Eberhard Ahr: BHW kündigt Bausparern rechtswidrig die lukrativen Altverträge

16.01.2008

Eberhard Ahr

Seit einigen Monaten ist zu beobachten, dass die BHW Bausparkasse einseitig Bausparverträge außerordentlich kündigt. Betroffen sind mehrere tausend Verträge.

Hintergrund für dieses rüde Vorgehen ist der bei Bausparkassen übliche Zinsbonus, der bei Nichtabnahme des Bauspardarlehens und Auflösung des Vertrages anfällt. Bei der BHW Bausparkasse führt dies dazu, dass z.B. Altverträge aus den 1980ern eine Regelverzinsung von 3% bieten und inkl. Zinsbonus nunmehr mit bis zu 5% zu verzinsen wären.

Für Anleger ist dies eine interessante Alternative zu den aktuellen Finanzmarktprodukten. Da die BHW Bausparkasse aber offensichtlich zu viele dieser Altverträge im Bestand hat, beruft sie sich zur Begründung der außerordentlichen Kündigungen nunmehr auf eine unvorhersehbare Entwicklung auf dem Zinsmarkt, die es erschwere den ausgelobten Zinsbonus zu erwirtschaften.

Ein solches Kündigungsrecht ist in den Bausparverträgen aber gar nicht vorgesehen. Pikant ist in diesem Zusammenhang, dass die BHW Bausparkasse damals wie Heute den Abschluss eines Bausparvertrages gerade mit der guten Guthabenverzinsung bei Nichtabnahme des Bauspardarlehens bewirbt.

Die Bundesregierung jedenfalls sieht keinen Handlungsbedarf. Auf eine Kleine Anfrage der Grünen kommt sie zu dem erstaunlichen Ergebnis, dass das Vorgehen der BHW Bausparkasse das Vertrauen der Bevölkerung in das Produkt Bausparvertrag nicht untergraben würde und verweist die Betroffenen lapidar auf den Zivilrechtsweg.

Rechtsanwalt Dietmar Klinger, der in der auf Bankrecht und Verbraucherschutz spezialisierten Kanzlei Eberhard Ahr in Bremen diese Fälle betreut, dazu:

„Die BHW- Bausparkasse versucht sich derzeit auf jedem erdenklichen Weg von den Altverträgen zu trennen. In der Praxis sind Fälle bekannt, in denen Altkunden zur Umschichtung in Neuverträge (1% Guthabenverzinsung) geraten wurde, oder bei Kombifinanzierungen (tilgungsfreies Vorausdarlehen und Bausparvertrag) den Kreditnehmern gesagt wird, der Zinsbonus entfalle hier, da der Kunde vertraglich zur Abnahme des Bauspardarlehens gezwungen sei.“

Rechtsanwalt Eberhard Ahr ergänzt:

„Das Vorgehen der BHW Bausparkasse ist unzulässig, die Kündigungen sind unwirksam. Es kann nicht sein, dass zunächst mit einer guten Guthabenverzinsung geworben wird und bei Eintritt dieser Bedingung die Verzinsung als Kündigungsgrund dienen soll. Dieses Verhalten ist unlauter.“

Betroffene, die eine solche außerordentliche Kündigung erhalten haben, können sich in unserer Kanzlei dazu beraten lassen. Wir haben jahrelange Erfahrung zum diesem Thema und gerade in letzter Vergangenheit einigen Betroffenen zu ihrem Recht verholfen.

Die Kanzlei des Rechtsanwalts und Notars Eberhard Ahr in Bremen ist spezialisiert auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts, insbesondere des Grauen Kapitalmarktes. Weitere Schwerpunkte sind das Immobilienrecht und das Strafrecht sowie das Verkehrsunfallrecht.

Er und die Kolleginnen und Kollegen der besonders in Norddeutschland bekannten und geschätzten Kanzlei (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2008“) vertreten bundesweit betroffene Kapitalanleger und Bankkunden. Es werden nur Verbraucher und Anleger vertreten und grundsätzlich keine Mandate von Banken oder Anbietern von Kapitalanlageprodukten angenommen.

RA Ahr ist Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft „Bank- und Kapitalmarktrecht“ im Deutschen Anwaltverein sowie Mitglied der Netzwerkgruppe „Kapitalanlagerecht“ beim Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv).

Internetadresse: www.rechtsanwalt-ahr.de

Ansprechpartner zum Thema „BHW-Bausparverträge“.

RA Eberhard Ahr, Tel: 0421 14261, e@mail: e.ahr@nord-com.net

RA Dietmar Klinger, Tel 0421 14261, e@mail: ra-klinger@nord-com.net

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