Dr. Steinhübel & von Buttlar: Lehman-Zertifikate - Rechtliche Grundsätze bei Rechtsberatung Banken sind zur ausreichenden Informierung der Anleger verpflichtet
Dr. Steinhübel & von Buttlar
Stuttgart, 09.10.2008: Durch die Lehman-Pleite in den USA haben auch tausende deutscher
Anleger Geld verloren, weil sie ihre Ersparnisse in vermeintlich sichere Zertifikate angelegt hatten.
Da diese Wertpapiere häufig von Bankberatern als sicheres Investment empfohlen wurden,
erwägen jetzt viele Anleger, ob sie von ihrer Bank Schadensersatz verlangen sollen.
Experten bewerten die Erfolgsaussichten dabei nicht einstimmig – die Bandbreite reicht von
„Rechtsberatung durch einen Anwalt ist rausgeworfenes Geld, weil die Erfolgsaussichten gering
sind“ bis zu „Die Erfolgsaussichten auf Schadensersatz gegen die beratende Bank sind
außerordentlich gut“. Im Wesentlichen unterscheiden sich die aktuellen Fälle von den
vorangegangenen lediglich durch die Anlageprodukte. Die rechtlichen Prinzipien zur Lösung gelten
schon seit vielen Jahren. Rechtsanwalt Wolf von Buttlar, Anwalt der Kanzlei Steinhübel & von
Buttlar, stellt einige grundlegende Richtlinien auf:
Generell gibt es keine allgemein gültige Lösung für alle Fälle. Es kommt stets auf die Umstände
des Einzelfalls an. Allerdings ist eine Bank seit dem Bond-Urteil des Bundesgerichtshofs vom
06.07.1993 (Az. XI ZR 12/93) verpflichtet, den Kunden anleger- und objektgerecht zu beraten,
wenn sie ihm den Kauf von bestimmten Wertpapieren empfiehlt. Praktisch heißt das: Der
Anlageberater muss dem Kunden diejenigen Informationen geben, die erforderlich sind, um die
Empfehlung gemäß seinem Anlageziel und seiner Risikobereitschaft zu beurteilen. Dabei gilt: Je
komplizierter und komplexer das Anlageprodukt ist, umso intensiver muss die Beratung sein. Je
erfahrener und informierter der Kunde hinsichtlich des empfohlenen Produkts ist, umso weniger
muss die Bank beraten. Die Pflichten aus der Anlageberatung gelten nur zum Zeitpunkt der
Empfehlung. Eine fortdauernde Überwachungspflicht nach der Beratung hat die Bank nicht (BGH,
Urteil vom 21.03.2006, Az. XI ZR 63/05) – dies gilt aber nicht im Bereich der
Vermögensverwaltung (BGH, Urteil vom 29.03.1994, Az. XI ZR 31/93).
Außergerichtliche Lösungen in Fällen fehlerhafter Anlageberatung durch eine Bank sind
grundsätzlich zwar möglich, aber die Ausnahme. Kommt es zu einem Prozess, muss der Kunde
beweisen, dass er falsch beraten wurde. Deshalb sollte bereits in der Phase der anwaltlichen
Beratung die Beweislage überprüft werden.
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Über die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar:
Die im Jahre 1999 gegründete Kanzlei gehört laut JUVE Handbuch 2005/2006 und 2006/2007 zu den führenden
deutschen Wirtschaftskanzleien. Mit ihren Schwerpunkten auf Kapitalmarktrecht, Bank- und Börsenrecht sowie
Aktienrecht betreuen derzeit sechs Rechtsanwälte ein breites Mandantenspektrum. Die kontinuierlich wachsende
Anwaltskanzlei vertritt die Interessen von Aktionären und geschädigten Kapitalanlegern. Weitere Informationen online
abrufbar unter www.kapitalmarktrecht.de.