Eberhard Ahr: 2011: Bei „Altfällen“ droht Anlegern endgültiges Verjährungsaus!

06.01.2011

Das Jahr 2010 war für unsere auf die Vertretung von geschädigten Anlegern spezialisierte Kanzlei vor allem durch Mandate geprägt, die durch falsche oder schlechte Beratung bei Geldanlagen, insbesondere bei Zertifikaten entstanden waren. Die Schäden und Verluste in Folge der Finanzkrise hatten die schlechte Qualität der Arbeit vor allem auch von Bankberatern in diesem Bereich offenbart. Viele Prozesse wegen Schadenersatz vor allen Dingen durch die Verluste bei Lehman Zertifikaten mussten geführt werden und werden noch geführt. Viele grundsätzliche Probleme sind dabei immer noch ungeklärt. Die Finanzbranche wehrt sich heftig und hat dabei die Prozessordnung an seiner Seite; denn nach wie vor sind dort die Hürden für die Anleger groß, z. B. die Beweislast. Die Politik wollte hier nicht weiterhelfen und hat auch sonst nur halbherzig reagiert. Zwar wurde die Verjährungsfrist verlängert; zwar wurden verpflichtend Beratungsprotokolle eingeführt und die Einführung von Produktinformationen („Beipackzettel“) wurde angekündigt - beides aber nicht an einheitliche Vorgaben geknüpft und für beides soll es gerade da Ausnahmen geben, wo die Intransparenz noch am Größten ist, nämlich bei geschlossenen Fonds im sog. grauen Kapitalmarkt und bei Versicherungsprodukten.

2011 nun könnte ein Jahr werden, das verstärkt von einer neuen Verjährungsdebatte geprägt wird, wie das Jahr 2004 schon einmal. Damals war die zum 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform, die die allgemeine zivilrechtliche Verjährung von dreißig Jahre auf drei Jahre verkürzt hatte, diese drei Jahre alt geworden. Es war zu befürchten, dass zum Ende dieser drei Jahre am 31.12.2004 auch alle Ansprüche aus dem sog. „Altfällen“ vor Schuldrechtsreform verjähren. Auch wir hatten damals aufgerufen, vorsorglich alles zu tun, die bestehenden Rechte und Ansprüche zu sichern.

Erst danach stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Fristen doch nicht so rigide sind, sondern die Verjährungsfrist aus diesen Altfällen genau wie bei der neu eingeführten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren erst mit dem Ablauf des Jahres beginnen, in welchem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Schädiger und von den Umständen hat, die den Anspruch begründen. Weil juristisch gesehen ein und derselbe Tatbestand zu mehreren Ansprüchen führen kann (z.B. verschiedene Fehler bei einer Anlageberatung) läuft für jeden denkbaren Anspruch die Verjährungsfrist gesondert und jedes Mal neu. Auch das hat der Bundesgerichtshof in der Folge entschieden.

Allerdings ist dies nicht unbegrenzt möglich; denn der Gesetzgeber hat mit der oben schon erwähnten Einführung der neuen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, die wie geschildert kenntnisabhängig ist, auch eine Höchstfrist gesetzt. Diese beträgt zehn Jahre. Danach ist alles vorbei. Das heißt, dass bis zum Ablauf dieser zehn Jahre in Fällen alle Ansprüche endgültig verjährt sind, obwohl der Anspruchsteller bis dahin noch keine Kenntnis von den Umständen bekommen hat, die seinen Anspruch begründen.

Dies ist vor allem für die sog. „Altfälle“ vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 von ganz großer Bedeutung, weil diese zehn Jahre eben am Schluss des Jahres 2011 vorüber sind. Dies bestimmte eine damals mitbeschlossene Übergangsregelung. Alle möglichen Ansprüche aus diesen Altfällen vor 2001 also sind am 1.1.2012 endgültig und unwiderruflich verjährt.

Aus unserer anwaltlichen Praxis wissen wir, dass vor allen Dingen die 90er Jahre bis einschließlich 2001 von zahlreichen spektakulären Schadensfällen im Kapitalanlagebereich geprägt sind. Das gilt vor allem für den hunderttausendfachen Verkauf und die Finanzierung von sog. Schrottimmobilien und das gleiche auch für den mindestens ebenso vielfachen Kauf und die Finanzierung sog. geschlossener Fonds vor allen Dingen auf dem grauen Kapitalmarkt, besonders Immobilienfonds usw. Zwar Ansprüche aus diesen Fällen schon verjährt sein, weil die regelmäßige dreijährige Verjährung gegriffen hat. Eine Vielzahl wird dies aber nicht sein, z.B. weil zwischenzeitlich die Rechtslage unklar gewesen ist und die Geschädigten schon deswegen keine Kenntnis von den Umständen bekommen haben können, die ihre Ansprüche begründen, weil sie z.B. keine spezielle anwaltliche Beratung dazu in Anspruch genommen haben.

Deshalb sollten alle Geschädigten, die von solchen Altfällen betroffen sind, aber auch alle späteren, die sich wie diese noch keiner anwaltlichen Beratung unterzogen haben, dies nun spätestens in diesem Jahr nachholen und von kompetenter Seite prüfen lassen, ob Ansprüche bestehen, die evtl. zum Ende dieses Jahres endgültig und unwiederbringlich verjähren.

RA Eberhard Ahr gibt dafür folgenden Tipp: „Wer noch Handeln möchte, sollte dies nicht auf die lange Bank schieben, sondern baldmöglichst in Angriff nehmen; denn die Erfahrungen zeigen, dass Verfahren z.B. gegen finanzierende oder beratende Banken einen größeren zeitlichen Vorlauf benötigen, z.B. durch die Aufnahme von außergerichtlichen Verhandlungen oder durch die Anstellung von umfangreichen Recherchen. Da die Verjährung aber in der Regel erst durch die Einleitung gerichtlicher Maßnahmen gehemmt wird, ist dies zu bedenken und sich so früh wie möglich zu melden. Wir bieten dafür eine Erstberatung an, die je nach Einzelfall nur bis zu 190,00 € zzgl. MWSt kostet.“

Bremen, den 05.01.2011 gez. Eberhard Ahr, RA und Notar

Die Kanzlei des Rechtsanwalts und Notars Eberhard Ahr in Bremen ist spezialisiert auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts, insbesondere der Anlageberatung, des Verbraucherkreditrechts und bei finanzierten Immobilienanlagen. „Ahr gilt im Markt als sehr couragierter Vertreter der Interessen von Anlegern“ (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2008). Er und die weiteren Kolleginnen und Kollegen der besonders in Norddeutschland bekannten und geschätzten Kanzlei (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2007“) vertreten bundesweit betroffene Kapitalanleger und Bankkunden. Es werden nur Verbraucher und Anleger vertreten und grundsätzlich keine Mandate von Banken oder Anbietern von Kapitalanlageprodukten angenommen.

RA Ahr ist Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft „Bank- und Kapitalmarktrecht“ im Deutschen Anwaltverein sowie Mitglied der Netzwerkgruppe „Kapitalanlagerecht“ beim Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv).

Frau Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt und Herr RA Dietmar Klinger haben die Zusatzqualifikation zur Fachanwältin, bzw. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht absolviert.

Internetadresse: www.rechtsanwalt-ahr.de

Verantwortlich und Ansprechpartner zum Thema:

RA Eberhard Ahr, Tel: 0421 14261, e@mail: ahr@rechtsanwalt-ahr.de

RÄin Dr. Birte Eckardt, Tel: 0421 14261, e@mail: eckardt@rechtsanwalt-ahr.de

RA Dietmar Klinger, Tel. 0421 14261, e@mail: klinger@rechtsanwalt-ahr.de

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