Dr. Steinhübel & von Buttlar: Prospekthaftungsurteil zum VIP Medienfonds 4

05.03.2010

Dr. Steinhübel & von Buttlar

Dr. Steinhübel & von Buttlar: Neues Prospekthaftungsurteil des Oberlandesgerichts München zum VIP Medienfonds 4 - Entscheidung hat Signalwirkung für alle steuerlich gefloppten Medienfonds, die mit einer Schuldübernahme ausgestattet sind

Stuttgart, 03.03.2010 – Nach zahlreichen Haftungsurteilen, die auf verschwiegene Kick-Backs gestützt wurden, hat das OLG München die Commerzbank nunmehr auch aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung zu Schadensersatz verurteilt. Die Bank hatte dem Kläger eine Beteiligung in Höhe von EUR 50.000,00 an dem VIP Medienfonds 4 unter der Bezeichnung Garantiefonds empfohlen, obwohl das Fondskonzept gar keine echte Garantie vorsieht.

Im Urteil vom 08.02.2010 (Az. 17 U 2966/09, nicht rechtskräftig) kommen die Münchner Richter zu dem Ergebnis, dass die Commerzbank ihre Pflicht, das Kapitalkonzept des Medienfonds anhand der ihr zur Verfügung stehenden Prospekte auf Plausibilität zu prüfen, verletzt hat. Die Überschrift „Garantiefonds“ auf dem Prospekt sei objektiv unrichtig und habe beim Anleger falsche Vorstellungen über seine Beteiligung erweckt. Der Kläger erhalte nach dem im Prospekt dargestellten Konzept gar keine Garantie. Es gebe lediglich eine Schuldübernahme durch eine Bank, deren Zahlungen an die Fondsgesellschaft und nicht an den Anleger fließen würden. Außerdem enthalte diese Schuldübernahme keine Garantie, dass der Anleger sein eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalte. Den Widerspruch zwischen der Überschrift auf dem Deckblatt und dem Inhalt des Prospektes habe die Bank im Rahmen ihrer Plausibilitätsprüfung erkennen müssen. Im Rahmen dieser Plausibilitätsprüfung hätte sich die Bank auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Absicherung durch eine Schuldübernahme steuerrechtliche Auswirkungen haben könne. Anhand der im Prospekt abgedruckten Regelungen über die Schuldübernahme hätte eine ordnungsgemäße Plausibilitätsprüfung ergeben, dass das Anlagekonzept fragwürdig und nicht schlüssig ist.

Rechtsanwalt Florian Johst, der den Kläger vertreten hat, ist mit dem Richterspruch sehr zufrieden: „Wir sind schon seit langem der Auffassung, dass bei den VIP Medienfonds 3 und 4 nicht das drin ist, was auf dem Prospekt drauf steht. Dass das Oberlandesgericht München das nunmehr genauso sieht, freut uns natürlich.“

Bedeutung hat die Entscheidung über den Einzelfall hinaus. Das Oberlandesgericht München beanstandet, dass in dem Prospekt nichts zu der Frage steht, wie die Schuldübernahme steuerlich zu behandeln ist. Genau dieser Aspekt hatte aber dazu geführt, dass die Finanzverwaltung Ende 2006 den Grundlagenbescheid der Fondsgesellschaft geändert hat. Dadurch verloren mehrere tausend Anleger ihre ursprünglich gewährten Steuervorteile. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Wolf v. Buttlar hat das Urteil deshalb eine große Signalwirkung für andere Fälle: „Die Bayerische Finanzverwaltung hat im vergangenen Jahr angekündigt, zahlreichen Medienfonds, deren Einnahmen durch Schuldübernahmen abgesichert sind, die anfänglichen Steuervorteile abzuerkennen. Ich habe bisher aber noch keinen Prospekt gelesen, in dem das Problem der steuerlichen Behandlung der Schuldübernahme ordentlich dargestellt wurde. Deshalb ist das Urteil auch für all diejenigen Anleger von Bedeutung, die in einen solchen Medienfonds investiert haben und denen aktuell erhebliche Steuernachzahlungen drohen.“

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Ansprechpartner: Rechtsanwalt Wolf v. Buttlar, Rechtsanwalt Florian Johst

Über die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Steinhübel & von Buttlar: Die 1999 gegründete Kanzlei gehört laut JUVE Handbuch 2009/2010 zu den führenden deutschen Wirtschaftskanzleien. Mit ihren Schwerpunkten auf Kapitalmarktrecht, Gesellschafts- und Versicherungsrecht sowie Aktienrecht betreuen derzeit sechs Rechtsanwälte ein breites Mandantenspektrum. Die kontinuierlich wachsende Anwaltskanzlei vertritt insbesondere die Interessen von Aktionären sowie von privaten und institutionellen Anlegern. Eine besondere Expertise besitzt die Kanzlei im Bereich Medienfonds, in dem sie mittlerweile über 1.000 Anleger betreut. Weitere Informationen sind online abrufbar unter www.kapitalmarktrecht.de.

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