Dr. Steinhübel & von Buttlar: Lehman-Zertifikate - Rechtliche Grundsätze bei Rechtsberatung Banken sind zur ausreichenden Informierung der Anleger verpflichtet

10.10.2008

Dr. Steinhübel & von Buttlar

Stuttgart, 09.10.2008: Durch die Lehman-Pleite in den USA haben auch tausende deutscher

Anleger Geld verloren, weil sie ihre Ersparnisse in vermeintlich sichere Zertifikate angelegt hatten.

Da diese Wertpapiere häufig von Bankberatern als sicheres Investment empfohlen wurden,

erwägen jetzt viele Anleger, ob sie von ihrer Bank Schadensersatz verlangen sollen.

Experten bewerten die Erfolgsaussichten dabei nicht einstimmig – die Bandbreite reicht von

„Rechtsberatung durch einen Anwalt ist rausgeworfenes Geld, weil die Erfolgsaussichten gering

sind“ bis zu „Die Erfolgsaussichten auf Schadensersatz gegen die beratende Bank sind

außerordentlich gut“. Im Wesentlichen unterscheiden sich die aktuellen Fälle von den

vorangegangenen lediglich durch die Anlageprodukte. Die rechtlichen Prinzipien zur Lösung gelten

schon seit vielen Jahren. Rechtsanwalt Wolf von Buttlar, Anwalt der Kanzlei Steinhübel & von

Buttlar, stellt einige grundlegende Richtlinien auf:

Generell gibt es keine allgemein gültige Lösung für alle Fälle. Es kommt stets auf die Umstände

des Einzelfalls an. Allerdings ist eine Bank seit dem Bond-Urteil des Bundesgerichtshofs vom

06.07.1993 (Az. XI ZR 12/93) verpflichtet, den Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten,

wenn sie ihm den Kauf von bestimmten Wertpapieren empfiehlt. Praktisch heißt das: Der

Anlageberater muss dem Kunden diejenigen Informationen geben, die erforderlich sind, um die

Empfehlung gemäß seinem Anlageziel und seiner Risikobereitschaft zu beurteilen. Dabei gilt: Je

komplizierter und komplexer das Anlageprodukt ist, umso intensiver muss die Beratung sein. Je

erfahrener und informierter der Kunde hinsichtlich des empfohlenen Produkts ist, umso weniger

muss die Bank beraten. Die Pflichten aus der Anlageberatung gelten nur zum Zeitpunkt der

Empfehlung. Eine fortdauernde Überwachungspflicht nach der Beratung hat die Bank nicht (BGH,

Urteil vom 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05) – dies gilt aber nicht im Bereich der

Vermögensverwaltung (BGH, Urteil vom 29.03.1994, Az. XI ZR 31/93).

Außergerichtliche Lösungen in Fällen fehlerhafter Anlageberatung durch eine Bank sind

grundsätzlich zwar möglich, aber die Ausnahme. Kommt es zu einem Prozess, muss der Kunde

beweisen, dass er falsch beraten wurde. Deshalb sollte bereits in der Phase der anwaltlichen

Beratung die Beweislage überprüft werden.

Pressekontakt:

Borgmeier Public Relations Nina Königsmark

Rothenbaumchaussee 5 20148 Hamburg Tel.: 040/4130 960

Fax: 040/4130 9620 Mail: koenigsmark@agentur-borgmeier.de

Über die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar:

Die im Jahre 1999 gegründete Kanzlei gehört laut JUVE Handbuch 2005/2006 und 2006/2007 zu den führenden

deutschen Wirtschaftskanzleien. Mit ihren Schwerpunkten auf Kapitalmarktrecht, Bank- und Börsenrecht sowie

Aktienrecht betreuen derzeit sechs Rechtsanwälte ein breites Mandantenspektrum. Die kontinuierlich wachsende

Anwaltskanzlei vertritt die Interessen von Aktionären und geschädigten Kapitalanlegern. Weitere Informationen online

abrufbar unter www.kapitalmarktrecht.de.

Verlagsadresse

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Aachener Straße 222

50931 Köln

Postanschrift

RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Postfach 27 01 25

50508 Köln

Kontakt

T (0221) 400 88-99

F (0221) 400 88-77

info@rws-verlag.de

© 2024 RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH & Co. KG

Erweiterte Suche

Seminare

Rubriken

Veranstaltungsarten

Zeitraum

Bücher

Rechtsgebiete

Reihen



Zeitschriften

Aktuell