Ende gut: Der von Thierhoff Müller & Partner konzipierte Insolvenzplan führt am 7. Mai 2013 zur Aufhebung des Sekundärinsolvenzverfahrens Dewey & LeBoeuf LLP

10.05.2013

8. Mai 2013 / Frankfurt am Main. Als am 8. Juni 2012 Jonathan Mitchell von Zolfo Cooper LLC in New York als Eigenverwalterder seit Ende Mai 2012 in einem Chapter 11 Verfahren befindlichen einstigen amerikanischen Prestigekanzlei Dewey & LeBoeuf LLP seine deutschen Partner bei Thierhoff Müller & Partner in Frankfurt am Main ansprach,schien nicht alles gut, aber vieles einfach. Der Auftrag war klar: Das deutsche Büro der Dewey & LeBoeuf LLP aufzusuchen, die Lage zu analysieren und einen Vorschlag für eine effiziente und zügige Abwicklung unter Wahrung der Belange der deutschen Mitarbeiter und Gläubiger zu unterbreiten. Wenige Tage später wurde den Eigenverwaltern in New York ein Konzept vorgelegt. Die Abwicklung sollte bis zum 30. September 2012, dem planmäßig letzten Arbeitstag der wenigen noch verbliebenen Mitarbeiter, abgeschlossen sein. Bereits gewarnt wurde in dem Konzept vor der Möglichkeit eines unkalkulierbaren und teuren Sekundärinsolvenzverfahrens.

Auf der Grundlage des Konzeptes wurde Thierhoff Müller & Partnermit Zustimmungdes amerikanischen Insolvenzgerichts als „German Wind Down Counsel“ mit der Abwicklung der einstigen Frankfurter Niederlassung beauftragt. Innerhalb von fünf Wochen wurde der Mietvertrag über drei Etagen im Skyper in Frankfurt am Main aufgelöst, die Anlagegüter zurückgegeben oder verwertet, die verbliebenen Arbeitsverhältnisse gekündigt, Daten gesichert und fast 10.000 Akten in berufsrechtlich geordneter Weise archiviert.

Es war bereits alles getan, als dann doch noch ein Sekundärverfahren eröffnet wurde. Als klar wurde, dass das Sekundärverfahren, trotz eines Gutachtens des renommierten InsolvenzrechtlersProf. Christoph Paulus, auch durch Rechtsmittel nicht abzuwenden war, erstellte Thierhoff Müller & Partner einen Insolvenzplan. Dieser wurde in Form eines Liquidationsplanes konzipiert, der die nun bestmögliche Abwicklung im Einklang mit dem im Hauptverfahren vorgelegten Chapter 11 Plan ermöglichte. Mit diesem Insolvenzplan, der am Ende gemeinsam mit dem Verwalter des Sekundärverfahrens vorgelegt wurde, konnte das deutsche Insolvenzverfahren nach weniger als einem dreiviertel Jahr beendet werden. Für die Gläubiger ergibt sich dennoch ein bedauerliches Bild. An die wenigen deutschen Gläubiger wurde ein niedriger zweistelliger TEUR-Betrag, dies entspracheiner Quote von 2%, ausgezahlt. Dem stehen Verfahrenskosten in Höhe des zwanzigfachen für den deutschen Sekundärverwalter und das Insolvenzgericht gegenüber. Ohne den Insolvenzplan wäre das Ergebnis im Sekundärverfahren aber noch viel schlechter ausgefallen und die Gläubiger hätten am Ende nur eine Quote im Promillebereich erhalten.

Den Nachteil der Durchführung eines vom Gesetzgeber eigentlich als Ausnahmefall gedachten Sekundärverfahrens neben einem bereits eröffneten und in Deutschland anerkannten Hauptverfahrenerleiden alle mehr als 1.000 Gläubiger, da neben den in Deutschland angefallenen Kosten auch noch weitere Kosten bei den Eigenverwaltern in den USA angefallen sind.

Den größten Nachteil haben aber jene Gläubiger, die ausschließlich - im Vertrauen auf eine anfangs avisierte - hohe deutsche Quote, auf eine Anmeldung in den USA verzichtet haben. Die Meldefristen dort sind inzwischen abgelaufenund anders als in Deutschland sind nachträgliche Forderungsanmeldungen nicht möglich. In den USA ist eine Quote zu erwarten, die ein Vielfaches der in Deutschland realisierten Quote erreicht.

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