, dass die mit dem Gesetz aufgetretenen Fragen und Probleme in Zukunft die Instanzgerichte und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auch das BVerfG beschäftigen werden.

Wiesbaden, den 23. Oktober 2005

Ralf Plück

 

Rechtsanwalt

 

Peter Kühn

 

Rechtsanwalt

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