Dr. Steinhübel & von Buttlar: Kreditnehmer der Privatbank Reithinger - Gläubiger oder Schuldner?

05.02.2007

Dr. Steinhübel & von Buttlar

Stuttgart, 02.02.2007 - Bei den Kreditnehmern der Privatbank Reithinger scheint es sich überwiegend um Gläubiger des Bankhauses zu handeln. Viele Darlehensnehmer sind infolgedessen nicht nur berechtigt, die Rückzahlung des Darlehens zu verweigern; sie können darüber hinaus sämtliche bisher geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen als Insolvenzgläubiger erstattet verlangen.

Der Insolvenzverwalter Müller-Feyen bestätigte in seinem Bericht an die Gläubigerversammlung am 01.02.2007 die Auffassung der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar. Ob überhaupt eine nennenswerte Quote an die Gläubiger verteilt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, ob die Kreditnehmer der Privatbank Reithinger GmbH & Co. KG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, der C&H Credit- und Handelsbank AG, als Gläubiger oder Schuldner dem Bankhaus gegenüber stehen.

In Zahlen bedeutet dies Folgendes: Die Bank hat bisher Darlehensforderungen in Höhe von € 98 Mio. verteilt auf ca. 6.000 Darlehensnehmer in ihrer Bilanz ausgewiesen. Sollten sämtliche Kreditkunden erfolgreich Einwendungen gegen diese Forderungen erheben, so könnte die Bank ihre Forderungen nicht nur nicht realisieren; sie wäre darüber hinaus verpflichtet, Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von rund € 100 Mio. an die Kreditnehmer zurückzuzahlen.

Darlehensnehmer, die ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Beteiligungen an der Deutschlandfonds KG, der 2. Deutschlandfonds KG, der Ancon GmbH & Co. Europapark KG sowie der 3. Realwert KG in Anspruch genommen haben, können sich regelmäßig auf die Unwirksamkeit ihrer Kreditverträge berufen, wenn diese durch die Procurator Treuhand GmbH zustande gekommen sind. Dies bestätigte das OLG Frankfurt a.M. für eine Beteiligung an der Deutschlandfonds KG mit Urteil vom 22.12.2004.

Der Rechtsstreit ist zurzeit vor dem Bundesgerichtshof anhängig. Der Insolvenzverwalter hat bereits mitgeteilt, dass er bis zu einer endgültigen höchstrichterlichen Entscheidung durchaus vergleichsbereit sei. „Dies überrascht uns nicht“, so Rechtsanwalt Johst von der Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, „wir gehen davon aus, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts bestätigen wird. Gleichwohl ist es ratsam, jetzt schon aktiv zu werden, um eine schnelle Rückabwicklung der Darlehensverhältnisse zu erreichen. Betroffene Anleger sollten sich unbedingt an einen Rechtsanwalt wenden, der über langjährige Erfahrung bei Bankpleiten verfügt.“

Die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar ist auf das Kapitalmarkt-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert. Die Rechtsanwälte vertreten in ganz Deutschland sowohl Privatanleger als auch institutionelle Investoren. Im Fokus der anwaltlichen Tätigkeit stehen Haftungsfragen des Kapitalmarkts und der präventive Anlegerschutz. Laut JUVE Handbuch für Wirtschaftskanzleien 2006/2007 nimmt die Kanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar erneut eine Spitzenposition bei den bundesweit tätigen Kanzleien im Kapitalanlegerschutz ein. Die renommierte Nomos Verlagsgesellschaft zählt die Kanzlei „zur ersten Riege der Anlegerkanzleien in Deutschland“.

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