Eimer Heuschmid Mehle: Fallen bei der Trennung vom GmbH-Geschäftsführer vermeiden

02.02.2012

Bonn, den 01. 02. 2012

Die Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH kann jederzeit widerrufen werden. So einfach sieht es das GmbH-Gesetz vor. Die Praxis sieht anders aus. „Oft ist der Geschäftsführer gleichzeitig Gesellschafter. Und dann hängt es von der Satzung der GmbH ab, ob eine Abberufung problemlos möglich ist“, erklärt Matthias Arens, Rechtsanwalt bei der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn. „Die einfache Variante gilt fast ausschließlich nur für den Fremdgeschäftsführer.“

Oberste Regel für die ordentliche Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist, dass diese nicht willkürlich erfolgen darf. „Allerdings gilt verlorenes Vertrauen der Gesellschafter bereits als ausreichender sachlicher Grund“, warnt Arens. Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Minderheitsbeteiligung empfiehlt der Fachanwalt für Steuerrecht daher, die Satzung von Anfang an so gestalten zu lassen, dass für die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers qualifizierte Mehrheiten notwendig sind.

Alternativ oder ergänzend kann eine Abberufung auch auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränkt werden. Arens erläutert: „Mit dem ‚wichtigen Grund’ ist die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers auf die Fälle beschränkt, in denen eine außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages möglich wäre.“ Als Maßstab gilt in diesem Fall, dass den übrigen Gesellschaftern die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen nicht mehr zugemutet werden kann. Ein Verschulden des Geschäftsführers ist hingegen keine Voraussetzung. Wichtig: Im Gegensatz zu einer normalen Abberufung hat der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abberufungsabstimmung aus wichtigem Grund kein Stimmrecht.

Wem der „wichtige Grund“ zu unbestimmt ist, sollte darauf hinwirken, dass dieser Begriff in der Satzung der GmbH über eine Auflistung von Sachgründen definiert wird. Hierbei sollte ein Gesellschafter-Geschäftsführer allerdings darauf achten, dass diese Auflistung nicht übermäßig weit gefasst ist, denn letztlich erweitert dies seine Abberufbarkeit.

„Selbst wenn ein satzungsgemäßer Abberufungsbeschluss vorliegt, ist damit noch nicht unbedingt etwas über das tatsächliche Ende der Geschäftsführertätigkeit gesagt", stellt Arens klar. Zwar wird ein satzungsgerechter Abberufungsbeschluss der Gesellschafterversammlung mit Feststellung durch den Versammlungsleiter sofort wirksam. Doch können sich aus der Satzung Sonderkonstellationen ergeben, die letztlich auf eine gerichtliche Klärung der Abberufung hinauslaufen. So kann in der Satzung ein Sonderrecht auf Geschäftsführung festgeschrieben sein, wodurch die Organstellung bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit der Abberufung erhalten bleibt. Auch könnte die sofortige Wirkung daran scheitern, dass der Versammlungsleiter zwar den Beschluss feststellt, das Beschlussfeststellungsrecht aber nicht in der Satzung verankert war.

Auch für einen Fremdgeschäftsführer kann die GmbH-Satzung Regelungen enthalten, die seine Abberufung nicht ganz so einfach machen. „Neben dem Studium seines Arbeitsvertrages, hier insbesondere der Abfindungsregelungen, ist eine intensive Prüfung der GmbH-Satzung für ihn unverzichtbar“, warnt Arens, „ohne Kenntnis der Rahmenbedingungen kann sich das Angebot einer Beförderung vom Angestellten zum Geschäftsführer als ausgesprochen risikoreich erweisen.“

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