Erfolg für Gleiss Lutz Healthcare- und Steuerrechts-Experten: Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zum reduzierten Umsatzsteuersatz für orthopädische Hilfsmittel

24.06.2019

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden, dass auf die von der von Gleiss Lutz vertretenen Klägerin hergestellten, maßgefertigten orthopädische Schuheinlagen nicht der Regelumsatzsteuersatz von 19 Prozent, sondern lediglich ein Umsatzsteuersatz von sieben Prozent Anwendung findet, weil die Einlagen in die Zolltarifposition 9021 10 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen sind (Az. VII R 1/18). Welcher Umsatzsteuersatz im Einzelfall Anwendung findet, ist nicht im Umsatzsteuergesetz geregelt, sondern hängt für die Einlagen von der Einordnung in die Zolltarifpositionen der KN ab.

Das Urteil klärt, dass auch eine vorübergehende Korrektur eines ggf. chronischen orthopädischen Leidens ausreicht, damit die Einlage in die Position 9021 10 der KN einzureihen ist und der reduzierte Umsatzsteuersatz Anwendung findet. Hiervon profitieren Patienten und Krankenversicherungen, die anderenfalls für diese Hilfsmittel einen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent aufwenden müssten.

In erster Instanz hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg verlangt, dass eine Einlage eine Teilheilung über die Dauer des Tragens hinaus bewirken müsse, um für die Umsatzsteuerprivilegierung in Frage zu kommen. Der Bundesfinanzhof folgte der Argumentation der von Gleiss Lutz vertretenen Klägerin: für die steuerliche Privilegierung reicht es aus, wenn eine Fehlstellung während des Tragens der Einlage korrigiert wird, ohne dass eine dauerhafte Heilung eintritt.

Die Entscheidung ist neben orthopädischen Einlagen für zahlreiche weitere von der Unterposition 9021 10 der KN erfasste orthopädische Hilfsmittel wie Krücken, Bandagen, Rollstühle, Implantate oder Hörgeräte von Bedeutung, die oftmals zur Linderung chronischer Leiden oder dem Behinderungsausgleich dienen, ohne zu der von der Finanzverwaltung und dem Finanzgericht verlangten Teilheilung zu führen.

Die von der EU-Kommission gezielt für die Einlagen erlassene sog. Einreihungsverordnung (EU) Nr. 696/2012 hielt der Bundesfinanzhof nicht für anwendbar und sprach der EU-Kommission auch die Kompetenz ab, die KN durch eine Einreihungsverordnung abzuändern.

Die Klägerin wurde im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren von einem fachgebietsübergreifenden Gleiss Lutz-Team aus den Bereichen Healthcare (Berlin) und Steuerrecht (Hamburg) beraten: Dr. Reimar Buchner (Partner, Federführung, Healthcare, Berlin), Dr. Johann Wagner (Partner, Steuerrecht, Hamburg), Dr. Enno Burk (Counsel, Healthcare, Berlin), Dr. Jens Wrede (Steuerrecht, Hamburg).

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