Eimer Heuschmid Mehle: Neue Abmahnfalle für Onlineshop-Betreiber

08.06.2010

Eimer Heuschmid Mehle

Bonn, den 07. 06. 2010

Wer als Verbraucher Ware in einem Onlineshop bestellt, kann diese im Rahmen des gesetzlichen Widerrufsrechts auf Kosten des Versenders zurückschicken. Die Rücksendekosten dem Käufer aufzuerlegen, ist nur möglich, wenn der Wert der Sen-dung 40 Euro nicht übersteigt oder – bei einem höheren Wert – innerhalb der Widerrufsfrist noch keine Anzahlung oder Bezah-lung erfolgte. Allerdings haben die Oberlandesgerichte Ham-burg und Koblenz die Bedingungen für ein wirksames Überwäl-zen der Kosten auf den Besteller jetzt deutlich erhöht (OLG Hamburg, Az.: 5 W 10/10, vom 17.02.2010; OLG Koblenz, Az. 9 U 1283/09, vom 08.03.2010). „Sollten die Onlineshop-Betreiber ihre Vertragsbedingungen nicht prüfen und hieran anpassen, droht ihnen eine Abmahnung“, warnt Rechtsanwalt Dr. Grischa Kehr von der Kanzlei Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.

Bisher wurde es verbreitet als ausreichend angesehen, wenn der Käufer in der Widerrufserklärung, die ihn über das Rück-sendungsrecht belehrt, auf die Kostenübernahme hingewiesen wurde. Der Versender konnte dazu in der BGB-Infoverordnung auf eine entsprechende Mustererklärung zurückgreifen. Was seitens des Gesetzgebers als Hilfestellung gedacht war, gerät auf der Grundlage der neuesten Rechtsprechung jedoch zur Abmahnfalle für den Shop-Betreiber. Anwalt Kehr erläutert: „Die Belehrung des Käufers, in welchem Fall er die Rücksendekos-ten tragen muss, ist nämlich nur dann zutreffend, wenn die Ü-bernahme der Versandkosten ausdrücklich ,vereinbart‘ worden ist, dem Verbraucher die Kosten also vertraglich auferlegt wor-den sind. Der Text der Widerrufserklärung allein reicht dazu nicht mehr aus.“

Glücklicherweise herrscht Einigkeit, dass die gesonderte Ver-einbarung zur Überwälzung der Rücksendekosten auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen kann. Wer nun jedoch meint, mit der wortgleichen Übernahme des Beleh-rungstextes - „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tra-gen, wenn…“ - aus der Widerrufserklärung in die AGB diese Anforderungen erfüllt zu haben, sieht sich nach der Hamburger Entscheidung wiederum einem Abmahnrisiko ausgesetzt. Nach Auffassung des OLG reicht der Mustertext sprachlich für eine „gesonderte Vereinbarung“ nicht aus. Der Shop-Betreiber be-lehrt dann also auch hier falsch und kann wegen wettbewerbs-widrigen Verhaltens abgemahnt werden.

Kehr rät deshalb: „Im Hinblick auf die nicht unerheblichen Kos-ten von Abmahnungen, die bei einem solchen Wettbewerbsver-stoß durch den Abgemahnten zu tragen sind, ist allen Shop-Betreibern zu raten, ihre Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Kostentragungspflicht zu prüfen. Sie müssen sicherstellen, dass eine gesonderte Vereinbarung über die Kostentragungs-pflicht getroffen worden ist und die entsprechenden Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Ihre Gestaltung hin-reichend erkennen lassen, dass es sich um eine ,Vereinbarung‘ handelt.“

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