Eimer Heuschmid Mehle: Der Kauf der Steuer-CD beschert Steuerflüchtlingen ein Schlupfloch

30.03.2010

Eimer Heuschmid Mehle

Bonn, den 24. 03. 2010

Viele mutmaßliche Steuerhinterzieher versuchen angesichts der aktuell kursierenden Steuer-CD, sich mit einer Selbstanzei-ge zu retten. Ein Weg, der versperrt ist, klingeln erst einmal die Fahnder. „Es können aber auch diejenigen, die eine rechtzeiti-ge Selbstanzeige – aus welchen Gründen auch immer – ver-säumt haben, ihren Kopf aus der Schlinge ziehen“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Stefan Hiebl von der Bonner Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle. „Da die Daten der CD offensichtlich nicht legal gewonnen wurden, müssen die Gerichte verbieten, sie für die Strafverfolgung einzusetzen.“

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2005 entschieden, dass bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Ver-fahrensverstößen ein Beweisverwertungsverbot als Folge einer fehlerhaften Durchsuchung und Beschlagnahme von Datenträ-gern und darauf vorhandenen Daten geboten ist. „Ein solcher bewusster Rechtsverstoß der Verfolgungsbehörden ist im vor-liegenden Fall nach heutigem Wissensstand gegeben“, betont Strafverteidiger Hiebl.

Die Falle: Hat der Informant die CD mit den Daten aus der Bank gestohlen, macht sich der deutsche Staat beziehungsweise dessen Vertreter beim Erwerb der CD wegen Hehlerei strafbar. Hat der Informant die Daten durch einen Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen beziehungsweise durch das Aus-spähen von Daten erlangt, stellt der Erwerb dieser Daten eine in Deutschland strafbare Begünstigung dar. Darüber hinaus ist der Ankauf auch noch eine Beihilfe zum Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie zum Ausspähen von Daten.

„Vor diesem Hintergrund dürfen vermeintliche Steuerhinterzie-her, die auf der CD genannt sind, nicht verfolgt werden“, stellt Hiebl klar. „Obwohl die Strafverfolgungsbehörden und manche Politiker nicht müde werden zu behaupten, der Erwerb der CD sei rechtlich in Ordnung, bleibt festzustellen, dass es bisher noch keinen Fall gibt, der höchstrichterlich geklärt ist.“ In der Praxis zögen es die Beschuldigten und die Verfolgungsbehör-den vor, sich über den Ausgang des Verfahrens zu einigen und so eine gerichtliche Klärung zu vermeiden.

Um hier – auch vor dem Hintergrund immer häufiger auftau-chender CDs – Klarheit zu schaffen, ist es aus Hiebls Sicht notwendig, so bald wie möglich ein entsprechendes Verfahren vor den Bundesgerichtshof oder das Bundesverfassungsgericht zu bringen. „Bestätigen die Gerichte ein Beweisverwertungs-verbot, müssen die steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren, die auf der Auswertung solcher Daten-CDs basieren, sofort eingestellt werden“, betont der Strafverteidiger.

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