Eberhard Ahr: Bundesgerichtshof entschied erneut zum Schadenersatz bei Finanzierung von „Schrottimmobilien“

04.03.2008

Eberhard Ahr

Bei unterbliebener Widerrufsbelehrung kaum noch möglich, dafür aber wenn die Bank mit der Anbieterseite zusammen gearbeitet hat

Der Bundesgerichtshof hat heute ein Urteil in dem Verfahren gesprochen, das durch den Europäischen Gerichtshof als Vorlageverfahren „Crailsheimer Volksbank“

(AZ: C-229/04 = NJW 2005, 3055) bekannt geworden ist und ihm vom Oberlandesgericht Bremen vorgelegt wurde. Der EUGH hatte in diesem Prozess, den er zusammen mit einem anderen Verfahren vom Landgericht Bochum entschieden hat, den nationalen Gerichten aufgegeben, dass bei fehlender Widerrufsbelehrung für den Haustürschutz die Risiken des Kaufs der „Schrottimmobilie“ auf die Banken überzugehen haben. Dies hat dann das HOLG Bremen (NJW 2006, 1210) in der Weise umgesetzt, dass dem beklagten Kreditnehmer ein Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes der Bank gegen die Belehrungspflichten zusteht. Ein zentraler Punkt der Begründung war dabei, dass eine tatsächliche Vermutung dafür besteht, dass der Darlehensnehmer bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung damals auch widerrufen hätte.

Insbesondere dies lehnt der BGH in seiner heutigen Entscheidung ab und fordert, dass der Darlehensnehmer dies beweist. Da aber daneben ein Schadenersatzanspruch des Beklagten wegen einer Aufklärungspflichtverletzung besteht, weil der Vermittler oder Verkäufer evident unrichtige Angaben zu dem angeblich mit dem Appartement erzielbaren Mieten gemacht hat, wurde das Verfahren an das HOLG Bremen zurück verwiesen, damit dort ein anderer Senat die Voraussetzung dafür feststellt.

Rechtsanwalt Eberhard Ahr aus Bremen, der den Beklagten Kreditnehmer in dem jetzt schon über 8 Jahre andauernden Verfahren vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht in Bremen sowie vor dem EUGH vertreten hat, bedauert auf der einen Seite, dass der Bundesgerichtshof nicht so wie das HOLG Bremen die Vorgaben des EUGH umsetzt und den Banken, die nur ungenügend oder gar nicht über den Haustürschutz aufgeklärt haben, deshalb den Schaden aus diesen Geschäften aufbürdet. Andererseits begrüßt der auf die Vertretung von „Schrottimmobilienopfern“ spezialisierte Anwalt die Tatsache, dass der BGH hier eine Schadenersatzverpflichtung der Bank für möglich hält, weil der Vermittler, bzw. der Verkäufer des Appartements über die erzielbaren Mieten falsche Angaben gemacht habe.

„Damit setzt sich auch in diesem Fall immer mehr eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch, die auch mittelbar eine Folge der Forderung des Europäischen Gerichtshofs nach mehr Verbraucherschutz in den Schrottimmobilienfällen ist. (BGH XI ZR 6/04 vom 16.05.2006). Wenn in diesen Fällen nachgewiesen werden kann, dass die Bank mit dem Vermittler oder dem Verkäufer der Immobilie in institutioneller Weise zusammengearbeitet hat, gilt die sog. „Trennungstheorie“ nicht mehr und die Bank muss auch für Falschangaben bei der Vermittlung oder der Werbung für das Verkaufobjekt gerade stehen. Es wird nämlich vermutet, dass die Bank davon wusste. Diese Beweiserleichterung“, so zieht Rechtsanwalt Ahr das Fazit, „gibt allen Betroffenen, auch wenn es sich bei den Verträgen nicht um Haustürgeschäfte handelt, neue Möglichkeiten.“ Allerdings sei es auch hier wieder so, dass ohne genaue Betrachtung der Umstände eines jeden einzelnen Falls oder einer Wohnanlage im Ganzen allgemein nur schwer Aussagen über die Erfolgsmöglichkeiten gemacht werden können.

Für den jetzt entschiedenen Fall hat der BGH schon in einem Parallelfall der Crailsheimer Volksbank, der vom OLG Hamburg gekommen war, die Haftungsmöglichkeit wegen der Falschangaben zu den Mieteinnahmen in den schriftlichen Urteilsgründen ausgeführt. Danach kann davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen nunmehr aufgrund der neuen Rechtsprechung zur „institutionalisierte Zusammenarbeit“ nach den vielen Jahren der Prozessführung und den Gang durch die vielen Instanzen gewinnen werden (BGH XI ZR 322/03).

Link zum Urteil XI ZR 322/03 hier Link zur Presseerklärung des BGH hier

Die Kanzlei des Rechtsanwalts und Notars Eberhard Ahr in Bremen ist spezialisiert auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts, insbesondere des Grauen Kapitalmarktes. Weitere Schwerpunkte sind das Immobilienrecht und das Strafrecht sowie das Verkehrsunfallrecht.

„Ahr gilt im Markt als sehr couragierter Vertreter der Interessen von Anlegern“ (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2008). Er und die weiteren Kolleginnen und Kollegen der besonders in Norddeutschland bekannten und geschätzten Kanzlei (JUVE-Handbuch „Wirtschaftskanzleien 2007“) vertreten bundesweit betroffene Kapitalanleger und Bankkunden. Es werden nur Verbraucher und Anleger vertreten und grundsätzlich keine Mandate von Banken oder Anbietern von Kapitalanlageprodukten angenommen.

RA Ahr ist Gründungsmitglied der Arbeitsgemeinschaft „Bank- und Kapitalmarktrecht“ im Deutschen Anwaltverein sowie Mitglied der Netzwerkgruppe „Kapitalanlagerecht“ beim Verbraucherzentrale Bundesverband“ (vzbv).

Internetadresse: www.rechtsanwalt-ahr.de

Verantwortlich und Ansprechpartner zum Thema „Immobilienkauf“.

RA Eberhard Ahr, Tel: 0421 14261, e@mail: e.ahr@nord-com.net

RA Dietmar Klinger, Tel 0421 14261, e@mail: ra-klinger@nord-com.net

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