Dr. Steinhübel & von Buttlar: Phoenix: Geschädigten Anlegern droht Verjährung ihrer Ansprüche

06.04.2005

Dr. Steinhübel & von Buttlar

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) könnten in den nächsten Monaten die Schadensersatzansprüche vieler Phoenix-Geschädigter gegen die Vermittlerfirmen verjähren. Es besteht sofortiger Handlungsbedarf.

Tübingen, 5. April 2005 – Vielen Phoenix-Geschädigten, deren Investitionen über die großen Finanzvertriebe wie die Suhler Firma ProIndex GmbH und die Innofinanz GmH aus Schmalkalden vermittelt wurden, droht aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler. Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH urteilte am 8. März 2005 (XI ZR 170/04), dass Schadensersatzansprüche geschädigter Anleger gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen wegen Beratungsfehlern der Verjährung nach § 37 a WpHG unterliegen. Die Bundesrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die Verjährungsfrist dieser Vorschrift mit dem Erwerb der Kapitalanlage beginnt und genau drei Jahre später endet. Das heißt, Haftungsansprüche gegen Vermittler wegen Falschberatung aus einer am 5. April 2002 gezeichneten Kapitalanlage verjähren am 6. April 2005, 0.00 Uhr.

„Die großen Vermittlerfirmen wie die ProIndex GmbH und die Innofinanz GmbH sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 4 WpHG; mithin sind mit Ausnahme vorsätzlicher Beratungspflichtverletzungen die scharfen Verjährungsregelungen des § 37 a WpHG anzuwenden“, so Anlegeranwalt von Buttlar. „Und wir gehen aufgrund der bisherigen Gespräche mit unseren Mandanten davon aus, dass die Anleger von den Vermittlern in einer Vielzahl von Fällen falsch beraten wurden. Diese Geschädigten könnten die Schadensersatzansprüche mit guter Aussicht auf Erfolg gegen die Vermittler geltend machen“, so die Rechtsanwälte Dr. Steinhübel & von Buttlar weiter.

Und die Zeit drängt. Rechtsanwalt von Buttlar: „Alle Geschädigten, die sich vor dem Jahre 2003 über eine der großen Vermittlerfirmen am Phoenix Managed Account beteiligt haben, sollten wegen der Verjährungsproblematik anwaltlich prüfen lassen, ob sie Ansprüche gegen den Vermittler haben und ob ggf. verjährungshemmende Maßnahmen einzuleiten sind“. Neben der Gefahr der Verjährung ist zudem zu berücksichtigen, dass den Vermittlerfirmen trotz Haftpflichtversicherung keine unbegrenzten finanziellen Mittel zur Schadenswiedergutmachung zur Verfügung stehen. Insoweit gilt der Grundsatz „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.

Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar, die auf das Kapitalanlage-, Bank- und Börsenrecht spezialisiert ist, vertritt die Interessen der geschädigten Phoenix-Anleger. Zur Bündelung der Interessen wurde die Interessengemeinschaft der „Phoenix-Geschädigten“ gegründet. Diese soll sicherstellen, dass die Rechte der Geschädigten von Anfang an effizient wahrgenommen werden.

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